Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach dem Wortlaut des Begehrens, für das die Kläger die Gewährung von Rechtsschutzdeckung anstreben - "es wird festgestellt, daß der Beschluß der ordentlichen Vollversammlung der Telefongemeinschaft G* vom 16.4.1991, mit welchem die Telefongemeinschaft G* aufgelöst wurde, rechtsunwirksam ist" - kann zunächst keine Rede davon sein, daß die Kläger in jenem Verfahren Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend zu machen beabsichtigen. Da es das angestrebte Ziel der Kläger ist, nach Feststellung des aufrechten Bestandes des Vereins "Telefongemeinschaft G*" gegen ihren Ausschluß aus diesem Verein Berufung an dessen Vollversammlung einzubringen und in der Folge nicht näher umschriebene Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen, könnte es sich bei dem beabsichtigten Rechtsstreit nur unter der Voraussetzung um eine (frühe) Vorstufe zu einem Verfahren im Sinne des Art.1 Abs.1 lit.a der ARB 1965 handeln, daß diese Schadenersatzansprüche ihre Grundlage in gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts hätten. Dies aber behaupten die Kläger nicht einmal.Nach dem Wortlaut des Begehrens, für das die Kläger die Gewährung von Rechtsschutzdeckung anstreben - "es wird festgestellt, daß der Beschluß der ordentlichen Vollversammlung der Telefongemeinschaft G* vom 16.4.1991, mit welchem die Telefongemeinschaft G* aufgelöst wurde, rechtsunwirksam ist" - kann zunächst keine Rede davon sein, daß die Kläger in jenem Verfahren Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend zu machen beabsichtigen. Da es das angestrebte Ziel der Kläger ist, nach Feststellung des aufrechten Bestandes des Vereins "Telefongemeinschaft G*" gegen ihren Ausschluß aus diesem Verein Berufung an dessen Vollversammlung einzubringen und in der Folge nicht näher umschriebene Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen, könnte es sich bei dem beabsichtigten Rechtsstreit nur unter der Voraussetzung um eine (frühe) Vorstufe zu einem Verfahren im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der ARB 1965 handeln, daß diese Schadenersatzansprüche ihre Grundlage in gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts hätten. Dies aber behaupten die Kläger nicht einmal.
Nach dem beschriebenen Begehren der Kläger soll der Rechtsschutz aber auch nicht im Sinne des Punktes V (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz) Art.1 der Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung ("Der Versicherer gewährt über den Versicherungsschutz des Art.1 Abs.1 lit.a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965) hinaus im Bereich des Privatrechtsschutzes (ERB 1965 C/I) und des Berufs- und Betriebs-Rechtsschutzes (ERB 1965 C/II) Rechtsschutz für die Kosten aus der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sachen") gewährt werden.Nach dem beschriebenen Begehren der Kläger soll der Rechtsschutz aber auch nicht im Sinne des Punktes römisch fünf (Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz) Artikel eins, der Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung ("Der Versicherer gewährt über den Versicherungsschutz des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1965) hinaus im Bereich des Privatrechtsschutzes (ERB 1965 C/I) und des Berufs- und Betriebs-Rechtsschutzes (ERB 1965 C/II) Rechtsschutz für die Kosten aus der gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers betreffend bewegliche Sachen") gewährt werden.
Das körperschaftliche Rechtsverhältnis, insbesondere zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern, ist ein Rechtsverhältnis eigener Art. Es handelt sich hier um auf gewisse Dauer berechnete Personenvereinigungen mit körperschaftlicher Verfassung, die im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sind. Die Mitgliedschaft entsteht - außer durch Mitgründung - durch Unterwerfung unter die Satzung in Form einer Beitrittserklärung und - soweit satzungsmäßig vorgesehen - deren Annahme durch die Körperschaft. Ob das Rechtsverhältnis zwischen der Körperschaft und dem einzelnen Mitglied auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruht oder einem solchen zumindest gleichgeachtet werden kann, wird uneinheitlich beurteilt. In Rechtsprechung und Schrifttum steht hier die Vertragstheorie der Normentheorie gegenüber (vgl. Palandt/Heinrichs51, § 25 Anm.2b; im wesentlichen für Normentheorie: BGB RGRK12 Rz 5 zu § 25 des dBGB und Münchener Kommentar zum BGB2 Rz 10 zu § 25; dagegen: Hadding in Soergel, BGB12, Rz 17 zu § 25). Die Satzung einer Körperschaft ist zwar zunächst ein von den Gründern geschlossener Vertrag. Mit der Entstehung der Körperschaft erlangt sie aber ein unabhängiges rechtliches Eigenleben und wird zur objektivierten körperschaftlichen Verfassung. Wesentliche Gesetzesbestimmungen, die