Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge stützt sich zunächst auf die Bestimmung der Versicherungsbedingungen, in der die außereheliche Gemeinschaft in ihre Auswirkungen der ehelichen gleichgehalten wird. Sie meint, daß es daher nicht auf die Frage der Blutsverwandtschaft, sondern auf die Frage der Gemeinschaft ankomme, im Sinne des Zusammenlebens einer großen Familie. Die außereheliche Gemeinschaft des Pflegekindes mit dem Vater der Pflegemutter sei daher gegeben. Richtigerweise sei auch die Bestimmung des § 42 ABGB. heranzuziehen, denn aus der Aufzählung der Verwandten ergebe sich, daß es keinen Sinn hätte, den Urenkel anders zu stellen, dessen Grund der Verwandschaft inniger sei als Schwiegerkinder, Kinder von Geschwistern oder Geschwister des Ehegatten. Die Aufzählung der Angehörigen in Pkt. 9 des Art. 5/III habe daher lediglich demonstrativen Charakter. Außerdem könne unter Pflegekind unter Heranziehung der Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes nur das Verhältnis verstanden werden, das durch die Übernahme in fremde Pflege geschaffen wird, nicht allein durch behördlich genehmigten Pflegevertrag, sondern auch unter allen anderen im § 5 JWG. genannten Voraussetzungen. Der Kläger sei daher aus mehrfachen Gründen zur Minderjährigen in einem solchen Verhältnis gestanden, das den Versicherungsschutz durch die Beklagte nicht entstehen ließ.Die Rechtsrüge stützt sich zunächst auf die Bestimmung der Versicherungsbedingungen, in der die außereheliche Gemeinschaft in ihre Auswirkungen der ehelichen gleichgehalten wird. Sie meint, daß es daher nicht auf die Frage der Blutsverwandtschaft, sondern auf die Frage der Gemeinschaft ankomme, im Sinne des Zusammenlebens einer großen Familie. Die außereheliche Gemeinschaft des Pflegekindes mit dem Vater der Pflegemutter sei daher gegeben. Richtigerweise sei auch die Bestimmung des Paragraph 42, ABGB. heranzuziehen, denn aus der Aufzählung der Verwandten ergebe sich, daß es keinen Sinn hätte, den Urenkel anders zu stellen, dessen Grund der Verwandschaft inniger sei als Schwiegerkinder, Kinder von Geschwistern oder Geschwister des Ehegatten. Die Aufzählung der Angehörigen in Pkt. 9 des Artikel 5 /, römisch drei, habe daher lediglich demonstrativen Charakter. Außerdem könne unter Pflegekind unter Heranziehung der Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes nur das Verhältnis verstanden werden, das durch die Übernahme in fremde Pflege geschaffen wird, nicht allein durch behördlich genehmigten Pflegevertrag, sondern auch unter allen anderen im Paragraph 5, JWG. genannten Voraussetzungen. Der Kläger sei daher aus mehrfachen Gründen zur Minderjährigen in einem solchen Verhältnis gestanden, das den Versicherungsschutz durch die Beklagte nicht entstehen ließ.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Auslegung des Berufungsgerichtes an. Die Aufzählung in Art. 5/III Z. 9 der AHVB. ist taxativ. Dies ergibt eindeutig die Wortinterpretation. Es fehlt jeder Zusatz, der auf eine beispielsweise Aufzählung hinweisen würde. Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch darauf, daß § 42 ABGB. deshalb nicht angewendet werden könne, weil es sonst völlig überflüssig gewesen wäre, neben den Kindern auch Enkelkinder anzuführen und neben den Eltern die Großeltern. Es war daher nur zu untersuchen, ob das verletzte Kind als Pflegekind des Klägers angeführt werden kann. Die weite Auslegung des Begriffes der außerehelichen Gemeinschaft hilft dabei nicht, weil Pflegeeltern und Pflegekinder in der taxativen Aufzählung genannt sind, jede Erweiterung der Angehörigeneigenschaft im Pflegeverhältnis daher in der Aufzählung selbst hätte genannt werden müssen. Zu Unrecht beruft sich die Revision aber auch auf die Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes. § 5 handelt von der Übernahme in fremde Pflege (Pflegekinder). Eine Definition des "Pflegekindes" wird darin aber nicht gegeben. Es wird lediglich die Übernahme in fremde Pflege von der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abhängig gemacht, wenn nicht einer der im Gesetz genannten Tatbestände vorliegt, nämlich, daß es sich bloß um eine Aufsicht und Pflege von vorübergehender Dauer handelt, für einen Teil des Tages durch Lehrherrn oder durch Anstalten und Inhaber von Heimen. Schon der Sprachgebrauch ergibt, daß es sich bei diesen Ausnahmefällen nicht um solche handelt, durch die das übernommene Kind zum Pflegekind wird. Die Pflegekindschaft enthält das Moment der Dauer. