Aus den Entscheidungsgründen:
Die gegenständliche Kündigung der Erwerberin vom 20. Oktober 1967 wurde von den Vorinstanzen zutreffend dahin beurteilt, daß sie wegen Nichteinhaltung der im § 70 (2) VersVG. angeführten Kündigungsfrist keine Verpflichtung des Beklagten zur Prämienzahlung im Sinn des § 70 (3) VersVG. auslösen konnte. Der in der Revisionsbeantwortung vorgetragenen Meinung der Klägerin, daß diese Kündigung den Vorschriften des § 70 VersVG. entsprochen habe, kann angesichts der von ihr als Berufungswerberin unbekämpften Feststellung, daß der Erwerberin bei Abschluß des Kaufvertrages im Oktober 1966 das Bestehen des gegenständlichen Versicherungsverhältnisses und der Versicherer bekanntgegeben wurde, nicht beigetreten werden.Die gegenständliche Kündigung der Erwerberin vom 20. Oktober 1967 wurde von den Vorinstanzen zutreffend dahin beurteilt, daß sie wegen Nichteinhaltung der im Paragraph 70, (2) VersVG. angeführten Kündigungsfrist keine Verpflichtung des Beklagten zur Prämienzahlung im Sinn des Paragraph 70, (3) VersVG. auslösen konnte. Der in der Revisionsbeantwortung vorgetragenen Meinung der Klägerin, daß diese Kündigung den Vorschriften des Paragraph 70, VersVG. entsprochen habe, kann angesichts der von ihr als Berufungswerberin unbekämpften Feststellung, daß der Erwerberin bei Abschluß des Kaufvertrages im Oktober 1966 das Bestehen des gegenständlichen Versicherungsverhältnisses und der Versicherer bekanntgegeben wurde, nicht beigetreten werden.
Eine Kündigung des Versicherers gemäß § 70 (1) VersVG. wurde von keiner Seite behauptet, die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes über den Beginn des Laufes der Kündigungsfrist für den Versicherer wären daher entbehrlich gewesen, falls man nicht die Ansicht vertreten will, daß eine innerhalb der Frist des § 70Eine Kündigung des Versicherers gemäß Paragraph 70, (1) VersVG. wurde von keiner Seite behauptet, die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes über den Beginn des Laufes der Kündigungsfrist für den Versicherer wären daher entbehrlich gewesen, falls man nicht die Ansicht vertreten will, daß eine innerhalb der Frist des Paragraph 70
(1) VersVG. eingelangte, aber nicht den Vorschriften des § 70 (2) VersVG. entsprechende (verspätete) Kündigung des Erwerbers die dem Versicherer mögliche, aber tatsächlich unterlassene Kündigung ersetze. Diese in der Revisionsbeantwortung vertretene Konstruktion ist aber schon wegen des Rechtscharakters jeder Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung - die Kündigung müßte dem Empfänger zugegangen sein - als nicht dem Gesetz entsprechend abzulehnen. Aus § 70 (3) VersVG. kann daher hier eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der gegenständlichen Versicherungsprämie nicht abgeleitet werden, weil keine den Bestimmungen des § 70 (1) oder (2) VersVG. entsprechende Kündigung erfolgte. Diese Verpflichtung kann auch nicht auf § 69 (2) VersVG. gestützt werden, weil der in § 69 (1) VersVG. normierte Eintritt des Erwerbers hier im Oktober 1966, also während der Versicherungsperiode 1966/67 erfolgt ist.(1) VersVG. eingelangte, aber nicht den Vorschriften des Paragraph 70, (2) VersVG. entsprechende (verspätete) Kündigung des Erwerbers die dem Versicherer mögliche, aber tatsächlich unterlassene Kündigung ersetze. Diese in der Revisionsbeantwortung vertretene Konstruktion ist aber schon wegen des Rechtscharakters jeder Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung - die Kündigung müßte dem Empfänger zugegangen sein - als nicht dem Gesetz entsprechend abzulehnen. Aus Paragraph 70, (3) VersVG. kann daher hier eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der gegenständlichen Versicherungsprämie nicht abgeleitet werden, weil keine den Bestimmungen des Paragraph 70, (1) oder (2) VersVG. entsprechende Kündigung erfolgte. Diese Verpflichtung kann auch nicht auf Paragraph 69, (2) VersVG. gestützt werden, weil der in Paragraph 69, (1) VersVG. normierte Eintritt des Erwerbers hier im Oktober 1966, also während der Versicherungsperiode 1966/67 erfolgt ist.
