Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Weder der Ausschlußtatbestand der Verwendung des Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle noch der der Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf einer Fläche, die dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich ist, liegen vor.
Die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle ist kein Tatbestand, der nach § 1 Abs.1 KFG 1967 den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegt. § 59 Abs.1 KFG 1967 und in weiterer Folge § 1 Abs.1 KHVG 1987 sind in diesem Fall nicht anwendbar. Bis zur Änderung der AKHB 1967 durch die Verordnung BGBl Nr.363/1982 war die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle ein Ausschlußtatbestand nach Art.4 lit.g AKHB 1967. Bei der Verlagerung der Ausschlußtatbestände in den § 59a Abs.2 KFG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.362/1982 wurde dieser Tatbestand nicht übernommen, weil davon ausgegangen wurde, daß die Verwendung von Fahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle schon aufgrund der primären Risikobeschreibung (wegen des darin enthaltenen Verweises auf § 1 Abs.1 KFG 1967) nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Dabei ist es auch nach der Übernahme der Ausschlußtatbestände in die AKHB 1988 geblieben. Die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle ist eine Ausnahme vom Ausschlußtatbestand des Art.7.5.3 der AHVB 1986. Sie fällt also nur unter den Versicherungsschutz der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Ein Fahrzeug wird aber nur dann als ortsgebundene Kraftquelle verwendet, wenn es unter vorübergehender Heranziehung von Einrichtungen, die die Fortbewegung blockieren, in einer für das Kraftfahrzeug artfremden Weise eingesetzt wird, so zB durch Aufbocken, durch Ausfahren von Stützen oder durch Blockieren des Getriebes unter Weiterleitung der Motorkraft zu einem Kran oder einer Seilwinde, nicht aber durch bloßes Betätigen der Bremse. Kann das Kraftfahrzeug während dieser Arbeiten aufgrund seiner Konstruktion trotzdem fortbewegt werden, so wird es nicht als ortsgebundene Kraftquelle eingesetzt, sodaß der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer für bei solchen Vorgängen verursachte Schäden trotzdem einzutreten hat (vgl Achatz u.a. in AHVB 1993, 100 ff sowie Baran-Braumüller, Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, 104). Auch das Be- und Entladen eines versicherten Fahrzeuges ist grundsätzlich als Verwendung eines Kraftfahrzeuges anzusehen und fällt unter den Begriff "beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG (vgl Achatz aaO 101 f). Auch Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden von der Rechtsprechung dem Ladevorgang zugeordnet (vgl ZVR 1983/286, ZVR 1974/192).Die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle ist kein Tatbestand, der nach Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegt. Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1967 und in weiterer Folge Paragraph eins, Absatz eins, KHVG 1987 sind in diesem Fall nicht anwendbar. Bis zur Änderung der AKHB 1967 durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr.363 aus 1982, war die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle ein Ausschlußtatbestand nach Artikel 4, Litera g, AKHB 1967. Bei der Verlagerung der Ausschlußtatbestände in den Paragraph 59 a, Absatz 2, KFG 1967 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr.362 aus 1982, wurde dieser Tatbestand nicht übernommen, weil davon ausgegangen wurde, daß die Verwendung von Fahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle schon aufgrund der primären Risikobeschreibung (wegen des darin enthaltenen Verweises auf Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967) nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Dabei ist es auch nach der Übernahme der Ausschlußtatbestände in die AKHB 1988 geblieben. Die Verwendung eines Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle ist eine Ausnahme vom Ausschlußtatbestand des Artikel 7 Punkt 5 Punkt 3, der AHVB 1986. Sie fällt also nur unter den Versicherungsschutz der allgemeinen Haftpflichtversicherung. Ein Fahrzeug wird aber nur dann als ortsgebundene Kraftquelle verwendet, wenn es unter vorübergehender Heranziehung von Einrichtungen, die die Fortbewegung blockieren, in einer für das Kraftfahrzeug artfremden Weise eingesetzt wird, so zB durch Aufbocken, durch Ausfahren von Stützen oder durch Blockieren des Getriebes unter Weiterleitung der Motorkraft zu einem Kran oder einer Seilwinde, nicht aber durch bloßes Betätigen der Bremse. Kann das Kraftfahrzeug während dieser Arbeiten aufgrund seiner Konstruktion trotzdem fortbewegt werden, so wird es nicht als ortsgebundene Kraftquelle eingesetzt, sodaß der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer für bei solchen Vorgängen verursachte Schäden trotzdem einzutreten hat vergleiche Achatz u.a. in AHVB 1993, 100 ff sowie Baran-Braumüller, Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, 104). Auch das Be- und Entladen eines versicherten Fahrzeuges ist grundsätzlich als Verwendung eines Kraftfahrzeuges anzusehen und fällt unter den Begriff "beim Betrieb" im Sinne des Paragraph eins, EKHG vergleiche Achatz aaO 101 f). Auch Vorbereitungshandlungen für das Be- und Entladen werden von der Rechtsprechung dem Ladevorgang zugeordnet vergleiche ZVR 1983/286, ZVR 1974/192).