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des ABGB. § 186 ABGB. definiert zwar ebenfalls nicht, er spricht nur von Kindern, die in Pflege genommen werden. Jedenfalls hat aber die Übernahme in Pflege Rechtsfolgen im Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Pflegekind; vor allem die Erziehungsgewalt der Pflegeeltern. Sie kommt aber nur den Pflegeeltern selbst zu, nicht den Verwandten der Pflegeeltern; die Nahbeziehung besteht daher nur zwischen Pflegeeltern und Pflegekind selbst. Nach Wussow (AHB. Anm. 80) ist der Grund für die Leistungsfreiheit, daß die Gefahr eines dem Versicherer nachteiligen Zusammenwirkens zwischen Geschädigtem und Versicherungsnehmer infolge der persönlichen Beziehungen besonders groß ist und solche Ansprüche normalerweise auch gar nicht geltend gemacht werden, auch wenn sie rechtlich begrundet sind. Da das Pflegekind weiterhin durch seinen ehelichen Vater als gesetzlichen Vertreter vertreten wird, ist weder die Gefahr einer Verabredung besonders groß, noch könnte man annehmen, daß rechtlich begrundete Schadenersatzansprüche vom gesetzlichen Vertreter des Pflegekindes nicht erhoben würden. Im vorliegenden Falle ist dies auch tatsächlich geschehen. Es sprechen daher auch allgemeine Erwägungen, die zum Leistungsausschluß geführt haben, nicht für eine Erweiterung des Leistungsausschlusses über das Verhältnis Pflegeeltern zu Pflegekind hinaus. Der in Anspruch genommene Leistungsausschluß ist daher nicht gegeben. Weder durch das unmittelbare Verhältnis des Klägers zur verletzten Minderjährigen noch gegenüber dem Vater der Pflegemutter oder durch die mit der Minderjährigen bestehende häusliche Gemeinschaft.Der Oberste Gerichtshof schließt sich der Auslegung des Berufungsgerichtes an. Die Aufzählung in Artikel 5 /, römisch drei, Ziffer 9, der AHVB. ist taxativ. Dies ergibt eindeutig die Wortinterpretation. Es fehlt jeder Zusatz, der auf eine beispielsweise Aufzählung hinweisen würde. Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch darauf, daß Paragraph 42, ABGB. deshalb nicht angewendet werden könne, weil es sonst völlig überflüssig gewesen wäre, neben den Kindern auch Enkelkinder anzuführen und neben den Eltern die Großeltern. Es war daher nur zu untersuchen, ob das verletzte Kind als Pflegekind des Klägers angeführt werden kann. Die weite Auslegung des Begriffes der außerehelichen Gemeinschaft hilft dabei nicht, weil Pflegeeltern und Pflegekinder in der taxativen Aufzählung genannt sind, jede Erweiterung der Angehörigeneigenschaft im Pflegeverhältnis daher in der Aufzählung selbst hätte genannt werden müssen. Zu Unrecht beruft sich die Revision aber auch auf die Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes. Paragraph 5, handelt von der Übernahme in fremde Pflege (Pflegekinder). Eine Definition des "Pflegekindes" wird darin aber nicht gegeben. Es wird lediglich die Übernahme in fremde Pflege von der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abhängig gemacht, wenn nicht einer der im Gesetz genannten Tatbestände vorliegt, nämlich, daß es sich bloß um eine Aufsicht und Pflege von vorübergehender Dauer handelt, für einen Teil des Tages durch Lehrherrn oder durch Anstalten und Inhaber von Heimen. Schon der Sprachgebrauch ergibt, daß es sich bei diesen Ausnahmefällen nicht um solche handelt, durch die das übernommene Kind zum Pflegekind wird. Die Pflegekindschaft enthält das Moment der Dauer. Dies ergibt sich auch aus den Bestimmungen des ABGB. Paragraph 186, ABGB. definiert zwar ebenfalls nicht, er spricht nur von Kindern, die in Pflege genommen werden. Jedenfalls hat aber die Übernahme in Pflege Rechtsfolgen im Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Pflegekind; vor allem die Erziehungsgewalt der Pflegeeltern. Sie kommt aber nur den Pflegeeltern selbst zu, nicht den Verwandten der Pflegeeltern; die Nahbeziehung besteht daher nur zwischen Pflegeeltern und Pflegekind selbst. Nach Wussow (AHB. Anmerkung 80) ist der Grund für die Leistungsfreiheit, daß die Gefahr eines dem Versicherer nachteiligen Zusammenwirkens zwischen Geschädigtem und Versicherungsnehmer infolge der persönlichen Beziehungen besonders groß ist und solche Ansprüche normalerweise auch gar nicht geltend gemacht werden, auch wenn sie rechtlich begrundet sind. Da das Pflegekind weiterhin durch seinen ehelichen Vater als gesetzlichen Vertreter vertreten wird, ist weder die Gefahr einer Verabredung besonders groß, noch könnte man annehmen, daß rechtlich begrundete Schadenersatzansprüche vom gesetzlichen Vertreter des Pflegekindes nicht erhoben würden. Im vorliegenden Falle ist dies auch tatsächlich geschehen. Es sprechen daher auch allgemeine Erwägungen, die zum Leistungsausschluß geführt haben, nicht für eine Erweiterung des Leistungsausschlusses über das Verhältnis Pflegeeltern zu Pflegekind hinaus. Der in Anspruch genommene Leistungsausschluß ist daher nicht gegeben. Weder durch das unmittelbare Verhältnis des Klägers zur verletzten Minderjährigen noch gegenüber dem Vater der Pflegemutter oder durch die mit der Minderjährigen bestehende häusliche Gemeinschaft.