Die Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision lediglich ausgeführt, es handle sich um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es wäre ihre Sache gewesen, darzutun, welche konkreten Umstände bei sofortiger Anzeigeerstattung aufklärbar gewesen wären und durch die Unterlassung der Anzeige nicht mehr mit Sicherheit aufklärbar seien, und macht geltend, das Berufungsgericht setzt sich damit in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, zu beweisen, dass er trotz seiner Vorgangsweise einen Haftungsausschluss nicht gesetzt habe.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision lediglich ausgeführt, es handle sich um Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, es wäre ihre Sache gewesen, darzutun, welche konkreten Umstände bei sofortiger Anzeigeerstattung aufklärbar gewesen wären und durch die Unterlassung der Anzeige nicht mehr mit Sicherheit aufklärbar seien, und macht geltend, das Berufungsgericht setzt sich damit in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, zu beweisen, dass er trotz seiner Vorgangsweise einen Haftungsausschluss nicht gesetzt habe.
Die Ausführungen der Klägerin sind zutreffend.
Da sich der gegenständliche Unfall am 20. 5. 1981 ereignet hat, sind die Vorinstanzen zutreffend von Art 8 der AKHB 1967 in der Fassung der Verordnung BGBl Nr 605/1980 ausgegangen, in dessen Abs 2 als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, (unter anderem) bestimmt werdenDa sich der gegenständliche Unfall am 20. 5. 1981 ereignet hat, sind die Vorinstanzen zutreffend von Artikel 8, der AKHB 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 605 aus 1980, ausgegangen, in dessen Absatz 2, als Obliegenheiten, bei deren Verletzung sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Betrag beschränkt, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte, (unter anderem) bestimmt werden
Z 2 nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,Ziffer 2, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,
Z 4 bei Personenschäden die nächste Polizei-
oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.Ziffer 4, bei Personenschäden die nächste Polizei-, oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.
(Der Umstand, dass nach Art 8 Abs 3 der AKHB die Leistungsfreiheit in beiden vorgenannten Fällen mit 100.000 S begrenzt ist, ist für das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ohne Bedeutung.) Art 8 Abs 2 AKHB enthält eine zulässige Ausnahme von der Regel des § 6 Abs 3 VersVG, wonach bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung jedenfalls volle Leistungsfreiheit des Versicherers eintrete (SZ 46/104, SZ 49/129).(Der Umstand, dass nach Artikel 8, Absatz 3, der AKHB die Leistungsfreiheit in beiden vorgenannten Fällen mit 100.000 S begrenzt ist, ist für das vorliegende Verfahren mit Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ohne Bedeutung.) Artikel 8, Absatz 2, AKHB enthält eine zulässige Ausnahme von der Regel des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG, wonach bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung jedenfalls volle Leistungsfreiheit des Versicherers eintrete (SZ 46/104, SZ 49/129).
Nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat sich das Berufungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Versicherer nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen braucht (EvBl 1974/210, SZ 46/106), während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (EvBl 1974/210, SZ 46/106), und ebenso, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (SZ 46/104, SZ 49/129, SZ 53/22; im gleichen Sinn EvBl 1974/210, SZ 46/106 ua). Der objektive Tatbestand des Art 8 Abs 2 Z 4 (früher Art 8 Abs 1 Z 1 zweiter Satzteil) der AKHB erfordert allein, dass – im Sinne des § 4 Abs 2 StVO – bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort verständigt wird. Es steht fest, dass der Beklagte dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, obwohl er hiezu körperlich und physisch durchaus in der Lage gewesen wäre. Die Verständigungspflicht im Sinne des Art 8 Abs 2 Z 4 AKHB trifft den Versicherten selbst und kann nur allenfalls durch verlässliche Boten besorgt werden, die ihm dann aber als solche bekannt sein müssen (ZVR 1977/240, ZVR 1980/167 ua). Die Unterlassung der Verständigung wird nicht dadurch entschuldigt, dass der Arzt bzw das Krankenhaus ohnedies verpflichtet sind, die Sicherheitsbehörden von jeder verdächtigen Verletzung zu verständigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob (wie der Beklagte AS 31 angegeben hat) der Arzt dem Meldepflichtigen gegenüber auf dessen Frage seine ärztliche Meldepflicht bejahte. Einer ganz allgemein gehaltenen Auskunft des Arztes über die Verständigungspflicht des Krankenhauses kann auch nicht entnommen werden, er werde anstelle des Beklagten für diesen gleich einem Boten sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen (ZVR 1978/199). Der objektive Tatbestand des Art 8 Abs 2 Z 4 AKHB ist daher im vorliegenden Fall dadurch, dass der Beklagte die Anzeige an die Sicherheitsbehörde unterlassen hat, gegeben.Nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat sich das Berufungsgericht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Versicherer nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen braucht (EvBl 1974/210, SZ 46/106), während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (EvBl 1974/210, SZ 46/106), und ebenso, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat (SZ 46/104, SZ 49/129, SZ 53/22; im gleichen Sinn EvBl 1974/210, SZ 46/106 ua). Der objektive Tatbestand des Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 4, (früher Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satzteil) der AKHB erfordert allein, dass – im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO – bei Personenschäden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort verständigt wird. Es steht fest, dass der Beklagte dieser Verpflichtung nicht entsprochen hat, obwohl er hiezu körperlich und physisch durchaus in der Lage gewesen wäre. Die Verständigungspflicht im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 4, AKHB trifft den Versicherten selbst und kann nur allenfalls durch verlässliche Boten besorgt werden, die ihm dann aber als solche bekannt sein müssen (ZVR 1977/240, ZVR 1980/167 ua). Die Unterlassung der Verständigung wird nicht dadurch entschuldigt, dass der Arzt bzw das Krankenhaus ohnedies verpflichtet sind, die Sicherheitsbehörden von jeder verdächtigen Verletzung zu verständigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob (wie der Beklagte AS 31 angegeben hat) der Arzt dem Meldepflichtigen gegenüber auf dessen Frage seine ärztliche Meldepflicht bejahte. Einer ganz allgemein gehaltenen Auskunft des Arztes über die Verständigungspflicht des Krankenhauses kann auch nicht entnommen werden, er werde anstelle des Beklagten für diesen gleich einem Boten sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen (ZVR 1978/199). Der objektive Tatbestand des Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 4, AKHB ist daher im vorliegenden Fall dadurch, dass der Beklagte die Anzeige an die Sicherheitsbehörde unterlassen hat, gegeben.
