Aus den Entscheidungsgründen:
Eingangs sei erwähnt, daß nach § 1 Abs. 1 des BG über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. 1977/322, zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet ist. Da der Kläger jedoch eine Anerkennung der grundsätzlichen Leistungspflicht durch den beklagten Verband behauptet und die Übernahme der gesetzlichen Verpflichtung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen durch einen Dritten im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, erweist sich das Klagebegehren nicht als unschlüssig. Überdies wurde die mangelnde passive Klagslegitimation mit den Parteien nicht erörtert.Eingangs sei erwähnt, daß nach Paragraph eins, Absatz eins, des BG über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl. 1977/322, zur Leistung nach diesem Gesetz der Fachverband der Versicherungsunternehmungen und nicht der hier beklagte Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs verpflichtet ist. Da der Kläger jedoch eine Anerkennung der grundsätzlichen Leistungspflicht durch den beklagten Verband behauptet und die Übernahme der gesetzlichen Verpflichtung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen durch einen Dritten im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, erweist sich das Klagebegehren nicht als unschlüssig. Überdies wurde die mangelnde passive Klagslegitimation mit den Parteien nicht erörtert.
Nach § 5 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes hat die Entschädigung ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. Der Schutz erstreckt sich nur auf Personenschäden, wozu auch der Verdienstentgang gehört (vgl. 2 Ob 157/78). Daraus ergibt sich aber, daß grundsätzlich nur eine einmalige Zahlung zu leisten ist. Es kann hier unerörtert bleiben, ob der Geschädigte durch Hinauszögern der Geltendmachung seines Anspruches einen Einfluß auf die Höhe dieser Kapitalzahlung nehmen kann. Ebenso muß nicht erörtert werden, ob zum Zeitpunkt der Zahlung bereits fällige, im gezahlten Kapitalsbetrag aber noch nicht enthaltene Schäden zusätzlich gefordert werden können, also die Kapitalzahlung gewissermaßen auf die Höhe des zum Zeitpunkt ihrer Leistung fälligen Personenschadens zu "berichtigen" ist. Keinesfalls läßt das Gesetz die nachträgliche Geltendmachung von Schäden zu, auf deren Beseitigung zum Zeitpunkt der Kapitalzahlung noch kein Rechtsanspruch bestand. Dies würde nämlich dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das von einer einmaligen Zahlung spricht, widersprechen. Eine gegenteilige teleologische Auslegung scheitert daran, daß nach dem Zweck des Gesetzes dem verpflichteten Fachverband kein übermäßiger Verwaltungsaufwand und keine kaum überblickbare Kostenbelastung auferlegt werden sollen (vgl. Erläuterungen zu § 2 des Gesetzes, 506 BlgNR 14. GP 4). Der Verband soll eben einen Schadensfall nur einmal behandeln müssen und hiebei die Möglichkeit zu einer abschließenden Erledigung haben. Daß hiedurch oft nicht der gesamte Personenschaden gedeckt werden wird, nimmt das Gesetz in Kauf. Es will eben nur den offensichtlichen Härtefall berücksichtigen (vgl. Erläuterungen aaO zu § 5). Die größte Härte wird aber schon durch den Ersatz der bald nach dem Unfall entstandenen und bereits feststehenden Schäden gemildert. Die Leistung vollen Schadenersatzes ist nicht Ziel des Gesetzes.Nach Paragraph 5, Absatz eins, des erwähnten Gesetzes hat die Entschädigung ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen. Der Schutz erstreckt sich nur auf Personenschäden, wozu auch der Verdienstentgang gehört vergleiche 2 Ob 157/78). Daraus ergibt sich aber, daß grundsätzlich nur eine einmalige Zahlung zu leisten ist. Es kann hier unerörtert bleiben, ob der Geschädigte durch Hinauszögern der Geltendmachung seines Anspruches einen Einfluß auf die Höhe dieser Kapitalzahlung nehmen kann. Ebenso muß nicht erörtert werden, ob zum Zeitpunkt der Zahlung bereits fällige, im gezahlten Kapitalsbetrag aber noch nicht enthaltene Schäden zusätzlich gefordert werden können, also die Kapitalzahlung gewissermaßen auf die Höhe des zum Zeitpunkt ihrer Leistung fälligen Personenschadens zu "berichtigen" ist. Keinesfalls läßt das Gesetz die nachträgliche Geltendmachung von Schäden zu, auf deren Beseitigung zum Zeitpunkt der Kapitalzahlung noch kein Rechtsanspruch bestand. Dies würde nämlich dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das von einer einmaligen Zahlung spricht, widersprechen. Eine gegenteilige teleologische Auslegung scheitert daran, daß nach dem Zweck des Gesetzes dem verpflichteten Fachverband kein übermäßiger Verwaltungsaufwand und keine kaum überblickbare Kostenbelastung auferlegt werden sollen vergleiche Erläuterungen zu Paragraph 2, des Gesetzes, 506 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 4). Der Verband soll eben einen Schadensfall nur einmal behandeln müssen und hiebei die Möglichkeit zu einer abschließenden Erledigung haben. Daß hiedurch oft nicht der gesamte Personenschaden gedeckt werden wird, nimmt das Gesetz in Kauf. Es will eben nur den offensichtlichen Härtefall berücksichtigen vergleiche Erläuterungen aaO zu Paragraph 5,). Die größte Härte wird aber schon durch den Ersatz der bald nach dem Unfall entstandenen und bereits feststehenden Schäden gemildert. Die Leistung vollen Schadenersatzes ist nicht Ziel des Gesetzes.
Da nach dem Klagsvorbringen bereits eine Kapitalzahlung für den Personenschaden geleistet und kein weiterer zum Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals schon entstandener Schadenersatzanspruch geltend gemacht worden ist, erweist sich das Feststellungsbegehren als nicht berechtigt.