Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist im Sinne des primär gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
In der Entscheidung GlU 15.751, betreffend die Schadenersatzpflicht eines Notars wegen unrichtiger Auskunftserteilung bei einem Vertragsabschluß, vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß die Schadenersatzpflicht des Notars nicht dadurch beschränkt sei, daß die geschädigte Partei zur Schadloshaltung durch ihren Vertragspartner gelangen könne. Auf dieser Linie liegt auch die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 11/201, die eine Schadenersatzklage wegen Ausfolgung einer Ware an den Käufer durch den Spediteur ohne vorherige Einziehung des Kaufpreises betraf. Der Oberste Gerichtshof führte dort aus, daß die Vermögensminderung des Verkäufers bereits durch die Ausfolgung der Ware durch den Spediteur eingetreten sei. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, zunächst seine Forderung gegen den Empfänger der Ware geltend zu machen. Ein solcher Vorgang stellte nur eine Maßnahme zur Schadensbehebung dar. Ein im Ergebnis ähnlicher Standpunkt wurde auch in der Entscheidung SZ 7/96 vertreten.
Die Entscheidung SZ 7/197, der das Berufungsgericht folgte, sprach dagegen - ohne nähere Begründung - aus, daß kein Anspruch auf Schadenersatz bestehe, solange nicht klargestellt sei, ob der Geschädigte nicht Ersatz (Rückerhalt der Ware) vom Kondiktionsschuldner erlangen könne.
Nach dem der Entscheidung SZ 39/186 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Rechtsanwalt die ihm aufgetragene Exekutionsführung unterlassen. Über das Vermögen des Verpflichteten wurde der Konkurs eröffnet. Der Oberste Gerichtshof verwarf die Einrede des beklagten Rechtsanwaltes, es stehe noch nicht fest, welchen Schaden der Kläger erlitten habe. Der Kläger müsse nicht abwarten, in welcher Höhe er im Konkurs des Schuldners Deckung erhalten werde (vgl. auch die ebenfalls einen Insolvenzfall betreffende Entscheidung EvBl 1960/254). Den gleichen Standpunkt bezog der Oberste Gerichtshof in der nicht veröffentlichten Entscheidung 7 Ob 25/74, die auch einen Konkursfall betraf. In der Entscheidung SZ 44/154 handelte es sich um die Haftung eines Zwangsverwalters für Abgänge, die eine von ihm aufgenommene Angestellte im zwangsverwalteten Unternehmen verschuldete. Der Oberste Gerichtshof billigte unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 39/186 die Auffassung der Vorinstanzen, daß nicht erst abgewartet werden müsse, ob sich die Forderung gegen die Angestellte als berechtigt und einbringlich erweise.Nach dem der Entscheidung SZ 39/186 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Rechtsanwalt die ihm aufgetragene Exekutionsführung unterlassen. Über das Vermögen des Verpflichteten wurde der Konkurs eröffnet. Der Oberste Gerichtshof verwarf die Einrede des beklagten Rechtsanwaltes, es stehe noch nicht fest, welchen Schaden der Kläger erlitten habe. Der Kläger müsse nicht abwarten, in welcher Höhe er im Konkurs des Schuldners Deckung erhalten werde vergleiche auch die ebenfalls einen Insolvenzfall betreffende Entscheidung EvBl 1960/254). Den gleichen Standpunkt bezog der Oberste Gerichtshof in der nicht veröffentlichten Entscheidung 7 Ob 25/74, die auch einen Konkursfall betraf. In der Entscheidung SZ 44/154 handelte es sich um die Haftung eines Zwangsverwalters für Abgänge, die eine von ihm aufgenommene Angestellte im zwangsverwalteten Unternehmen verschuldete. Der Oberste Gerichtshof billigte unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 39/186 die Auffassung der Vorinstanzen, daß nicht erst abgewartet werden müsse, ob sich die Forderung gegen die Angestellte als berechtigt und einbringlich erweise.
Mit dem vorliegenden Fall am ehesten vergleichbar ist der Fall der Entscheidung SZ 42/16, der eine durch den Beklagten verschuldete irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld betraf und in dem dem Geschädigten ein Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsempfänger zustand. Der Oberste Gerichtshof führte hiezu aus, daß der Schaden nicht erst dann eintrete, wenn sich die Uneinbringlichkeit des Rückzahlungsanspruches herausstelle. Nur wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete bereit und in der Lage sei, seiner Verbindlichkeit sofort nachzukommen, könne gesagt werden, es sei kein Schaden entstanden.
