Die Revision ist gerechtfertigt.
Nach Art. 4 lit. b AKHB sind Ersatzansprüche des Eigentümers, des Versicherungsnehmers, des Halters und – bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers – des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen von der Versicherung ausgeschlossen.Nach Artikel 4, Litera b, AKHB sind Ersatzansprüche des Eigentümers, des Versicherungsnehmers, des Halters und – bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers – des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen von der Versicherung ausgeschlossen.
Die deutsche Lehre (Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung9, 489 f, Prölls-Martin, Versicherungsvertragsgesetz20, 892) und die deutsche Judikatur (VersR 1956, 799, VersR 1975, 300 ua) vertreten den Standpunkt, die analoge Bestimmung des § 11 Z. 3 AKB betreffe nicht Ansprüche von Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer. Die österreichische Judikatur hat, soweit überblickbar, zu dieser Frage nur einmal am Rande Stellung genommen (8 Ob 118, 119/75), wobei sie zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangte.Die deutsche Lehre (Stiefel-Wussow-Hofmann, Kraftfahrzeugversicherung9, 489 f, Prölls-Martin, Versicherungsvertragsgesetz20, 892) und die deutsche Judikatur (VersR 1956, 799, VersR 1975, 300 ua) vertreten den Standpunkt, die analoge Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer 3, AKB betreffe nicht Ansprüche von Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer. Die österreichische Judikatur hat, soweit überblickbar, zu dieser Frage nur einmal am Rande Stellung genommen (8 Ob 118, 119/75), wobei sie zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangte.
Nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen ist Versicherungsnehmer jene Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und aus ihm daher in erster Linie berechtigt ist (sieht man von Fällen ab, in denen der Versicherungsnehmer nicht zugleich Versicherter ist). Neben dem Vertragspartner des Versicherers können aber auch weitere Personen aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sein. Bezüglich dieser Personen spricht man im allgemeinen von Mitversicherten. Wer in der Kraftfahrzeughaftpflicht darunter fällt, ist in Art. 1 Abs. 2 AKHB definiert. Sicher könnte man, vom bloßen Wortlaut dieser Bestimmung ausgehend, auch den Standpunkt vertreten, der Versicherungsnehmer sei, wenn er zugleich Halter oder Eigentümer des versicherten Fahrzeuges ist, neben anderen mitversicherten Personen ebenfalls Mitversicherter im Sinne dieser Bestimmung. Für eine solche Auslegung würde vielleicht für sich allein genommen die Wendung im zweiten Satz „.………. soferne sie nicht Versicherungsnehmer sind …….“ sprechen. Man kann diese Wendung aber auch nur als Klarstellung dahin verstehen, daß die Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers nie auf fremde Rechnung abgeschlossen sein kann und dieser daher auch nicht als Mitversicherter zu behandeln ist.Nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen ist Versicherungsnehmer jene Person, die den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und aus ihm daher in erster Linie berechtigt ist (sieht man von Fällen ab, in denen der Versicherungsnehmer nicht zugleich Versicherter ist). Neben dem Vertragspartner des Versicherers können aber auch weitere Personen aus dem Versicherungsvertrag berechtigt sein. Bezüglich dieser Personen spricht man im allgemeinen von Mitversicherten. Wer in der Kraftfahrzeughaftpflicht darunter fällt, ist in Artikel eins, Absatz 2, AKHB definiert. Sicher könnte man, vom bloßen Wortlaut dieser Bestimmung ausgehend, auch den Standpunkt vertreten, der Versicherungsnehmer sei, wenn er zugleich Halter oder Eigentümer des versicherten Fahrzeuges ist, neben anderen mitversicherten Personen ebenfalls Mitversicherter im Sinne dieser Bestimmung. Für eine solche Auslegung würde vielleicht für sich allein genommen die Wendung im zweiten Satz „.………. soferne sie nicht Versicherungsnehmer sind …….“ sprechen. Man kann diese Wendung aber auch nur als Klarstellung dahin verstehen, daß die Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers nie auf fremde Rechnung abgeschlossen sein kann und dieser daher auch nicht als Mitversicherter zu behandeln ist.
Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers grundsätzlich Versicherungsschutz geleistet werden soll. Die Mitversicherung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 AKHB bringt es mit sich, daß der Versicherer daneben auch einem wechselnden Personenkreis, auf dessen Zusammensetzung er keinen Einfluß hat, Versicherungsschutz leisten muß. Dies führt zu einem erhöhten Risiko für ihn. Art. 4 lit. b AKHB will dieses Risiko dort einschränken, wo infolge des wechselnden Personenkreises erhöhte Manipulationsgefahr besteht. Wenn schon für dem Versicherer vorher nicht bekannte Personen Versicherungsschutz geleistet werden muß, soll dies doch ausgeschlossen werden, wenn den Anspruch eine dieser Personen gegen eine andere desselben Personenkreises geltend macht. Für den Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers gelten diese Bedenken nicht im selben Ausmaß, weil dem Versicherer bei Abschluß des Vertrages die Person des Versicherungsnehmers bekannt war und er daher im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer selbst nicht für eine Person einstehen muß, bezüglich welcher er keinen Einfluß darauf nehmen konnte, ob und inwieweit er vertraglich Verpflichtungen eingehen wollte. Wo jedoch erhöhte Kollusionsgefahr anzunehmen ist, wie in den Fällen des Art. 4 lit. c und d AKHB, wurde der Ausschluß von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer ausdrücklich neben dem Ausschluß von Ansprüchen gegen die mitversicherten Personen angeführt. Gerade dies zeigt aber, daß die Verordnung den Ausschluß von Ansprüchen gegen mitversicherte Personen nicht als Ausschluß von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer selbst verstanden wissen wollte. Eine bloße sprachliche Ungenauigkeit kann hier nicht angenommen werden, weil es nicht wahrscheinlich ist, daß bei der Abfassung eines Artikels verschiedene sprachliche Wendungen, die nicht beabsichtigt waren, unbemerkt geblieben wären.Es kann davon ausgegangen werden, daß dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers grundsätzlich Versicherungsschutz geleistet werden soll. Die Mitversicherung im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, AKHB bringt es mit sich, daß der Versicherer daneben auch einem wechselnden Personenkreis, auf dessen Zusammensetzung er keinen Einfluß hat, Versicherungsschutz leisten muß. Dies führt zu einem erhöhten Risiko für ihn. Artikel 4, Litera b, AKHB will dieses Risiko dort einschränken, wo infolge des wechselnden Personenkreises erhöhte Manipulationsgefahr besteht. Wenn schon für dem Versicherer vorher nicht bekannte Personen Versicherungsschutz geleistet werden muß, soll dies doch ausgeschlossen werden, wenn den Anspruch eine dieser Personen gegen eine andere desselben Personenkreises geltend macht. Für den Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers gelten diese Bedenken nicht im selben Ausmaß, weil dem Versicherer bei Abschluß des Vertrages die Person des Versicherungsnehmers bekannt war und er daher im Falle der Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer selbst nicht für eine Person einstehen muß, bezüglich welcher er keinen Einfluß darauf nehmen konnte, ob und inwieweit er vertraglich Verpflichtungen eingehen wollte. Wo jedoch erhöhte Kollusionsgefahr anzunehmen ist, wie in den Fällen des Artikel 4, Litera c und d AKHB, wurde der Ausschluß von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer ausdrücklich neben dem Ausschluß von Ansprüchen gegen die mitversicherten Personen angeführt. Gerade dies zeigt aber, daß die Verordnung den Ausschluß von Ansprüchen gegen mitversicherte Personen nicht als Ausschluß von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer selbst verstanden wissen wollte. Eine bloße sprachliche Ungenauigkeit kann hier nicht angenommen werden, weil es nicht wahrscheinlich ist, daß bei der Abfassung eines Artikels verschiedene sprachliche Wendungen, die nicht beabsichtigt waren, unbemerkt geblieben wären.
Der deutschen Lehre und Rechtsprechung, derzufolge der Versicherungsnehmer grundsätzlich eine von den Mitversicherten verschiedene Person ist und daher Art. 4 lit. b AKHB Ansprüche gegen ihn nicht ausschließt, muß demnach beigetreten werden.Der deutschen Lehre und Rechtsprechung, derzufolge der Versicherungsnehmer grundsätzlich eine von den Mitversicherten verschiedene Person ist und daher Artikel 4, Litera b, AKHB Ansprüche gegen ihn nicht ausschließt, muß demnach beigetreten werden.
Der Revision war sohin Folge zu geben. Da sowohl das Leistungsbegehren der Höhe nach (Seite 12), als auch das Feststellungsinteresse (Seite 29) unbestritten sind, war bereits jetzt eine Abänderung des Urteiles möglich.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sämtlicher Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens sämtlicher Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.