Wenn das Berufungsgericht der Klägerin vorwirft, sie habe nicht behauptet, welche konkreten Umstände bei sofortiger Anzeigeerstattung aufklärbar gewesen wären und durch die Unterlassung der Anzeige nicht mehr mit Sicherheit aufklärbar sind, übersieht es, dass jene Entscheidungen, auf die es sich zur Unterstützung seiner Ansicht beruft (7 Ob 73/82, 7 Ob 50/82, 7 Ob 24/82), zu Verletzungen der Obliegenheit nach Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB und nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB ergangen sind. Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB enthält aber einen Generaltatbestand, der viele Möglichkeiten offen lässt, weshalb es notwendig ist, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei der konkrete Verdacht und die erwähnte Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige vom Versicherer behauptet und bewiesen werden müssen (SZ 51/180). Art 8 Abs 2 Z 4 AKHB enthält hingegen eine konkrete Bestimmung, die einen formalen Vorgang vorschreibt. Hier hat der Versicherungsnehmer – wie bereits ausgeführt – zu behaupten und zu beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung auf die Leistungspflicht des Versicherers keinen Einfluss gehabt hat. Zwar kann vom beklagten Versicherungsnehmer eine Beweisführung nur verlangt werden, wenn nicht schon aufgrund der Sachlage sowieso feststeht, dass nach menschlichem Ermessen eine Beeinträchtigung des Versicherers durch die Obliegenheitsverletzung nicht eingetreten sein kann. Das Verhalten des Beklagten hatte jedoch selbstverständlich Einfluss auf die Feststellung oder Nichtfeststellung seiner Alkoholisierung (SZ 53/22; im gleichen Sinn auch die bereits vom Erstgericht zitierte Entscheidung ZVR 1979/55 ua). Allerdings ist die Leistungsfreiheit der Klägerin mit 100.000 S begrenzt (Art 6 Abs 3 AKHB in der Fassung der Verordnung vom 16. 12. 1980, BGBl Nr 605/1980). Das Vorliegen eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließendes Unfallschocks konnte der Beklagte nicht beweisen.Wenn das Berufungsgericht der Klägerin vorwirft, sie habe nicht behauptet, welche konkreten Umstände bei sofortiger Anzeigeerstattung aufklärbar gewesen wären und durch die Unterlassung der Anzeige nicht mehr mit Sicherheit aufklärbar sind, übersieht es, dass jene Entscheidungen, auf die es sich zur Unterstützung seiner Ansicht beruft (7 Ob 73/82, 7 Ob 50/82, 7 Ob 24/82), zu Verletzungen der Obliegenheit nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB und nach Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB ergangen sind. Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB enthält aber einen Generaltatbestand, der viele Möglichkeiten offen lässt, weshalb es notwendig ist, dass ein konkreter Verdacht in bestimmter Richtung durch objektives Unbenützbarwerden eines Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei der konkrete Verdacht und die erwähnte Unbenützbarkeit des Beweismittels infolge Unterlassung der Anzeige vom Versicherer behauptet und bewiesen werden müssen (SZ 51/180). Artikel 8, Absatz 2, Ziffer 4, AKHB enthält hingegen eine konkrete Bestimmung, die einen formalen Vorgang vorschreibt. Hier hat der Versicherungsnehmer – wie bereits ausgeführt – zu behaupten und zu beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung auf die Leistungspflicht des Versicherers keinen Einfluss gehabt hat. Zwar kann vom beklagten Versicherungsnehmer eine Beweisführung nur verlangt werden, wenn nicht schon aufgrund der Sachlage sowieso feststeht, dass nach menschlichem Ermessen eine Beeinträchtigung des Versicherers durch die Obliegenheitsverletzung nicht eingetreten sein kann. Das Verhalten des Beklagten hatte jedoch selbstverständlich Einfluss auf die Feststellung oder Nichtfeststellung seiner Alkoholisierung (SZ 53/22; im gleichen Sinn auch die bereits vom Erstgericht zitierte Entscheidung ZVR 1979/55 ua). Allerdings ist die Leistungsfreiheit der Klägerin mit 100.000 S begrenzt (Artikel 6, Absatz 3, AKHB in der Fassung der Verordnung vom 16. 12. 1980, Bundesgesetzblatt Nr 605 aus 1980,). Das Vorliegen eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließendes Unfallschocks konnte der Beklagte nicht beweisen.
Auf die Frage des Vorsatzes kommt es im Hinblick auf die betraglich begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr an.
Die Revision erweist sich damit sowohl als zulässig im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, als auch als berechtigt. Es war ihr deshalb Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.Die Revision erweist sich damit sowohl als zulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, als auch als berechtigt. Es war ihr deshalb Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgt nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.