Das Berufungsgericht entschied daher nur deshalb im Sinne des Klagebegehrens, weil es die Auffassung vertrat, daß der Beklagte als Versicherungsnehmer bis zur Kenntnisnahme der ordnungsgemäßen Veräußerungsanzeige der Vertragsgegner der Klägerin geblieben sei. Das Berufungsgericht vermeinte, sich dabei auf die Ausführungen Ehrenzweigs, Deutsches-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht, S. 233, stützen zu können. Die Formulierung Ehrenzweigs, der Veräußerer "bleibe" für den Versicherer (bis zu dessen Kenntnis von der erfolgten Veräußerung) "Vertragsgegner", die für sich allein betrachtet und aus ihrem Zusammenhang gerissen mißverstanden werden könnte, bezieht sich jedoch nach ihrem Zusammenhang lediglich auf die Bestimmung des § 69 (3) VersVG. Zum Übergang gemäß § 69 (1) VersVG. führt Ehrenzweig selbst aus, daß der Erwerber mit dem Eigentumsübergang ex lege in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintrete und von diesem Zeitpunkt an der Veräußerer als "vertragsfremder Dritter" anzusehen sei (a. a. O. S. 232, ebenso Prölß VersVG.[17] § 69 Anm. 3 und 4, Kisch, Privatversicherungsrecht III S. 295 ff. u. a.). Abgesehen davon läßt die ausdrücklich auf den Vorgang selbst und nicht auf dessen Kenntnis abgestellte Formulierung des § 69 (1) VersVG. nur die Auslegung zu, daß der Veräußerer ab dem Übergangszeitpunkt, abgesehen von den besonders geregelten Verpflichtungen gemäß §§ 69 (2), 70 (3) und 71 (1) VersVG., dem Versicherer gegenüber keine Pflichten mehr zu erfüllen hat (ebenso Prölß a. a. O., Kisch a. a. O. S. 301 u. a.). Wäre der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf den Erwerber erst ab Kenntnis des Versicherers wirksam, so bedürfte es nicht der Vorschrift des § 69 (3) VersVG., die zu dem Zweck geschaffen wurde, um den von der Veräußerung nicht in Kenntnis gesetzten Versicherer vor der Gefahr einer Doppelzahlung zu schützen (Kisch a. a. O. S. 305, Bruck, Privatversicherungsrecht, S.580).Das Berufungsgericht entschied daher nur deshalb im Sinne des Klagebegehrens, weil es die Auffassung vertrat, daß der Beklagte als Versicherungsnehmer bis zur Kenntnisnahme der ordnungsgemäßen Veräußerungsanzeige der Vertragsgegner der Klägerin geblieben sei. Das Berufungsgericht vermeinte, sich dabei auf die Ausführungen Ehrenzweigs, Deutsches-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht, S. 233, stützen zu können. Die Formulierung Ehrenzweigs, der Veräußerer "bleibe" für den Versicherer (bis zu dessen Kenntnis von der erfolgten Veräußerung) "Vertragsgegner", die für sich allein betrachtet und aus ihrem Zusammenhang gerissen mißverstanden werden könnte, bezieht sich jedoch nach ihrem Zusammenhang lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 69, (3) VersVG. Zum Übergang gemäß Paragraph 69, (1) VersVG. führt Ehrenzweig selbst aus, daß der Erwerber mit dem Eigentumsübergang ex lege in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintrete und von diesem Zeitpunkt an der Veräußerer als "vertragsfremder Dritter" anzusehen sei (a. a. O. S. 232, ebenso Prölß VersVG.[17] Paragraph 69, Anmerkung 3 und 4, Kisch, Privatversicherungsrecht römisch drei S. 295 ff. u. a.). Abgesehen davon läßt die ausdrücklich auf den Vorgang selbst und nicht auf dessen Kenntnis abgestellte Formulierung des Paragraph 69, (1) VersVG. nur die Auslegung zu, daß der Veräußerer ab dem Übergangszeitpunkt, abgesehen von den besonders geregelten Verpflichtungen gemäß Paragraphen 69, (2), 70 (3) und 71 (1) VersVG., dem Versicherer gegenüber keine Pflichten mehr zu erfüllen hat (ebenso Prölß a. a. O., Kisch a. a. O. S. 301 u. a.). Wäre der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf den Erwerber erst ab Kenntnis des Versicherers wirksam, so bedürfte es nicht der Vorschrift des Paragraph 69, (3) VersVG., die zu dem Zweck geschaffen wurde, um den von der Veräußerung nicht in Kenntnis gesetzten Versicherer vor der Gefahr einer Doppelzahlung zu schützen (Kisch a. a. O. S. 305, Bruck, Privatversicherungsrecht, S.580).
Schließlich sind die Folgen der Unterlassung einer ordnungsgemäßen (unverzüglichen) Veräußerungsanzeige im Gesetz geregelt (§ 71 VersVG., der durch die AKB. nicht erweitert wurde). Die Unterlassung der Veräußerungsanzeige kann daher keine zusätzlichen Sanktionen zur Folge haben (Kisch a. a. O. S. 330). Auch von diesem Gesichtspunkt aus ist die Auffassung des Berufungsgerichtes abzulehnen, da nach dieser der Veräußerer praktisch bis zum Einlangen einer ordnungsgemäßen Veräußerungsanzeige beim Versicherer ohne zeitliche Begrenzung zur weiteren Prämienzahlung verpflichtet wäre.Schließlich sind die Folgen der Unterlassung einer ordnungsgemäßen (unverzüglichen) Veräußerungsanzeige im Gesetz geregelt (Paragraph 71, VersVG., der durch die AKB. nicht erweitert wurde). Die Unterlassung der Veräußerungsanzeige kann daher keine zusätzlichen Sanktionen zur Folge haben (Kisch a. a. O. S. 330). Auch von diesem Gesichtspunkt aus ist die Auffassung des Berufungsgerichtes abzulehnen, da nach dieser der Veräußerer praktisch bis zum Einlangen einer ordnungsgemäßen Veräußerungsanzeige beim Versicherer ohne zeitliche Begrenzung zur weiteren Prämienzahlung verpflichtet wäre.
Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß hier der Beklagte zur Bezahlung der eingeklagten Versicherungsprämie nicht verpflichtet ist. Demzufolge war das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.