für schuldrechtliche Verträge gelten, können in einem körperschaftlichen Rechtsverhältnis nicht angewendet werden; es erscheint daher gerechtfertigt, Streitigkeiten zwischen Mitglied und Körperschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis - z.B. über die Gewährung von Vereinsleistungen oder über den Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens - nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen zu werten (Harbauer, Rechtsschutzversicherung4, Rz 102 vor § 21). Dies gilt in gleicher Weise für die bgehrte Feststellung, der Beschluß der ordentlichen Vollversammlung des Vereins "Telefongemeinschaft G*", mit dem sich der Verein aufgelöst hat, sei rechtsunwirksam.Das körperschaftliche Rechtsverhältnis, insbesondere zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern, ist ein Rechtsverhältnis eigener "Art". Es handelt sich hier um auf gewisse Dauer berechnete Personenvereinigungen mit körperschaftlicher Verfassung, die im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sind. Die Mitgliedschaft entsteht - außer durch Mitgründung - durch Unterwerfung unter die Satzung in Form einer Beitrittserklärung und - soweit satzungsmäßig vorgesehen - deren Annahme durch die Körperschaft. Ob das Rechtsverhältnis zwischen der Körperschaft und dem einzelnen Mitglied auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruht oder einem solchen zumindest gleichgeachtet werden kann, wird uneinheitlich beurteilt. In Rechtsprechung und Schrifttum steht hier die Vertragstheorie der Normentheorie gegenüber vergleiche Palandt/Heinrichs51, Paragraph 25, Anm.2b; im wesentlichen für Normentheorie: BGB RGRK12 Rz 5 zu Paragraph 25, des dBGB und Münchener Kommentar zum BGB2 Rz 10 zu Paragraph 25,; dagegen: Hadding in Soergel, BGB12, Rz 17 zu Paragraph 25,). Die Satzung einer Körperschaft ist zwar zunächst ein von den Gründern geschlossener Vertrag. Mit der Entstehung der Körperschaft erlangt sie aber ein unabhängiges rechtliches Eigenleben und wird zur objektivierten körperschaftlichen Verfassung. Wesentliche Gesetzesbestimmungen, die für schuldrechtliche Verträge gelten, können in einem körperschaftlichen Rechtsverhältnis nicht angewendet werden; es erscheint daher gerechtfertigt, Streitigkeiten zwischen Mitglied und Körperschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis - z.B. über die Gewährung von Vereinsleistungen oder über den Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens - nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen zu werten (Harbauer, Rechtsschutzversicherung4, Rz 102 vor Paragraph 21,). Dies gilt in gleicher Weise für die bgehrte Feststellung, der Beschluß der ordentlichen Vollversammlung des Vereins "Telefongemeinschaft G*", mit dem sich der Verein aufgelöst hat, sei rechtsunwirksam.
Dazu kommt, daß nach Punkt V - Allgemeiner Vertragsrechtsschutz - Art.1 der Sonderbedingungen ("...gewährt über den Versicherungsschutz des Art.1 Abs.1 lit.a der ARB 1965 hinaus im Bereich des Privatrechtsschutzes Rechtsschutz für die Kosten....") nicht ein jeglicher Anspruch aus schuldrechtlichen Verträgen, sondern nur die Durchsetzung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf den an die Stelle der Erfüllung des Vertrages tretenden Schadenersatz zu decken ist (im Allgemeinen Schadenersatzrechtsschutz hingegen jener, der auf Deliktsrecht beruht oder im Fall der Vertragshaftung über das Vertragsinteresse hinausgeht) - Fenyves, Ausgewählte Fragen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes, 569 in FS für Rolf Ostheim zum 65.Geburtstag.Dazu kommt, daß nach Punkt V - Allgemeiner Vertragsrechtsschutz - Artikel eins, der Sonderbedingungen ("...gewährt über den Versicherungsschutz des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der ARB 1965 hinaus im Bereich des Privatrechtsschutzes Rechtsschutz für die Kosten....") nicht ein jeglicher Anspruch aus schuldrechtlichen Verträgen, sondern nur die Durchsetzung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf den an die Stelle der Erfüllung des Vertrages tretenden Schadenersatz zu decken ist (im Allgemeinen Schadenersatzrechtsschutz hingegen jener, der auf Deliktsrecht beruht oder im Fall der Vertragshaftung über das Vertragsinteresse hinausgeht) - Fenyves, Ausgewählte Fragen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes, 569 in FS für Rolf Ostheim zum 65.Geburtstag.
Deckung zur Durchsetzung eines derartigen Schadenersatzanspruches begehren die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht. Auch die Revision der Kläger beschränkt sich darauf, das Vorliegen eines schuldrechtlichen Anspruches zu behaupten, ohne hiefür aber eine Begründung zu geben.
Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Deckungsbegehren der Kläger abgewiesen, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.