An dieser Rechtsansicht hielt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen auch in den Entscheidungen 3 Ob 612/83 und 1 Ob 609/85 fest. Die Meinung, daß der Geschädigte, dem ein Anspruch aus dem Vertragsverhältnis oder ein Bereicherungsanspruch gegen einen Dritten zustehe, diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung erst ausschöpfen müsse (vgl. Fenzl in ÖJZ 1951, 399; Wagner NO 2 87; Feil-Langer, Die Berufshaftpflicht der Rechtsanwälte und Notare nach österreichischem Recht 31), wurde in der Entscheidung 3 Ob 612/83 ausdrücklich abgelehnt.An dieser Rechtsansicht hielt der Oberste Gerichtshof im wesentlichen auch in den Entscheidungen 3 Ob 612/83 und 1 Ob 609/85 fest. Die Meinung, daß der Geschädigte, dem ein Anspruch aus dem Vertragsverhältnis oder ein Bereicherungsanspruch gegen einen Dritten zustehe, diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung erst ausschöpfen müsse vergleiche Fenzl in ÖJZ 1951, 399; Wagner NO 2 87; Feil-Langer, Die Berufshaftpflicht der Rechtsanwälte und Notare nach österreichischem Recht 31), wurde in der Entscheidung 3 Ob 612/83 ausdrücklich abgelehnt.
Aus der dargestellten Übersicht ergibt sich, daß es sich bei der Entscheidung SZ 7/197, auf die sich das Berufungsgericht stützte, um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung handelte. Aber auch der gegenteilige Standpunkt (GlU 15.751) wurde nur mit einer Einschränkung aufrecht erhalten. Bei einer neuerlichen Prüfung der aufgeworfenen Frage ist davon auszugehen, daß der Schadensbegriff des ABGB sehr weit ist. Er umfaßt jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse besteht als an dem bisherigen (Wolff in Klang 2 VI 1; VersR 1985, 894 ua). Ein Nachteil am Vermögen ist jede Vermögensveränderung, der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1293). Eine Geldforderung, die mit dem Einbringlichkeitsrisiko behaftet ist, ist nicht dem Besitz des Geldbetrages gleichzuhalten. Der Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsempfänger ist nur dann der durch die irrtümliche Zahlung eingetretenen Vermögensminderung äquivalent, wenn der Kondiktionsschuldner bereit und in der Lage ist, seiner Verbindlichkeit zur Rückzahlung nachzukommen. Trifft dies nicht zu, ist der Schaden durch eine von dem Ersatzpflichtigen veranlaßte nicht geschuldete Zahlung schon durch diese Zahlung eingetreten (so schon SZ 42/16). Im vorliegenden Fall kann mit Rücksicht auf die bereits im Jahre 1979 erfolgte erstmalige Geltendmachung des Rückersatzanspruches, zu welchem Zeitpunkt der erstbeklagten Partei bereits der wahre Sachverhalt bekannt sein mußte, und den von der erstbeklagten Partei eingenommenen Prozeßstandpunkt nicht gesagt werden, daß diese zur Rückzahlung bereit und daß die klagende Partei von der erstbeklagten Partei ohne Schwierigkeiten Ersatz erhalten könnte. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der klagenden Partei wegen des Kondiktionsanspruches gegen die erstbeklagte Partei noch kein Schaden entstanden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Die Revision ist demnach im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt, weil die Beweisrüge der klagenden Partei in dem obgenannten Umfang noch einer Behandlung bedarf.Aus der dargestellten Übersicht ergibt sich, daß es sich bei der Entscheidung SZ 7/197, auf die sich das Berufungsgericht stützte, um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung handelte. Aber auch der gegenteilige Standpunkt (GlU 15.751) wurde nur mit einer Einschränkung aufrecht erhalten. Bei einer neuerlichen Prüfung der aufgeworfenen Frage ist davon auszugehen, daß der Schadensbegriff des ABGB sehr weit ist. Er umfaßt jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse besteht als an dem bisherigen (Wolff in Klang 2 römisch sechs 1; VersR 1985, 894 ua). Ein Nachteil am Vermögen ist jede Vermögensveränderung, der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1293,). Eine Geldforderung, die mit dem Einbringlichkeitsrisiko behaftet ist, ist nicht dem Besitz des Geldbetrages gleichzuhalten. Der Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsempfänger ist nur dann der durch die irrtümliche Zahlung eingetretenen Vermögensminderung äquivalent, wenn der Kondiktionsschuldner bereit und in der Lage ist, seiner Verbindlichkeit zur Rückzahlung nachzukommen. Trifft dies nicht zu, ist der Schaden durch eine von dem Ersatzpflichtigen veranlaßte nicht geschuldete Zahlung schon durch diese Zahlung eingetreten (so schon SZ 42/16). Im vorliegenden Fall kann mit Rücksicht auf die bereits im Jahre 1979 erfolgte erstmalige Geltendmachung des Rückersatzanspruches, zu welchem Zeitpunkt der erstbeklagten Partei bereits der wahre Sachverhalt bekannt sein mußte, und den von der erstbeklagten Partei eingenommenen Prozeßstandpunkt nicht gesagt werden, daß diese zur Rückzahlung bereit und daß die klagende Partei von der erstbeklagten Partei ohne Schwierigkeiten Ersatz erhalten könnte. Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der klagenden Partei wegen des Kondiktionsanspruches gegen die erstbeklagte Partei noch kein Schaden entstanden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Die Revision ist demnach im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt, weil die Beweisrüge der klagenden Partei in dem obgenannten Umfang noch einer Behandlung bedarf.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.