Das Befestigen eines Abschleppseiles an einem in ein gestapeltes Kantholz eingeschlagenen U-Haken, um so mit dem losfahrenden PKW dieses Kantholz aus dem Stapel herausziehen zu können, stellt eine Vorbereitungshandlung für den Beladevorgang dar. Das Loslösen des in das Kantholz eingeschlagenen U-Hakens ist nach der Lebenserfahrung entweder auf ein ungenügendes Einschlagen dieses Hilfsmittels oder auf eine falsch gewählte Arbeitstechnik zurückzuführen. Beide Fehler wären dem kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Lenker als Verschulden zuzurechnen. Da die Haftpflichtversicherung grundsätzlich alle Vorgänge beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges abzudecken hat, die dem Schutz des EKHG unterliegen, ist daher die beklagte Haftpflichtversicherung dem Grunde nach deckungspflichtig.
Auch der weitere geltend gemachte Ausnahmetatbestand (keine Straße mit öffentlichem Verkehr) liegt nicht vor. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Versicherungsfälle, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO eintret en, ist im § 2 Abs.2 Z 1 KHVG 1987 und im § 4 BKHB 1989 geregelt. Es handelt sich dabei um eine Pflichtversicherung (Baran-Braumüller aaO 108 ff).Auch der weitere geltend gemachte Ausnahmetatbestand (keine Straße mit öffentlichem Verkehr) liegt nicht vor. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Versicherungsfälle, die nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO eintret en, ist im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, KHVG 1987 und im Paragraph 4, BKHB 1989 geregelt. Es handelt sich dabei um eine Pflichtversicherung (Baran-Braumüller aaO 108 ff).
Im vorliegenden Fall liegt ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Unfall vor (vgl zuletzt ZVR 1990/33 = VR 1989, 388 = VersR 1990, 186).Im vorliegenden Fall liegt ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem Unfall vor vergleiche zuletzt ZVR 1990/33 = VR 1989, 388 = VersR 1990, 186).
Der Umstand, daß der Kläger unterhaltsberechtigt gegenüber dem Haftpflichtversicherungsnehmer ist, stellt seit der Aufhebung des § 60 Abs.2 Z 3 lit.a KFG 1967 und des Art.4 Abs.1 lit.c der AKHB 1967 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.10.1981 (ZVR 1982/25) keinen Ausschlußtatbestand mehr dar (VersR 1984, 476).Der Umstand, daß der Kläger unterhaltsberechtigt gegenüber dem Haftpflichtversicherungsnehmer ist, stellt seit der Aufhebung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, KFG 1967 und des Artikel 4, Absatz eins, Litera c, der AKHB 1967 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.10.1981 (ZVR 1982/25) keinen Ausschlußtatbestand mehr dar (VersR 1984, 476).
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben. Das Erstgericht wird die für die Höhe des beantragten Schmerzengeldes, der beantragten Verunstaltungsentschädigung und für das Vorliegen des Feststellungsbegehrens behaupteten Beweise aufzunehmen und daraus Feststellungen zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.