[4] Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
[5] 1. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte (RS0007110). Entgegen der im „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vertretenen Ansicht, ist das Verfahren in Unterhaltssachen eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit (RS0007110 [T32]). Fragen der Obsorge waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
[6] 2. Wenn das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht zugelassen hat, ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 62 Abs 5 AußStrG nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. Gemäß § 58 Abs 1 JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem 36-fachen des – im Rekursverfahren noch strittigen – monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten (RS0122735 [T1, T2]; RS0103147 [T23]). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RS0046543 [T9]). § 58 Abs 1 JN regelt außerdem, dass bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das 20-fache der Jahresleistung anzunehmen ist. 2. Wenn das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht zugelassen hat, ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem 36-fachen des – im Rekursverfahren noch strittigen – monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten (RS0122735 [T1, T2]; RS0103147 [T23]). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RS0046543 [T9]). Paragraph 58, Absatz eins, JN regelt außerdem, dass bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das 20-fache der Jahresleistung anzunehmen ist.
[7] Der Vater hat eine Herabsetzung für sechs Monate beantragt und vom Erstgericht erfolgte eine solche um 392,77 EUR für den beantragten Zeitraum, sodass der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR liegt. Der Vater kann daher nach § 63 AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist. Der Vater hat eine Herabsetzung für sechs Monate beantragt und vom Erstgericht erfolgte eine solche um 392,77 EUR für den beantragten Zeitraum, sodass der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR liegt. Der Vater kann daher nach Paragraph 63, AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist.
[8] 3. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). 3. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).