Entscheidungsgründe:
Mit Mietvertrag vom 17. 10. 1945 vermietete die Salzburger Landesregierung der Beklagten und ihrem Ehemann die im Parterre ihres Hauses Salzburg, A*****straße *****, links gelegene Dreieinhalb-Zimmerwohnung. Die Beklagte ist seit 11. 10. 1979 alleinige Hauptmieterin. Die Salzburger Landesregierung wies mit Schreiben vom 1. 8. 1986 der Beklagten ab dem gleichen Tag gegen ein monatliches Benützungsentgelt von S 472,-- eine Garage der vormals im Eigentum des Landes Salzburg stehenden Garagenzeile R*****straße zu.
In diesem Schreiben heißt es wörtlich: "Dieses Benützungsverhältnis ist mit ihrem Status eines Wohnungshauptmieters dermaßen gekoppelt, daß es spätestens mit Beendigung ihres Wohnmietverhältnisses ohne weiters gleichfalls gelöst ist."
Die R*****straße zweigt von der A*****straße ab; die Beklagte kann von ihrer Wohnung aus die Garage erreichen, ohne öffentliche Straßen betreten zu müssen.
Die klagende Partei ist nunmehrige Eigentümerin der beiden Anlagen und Rechtsnachfolgerin der Salzburger Landesregierung.
In ihrer Räumungsklage macht die Klägerin geltend, gegenüber der Beklagten das Garagenmietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. 11. 1997 (außergerichtlich) aufgekündigt zu haben. Die Beklagte habe nicht geräumt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Benützung der Garage sei an ihren Status als Wohnungshauptmieterin gekoppelt. Die Aufkündigung der Garagenbenützung hätte gerichtlich erfolgen müssen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mitgemietete Garagen, die sonst für sich allein nicht unter das MRG fielen, unterlägen den gleichen Regelungen des Mietrechtsgesetzes wie die Hauptsache. Dabei komme es nicht auf eine einheitliche Vertragsurkunde, sondern auf den Parteiwillen an, ob die Nebensache ein einheitliches Schicksal mit der Hauptsache haben oder der Bestand des einen Mietvertrages von dem anderen unabhängig sein solle. Das Benützungsverhältnis an der Garage sei mit dem Status der Beklagten als Wohnungshauptmieterin derart gekoppelt worden, daß es vom rechtlichen Schicksal des Vertrages über die Wohnungsmiete abhängig gemacht worden sei, sodaß es sich um eine mitgemietete Garage im Sinne des § 1 Abs 1 MRG handle und die Bestimmungen des MRG anzuwenden seien.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mitgemietete Garagen, die sonst für sich allein nicht unter das MRG fielen, unterlägen den gleichen Regelungen des Mietrechtsgesetzes wie die Hauptsache. Dabei komme es nicht auf eine einheitliche Vertragsurkunde, sondern auf den Parteiwillen an, ob die Nebensache ein einheitliches Schicksal mit der Hauptsache haben oder der Bestand des einen Mietvertrages von dem anderen unabhängig sein solle. Das Benützungsverhältnis an der Garage sei mit dem Status der Beklagten als Wohnungshauptmieterin derart gekoppelt worden, daß es vom rechtlichen Schicksal des Vertrages über die Wohnungsmiete abhängig gemacht worden sei, sodaß es sich um eine mitgemietete Garage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MRG handle und die Bestimmungen des MRG anzuwenden seien.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil in eine Klagsstattgebung ab. Bei einer 40 Jahre nach Begründung des Bestandverhältnisses über die Wohnung erfolgten "Zuweisung" einer von dieser räumlich entfernt liegenden Garage an den Bestandnehmer reiche der Hinweis, daß spätestens mit Beendigung der Wohnungsmiete auch die Garagenmiete ohneweiteres aufgelöst sei, nicht für die Annahme eines einheitlichen Bestandverhältnisses aus. Die klagende Partei sei daher zur außergerichtlichen Aufkündigung des Garagenmietverhältnisses berechtigt gewesen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.