Entscheidungsgründe:
Die Beklagten erwarben je zur Hälfte eine Liegenschaft und übernahmen ein dem Voreigentümer seitens der klagenden Partei eingeräumtes "Zwischendarlehen" betreffend dessen Bausparvertrag. Die Beklagten unterfertigten die von der klagenden Partei übermittelte Schuldübernahmeerklärung und einen Antrag auf Übernahme des Bausparvertrages des Voreigentümers. Die Erstbeklagte unterfertigte weiters einen Antrag auf Abschluß einer Restdarlehensschuldversicherung bei der W***** Lebensversicherungs AG. Der Abschluß einer solchen Versicherung war im Übernahmevertrag vorgesehen. Sämtliche Verträge wurden hinsichtlich des damals noch mj. Zweitbeklagten pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Die Versicherungsprämien wurden von der klagenden Partei vereinbarungsgemäß vorgestreckt. In diesem Umfang wurde das Darlehenskonto der Beklagten belastet. Die Prämien wurden seitens des Versicherers unter Berücksichtigung eines Risikozuschlages von 10,1 %o der Versicherungssumme berechnet, weil bei der Erstbeklagten aufgrund einer Information einer anderen Versicherungsunternehmung ein erhöhtes Gesundheitsrisiko angenommen wurde. Ob die Erstbeklagte das diesbezügliche Informationsschreiben der W***** Lebensversicherungs AG erhielt, kann nicht festgestellt werden. Eine Versicherungspolizze wurde der Vereinbarung entsprechend nicht ausgestellt. Aus den dem Erstbeklagten jährlich übermittelten Kontoauszügen ging unter anderem auch die Höhe der von der klagenden Partei beglichenen und zu Lasten des Kreditkontos gebuchten Versicherungsprämien hervor. Auf dem Kreditkonto haftete zuletzt ein Betrag von S 1,508.815,24 unberichtigt aus, den die klagende Partei infolge des Verzuges der Beklagten mit den Rückzahlungsraten fällig stellte und mit vorliegender Klage geltend machte.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten unter anderem das Zustandekommen eines Restschuldversicherungsvertrages (Lebensversicherungsvertrages). Bei Berücksichtigung der von der klagenden Partei angewiesenen Versicherungsprämien einschließlich darauf entfallender Verzugszinsen von insgesamt S 163.559,62 ergebe sich, daß im Zeitpunkt der Fälligstellung des Darlehens keine Rückstände bestanden hätten. Sollte tatsächlich eine Restschuldversicherung abgeschlossen worden sein, seien hiefür lediglich Prämien von S 45.876,25 angefallen, sodaß sich ein Differenzbetrag von S 93.785,08 zugunsten der Beklagten ergebe. Diesen Betrag wendeten die Beklagten aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein und brachten weiters noch vor, daß die Erstbeklagte keinen Versicherungsschein erhalten habe. Sie habe die aufgrund des Risikozuschlages erhöhte Prämie nicht genehmigt. Der Risikozuschlag sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Erstbeklagte gesund gewesen sei.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung von S 1,508.815,24 zur Gänze zu Recht bestehe, die Gegenforderung von S 93.785,08 nicht zu Recht bestehe und die Beklagten daher zur ungeteilten Hand schuldig seien, der klagenden Partei den begehrten Betrag sA zu ersetzen.
