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Entscheidung 7 Ob 30/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob30/26a

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler in der Unterhaltssache der mj M* W*, vertreten durch die Mutter Mag. E* G*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters Dipl.-Ing. A* W*, vertreten durch Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2026, GZ 42 R 428/25i-63, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]         Der Vater beantragt, der Geldunterhaltsbemessung der Minderjährigen „für den Zeitraum vom 1. 6. 2025 bis 30. 11. 2025 ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe des ihm zustehenden einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (gemäß Paragraph 24 a, Abs KBGG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, FamValVO 2025 beträgt dieses voraussichtlich EUR 80,12/Tag) zugrunde zu legen“.

[2]              Das Erstgericht setzte die Unterhaltspflicht des Vaters für diesen Zeitraum von 815 EUR auf 422,23 EUR herab.

[3]              Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Vaters, mit dem er die Aufhebung des Beschlusses, hilfsweise die Festsetzung des Unterhaltsbetrags mit 430 EUR begehrt, mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]              Das Erstgericht legte den gegen diese Entscheidung gerichteten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

[5]              1. Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte (RS0007110). Entgegen der im „außerordentlichen Revisionsrekurs“ vertretenen Ansicht, ist das Verfahren in Unterhaltssachen eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit (RS0007110 [T32]). Fragen der Obsorge waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

[6]         2. Wenn das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit nicht zugelassen hat, ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR übersteigt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist ein Anspruch auf laufenden Unterhalt mit dem 36-fachen des – im Rekursverfahren noch strittigen – monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten (RS0122735 [T1, T2]; RS0103147 [T23]). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RS0046543 [T9]). Paragraph 58, Absatz eins, JN regelt außerdem, dass bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das 20-fache der Jahresleistung anzunehmen ist.

[7]         Der Vater hat eine Herabsetzung für sechs Monate beantragt und vom Erstgericht erfolgte eine solche um 392,77 EUR für den beantragten Zeitraum, sodass der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR liegt. Der Vater kann daher nach Paragraph 63, AußStrG nur eine mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung erheben, über die vom Rekursgericht zu entscheiden ist.

[8]         3. Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen. Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E147077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00030.26A.0225.000

Im RIS seit

18.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0070OB00030_26A0000_000