Der Versicherungsvertrag sei durch die Zahlung der Erstprämie zustandegekommen. Die Belastung des Darlehenskontos mit den Versicherungsprämien entspreche den getroffenen Vereinbarungen. Die Beklagten hätten die Bedingungen für die Stundung der Prämienrückstände nicht eingehalten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfang des Zurechtbestehens der Klageforderung mit S 1,415.030,16 und des Zuspruches dieses Betrages samt Zinsen mit Teilurteil. Im übrigen, also hinsichtlich des Zurechtbestehens der Klageforderung mit weiteren S 93.785,08, der Entscheidung über die Gegenforderung in dieser Höhe und des Zuspruches (auch) dieses Teilbetrages hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht, daß aber der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei. Bei Fälligstellung der Restschuld seien die Voraussetzungen des § 13 KSchG erfüllt gewesen. Die Restschuld umfasse auch die von der klagenden Partei bezahlten Versicherungsprämien. Die Übersendung des Versicherungscheines sei zwar gesetzlich vorgeschrieben, sei jedoch nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Es sei daher davon auszugehen, daß der Lebensversicherungsvertrag betreffend die Restschuld wirksam geschlossen worden sei. Habe jedoch die klagende Partei dem Versicherer höhere Prämien (Risikozuschlag) als im Versicherungsvertrag vereinbart bezahlt, könne sie den die vereinbarten Prämien übersteigenden Betrag nicht den Beklagten anrechnen. Es sei daher zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsvertrag zustandegekommen sei. Da entsprechend den vereinbarten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschein an den Versicherungsnehmer zu überweisen gewesen sei, habe die vertragliche Nebenpflicht der klagenden Partei bestanden, die Richtigkeit und Vertragskonformität der von ihr auf Rechnung der Beklagten gezahlten Versicherungsprämien zu überprüfen. Soweit die klagende Partei Zahlungen an den Versicherer geleistet habe, die die vereinbarten Versicherungsprämien überstiegen hätten, könne sie diesen Betrag den Beklagten ebensowenig anlasten wie die sich aus der Mehrbelastung ergebenden Verzugszinsen. Da die Beklagten vorgebracht hätten, daß ihnen S 93.785,32 zu viel angelastet worden seien, sei das Klagebegehren insoweit noch nicht spruchreif. Der Rekurs gegen den aufhebenden Beschluß sei zulässig, weil zur Frage, ob unter den gegebenen Umständen die Einhebung eines Risikozuschlages als vereinbart angesehen werden könne, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Hinsichtlich der Berechtigung der Fälligstellung der Restschuld sei die ordentliche Revision nicht zulässig; insoweit bestehe eine ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Umfang des Zurechtbestehens der Klageforderung mit S 1,415.030,16 und des Zuspruches dieses Betrages samt Zinsen mit Teilurteil. Im übrigen, also hinsichtlich des Zurechtbestehens der Klageforderung mit weiteren S 93.785,08, der Entscheidung über die Gegenforderung in dieser Höhe und des Zuspruches (auch) dieses Teilbetrages hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision gegen das Teilurteil nicht, daß aber der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zulässig sei. Bei Fälligstellung der Restschuld seien die Voraussetzungen des Paragraph 13, KSchG erfüllt gewesen. Die Restschuld umfasse auch die von der klagenden Partei bezahlten Versicherungsprämien. Die Übersendung des Versicherungscheines sei zwar gesetzlich vorgeschrieben, sei jedoch nicht Voraussetzung für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Es sei daher davon auszugehen, daß der Lebensversicherungsvertrag betreffend die Restschuld wirksam geschlossen worden sei. Habe jedoch die klagende Partei dem Versicherer höhere Prämien (Risikozuschlag) als im Versicherungsvertrag vereinbart bezahlt, könne sie den die vereinbarten Prämien übersteigenden Betrag nicht den Beklagten anrechnen. Es sei daher zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsvertrag zustandegekommen sei. Da entsprechend den vereinbarten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsschein an den Versicherungsnehmer zu überweisen gewesen sei, habe die vertragliche Nebenpflicht der klagenden Partei bestanden, die Richtigkeit und Vertragskonformität der von ihr auf Rechnung der Beklagten gezahlten Versicherungsprämien zu überprüfen. Soweit die klagende Partei Zahlungen an den Versicherer geleistet habe, die die vereinbarten Versicherungsprämien überstiegen hätten, könne sie diesen Betrag den Beklagten ebensowenig anlasten wie die sich aus der Mehrbelastung ergebenden Verzugszinsen. Da die Beklagten vorgebracht hätten, daß ihnen S 93.785,32 zu viel angelastet worden seien, sei das Klagebegehren insoweit noch nicht spruchreif. Der Rekurs gegen den aufhebenden Beschluß sei zulässig, weil zur Frage, ob unter den gegebenen Umständen die Einhebung eines Risikozuschlages als vereinbart angesehen werden könne, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Hinsichtlich der Berechtigung der Fälligstellung der Restschuld sei die ordentliche Revision nicht zulässig; insoweit bestehe eine ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes erhobene, den Zuspruch eines Teilbetrages von S 164.062,38 sA bekämpfende außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Ihr gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung gerichteter Rekurs ist zulässig und - zwar nicht im Sinn einer sofortigen Abweisung des Teilbegehrens, sondern im Sinn einer Wiederherstellung des der Klage zur Gänze stattgebenden Urteiles des Erstgerichtes - berechtigt.Die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes erhobene, den Zuspruch eines Teilbetrages von S 164.062,38 sA bekämpfende außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig. Ihr gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung gerichteter Rekurs ist zulässig und - zwar nicht im Sinn einer sofortigen Abweisung des Teilbegehrens, sondern im Sinn einer Wiederherstellung des der Klage zur Gänze stattgebenden Urteiles des Erstgerichtes - berechtigt.