Die Revision ist im übrigen nicht gerechtfertigt.
Die Revisionswerberin bestreitet gar nicht die Richtigkeit der Rechtsausführungen der Untergerichte. Sie steht lediglich auf dem Standpunkt, die Bestimmungen des 1. StaatsvertragsdurchführungsG seien verfassungswidrig, weshalb dieses Gesetz als Grundlage für die rechtliche Beurteilung ausscheide. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
Es ist zwar richtig, daß § 365 ABGB Enteignungen nur bei gleichzeitiger Leistung einer Entschädigung vorsieht, doch bildet diese Bestimmung nicht den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentumsrechtes. Dieser verfassungsrechtliche Schutz ist im Art 5 StGG enthalten. Die letztgenannte Bestimmung macht jedoch eine Enteignung nicht von der Leistung einer Entschädigung abhängig. Aus diesem Grunde hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur (Slg NF 2572, 2680 u.a.), sowie ihm folgend auch der Oberste Gerichtshof (EvBl 1975/197 EvBl 1962/55, HS 3198 u.a. ausgeführt, daß entschädigungslose Enteignungen nicht verfassungswidrig sind. Die Judikatur ist demnach jenem Teil der Lehre, die den gegenteiligen Standpunkt einnimmt, (vgl. Pfeifer in ÖJZ 1958 S 255 und 284 f, ÖJZ 1962 S 477 f) nicht gefolgt. Selbst wenn man daher in den in Frage stehenden Bestimmungen des 1. StaatsvertragsdurchführungsG Enteignungsbestimmungen erblicken sollte, würden diese wegen des Fehlens der Zusage einer Entschädigung nicht gegen die Verfassung verstoßen. Einer Erörterung der Frage, ob durch das erste Zusatzprotokoll zu der Europäischen Kommission für Menschenrechte eine Änderung der Rechtslage bezüglich entschädigungsloser Enteignungen eingetreten ist, muß nicht Stellung genommen werden, weil dieses Zusatzprotokoll hinsichtlich des Staatsvertrages mit dem Vorbehalt ratifiziert wurde, daß die Bestimmungen des Teiles IV „aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles V „Eigentum, Rechte und Interessen“ unberührt bleiben (BGBl 210/1958, EvBl 1967/49). Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat diesen Vorbehalt im weitesten Sinne dahin interpretiert, daß alle Materien, die Gegenstand der Teile IV und V des Staastsvertrages sind, vom Anwendungsbereich des Zusatzprotokolles auszuschließen seien (Ermarcora, „Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte“ S 171). Das 1. StaatsvertragsdurchführungsG ist nichts anderes als eine Interpretation einiger Bestimmungen des Staatsvertrages (EvBl 1957/252, EvBl 1957/125 u.a.). Insbesondere aus seinem § 1 Abs 1 ergibt sich, daß seinen Gegenstand die auf Grund des Staatsvertrages übergegangenen Vermögenswerte bilden. Es bedarf daher keiner näheren Begründung, daß auch die Bestimmungen des 1. StaatsvertragsdurchführungsG von dem Vorbehalt Österreichs zum Zusatzprotokoll zur Konvention der Menschenrechte umfaßt werden.Es ist zwar richtig, daß Paragraph 365, ABGB Enteignungen nur bei gleichzeitiger Leistung einer Entschädigung vorsieht, doch bildet diese Bestimmung nicht den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentumsrechtes. Dieser verfassungsrechtliche Schutz ist im Artikel 5, StGG enthalten. Die letztgenannte Bestimmung macht jedoch eine Enteignung nicht von der Leistung einer Entschädigung abhängig. Aus diesem Grunde hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur (Slg NF 2572, 2680 u.a.), sowie ihm folgend auch der Oberste Gerichtshof (EvBl 1975/197 EvBl 1962/55, HS 3198 u.a. ausgeführt, daß entschädigungslose Enteignungen nicht verfassungswidrig sind. Die Judikatur ist demnach jenem Teil der Lehre, die den gegenteiligen Standpunkt einnimmt, vergleiche Pfeifer in ÖJZ 1958 S 255 und 284 f, ÖJZ 1962 S 477 f) nicht gefolgt. Selbst wenn man daher in den in Frage stehenden Bestimmungen des 1. StaatsvertragsdurchführungsG Enteignungsbestimmungen erblicken sollte, würden diese wegen des Fehlens der Zusage einer Entschädigung nicht gegen die Verfassung verstoßen. Einer Erörterung der Frage, ob durch das erste Zusatzprotokoll zu der Europäischen Kommission für Menschenrechte eine Änderung der Rechtslage bezüglich entschädigungsloser Enteignungen eingetreten ist, muß nicht Stellung genommen werden, weil dieses Zusatzprotokoll hinsichtlich des Staatsvertrages mit dem Vorbehalt ratifiziert wurde, daß die Bestimmungen des Teiles römisch vier „aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles römisch fünf „Eigentum, Rechte und Interessen“ unberührt bleiben Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, EvBl 1967/49). Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat diesen Vorbehalt im weitesten Sinne dahin interpretiert, daß alle Materien, die Gegenstand der Teile römisch vier und römisch fünf des Staastsvertrages sind, vom Anwendungsbereich des Zusatzprotokolles auszuschließen seien (Ermarcora, „Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte“ S 171). Das 1. StaatsvertragsdurchführungsG ist nichts anderes als eine Interpretation einiger Bestimmungen des Staatsvertrages (EvBl 1957/252, EvBl 1957/125 u.a.). Insbesondere aus seinem Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich, daß seinen Gegenstand die auf Grund des Staatsvertrages übergegangenen Vermögenswerte bilden. Es bedarf daher keiner näheren Begründung, daß auch die Bestimmungen des 1. StaatsvertragsdurchführungsG von dem Vorbehalt Österreichs zum Zusatzprotokoll zur Konvention der Menschenrechte umfaßt werden.
Demnach sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen das 1. StaatsvertragsdurchführungsG wegen des Fehlens von Entschädigungsbestimmungen nicht gerechtfertigt.
Inwieweit das 1. StaatsvertragsdurchführungsG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen soll, läßt auch die Revision nicht erkennen. Dieser Grundsatz verwehrt es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründete Differenzierungen zu schaffen (VerfGH Slg NF 6410, 5029 u.a.). Nur dann, wenn das Unterscheidungsmerkmal nicht in der Natur der Materie liegt, wenn es willkürlich gewählt ist, ist eine im Gesetz liegende Differenzierung unsachlich und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz (VerfGH Slg NF 4916, 5030 u.a.). Demnach fordert das Gleichheitsgebot nicht, daß sämtliche Staatsbürger in allen Fällen gleich behandelt werden, sondern nur, daß Differenzierungen bei vergleichbarem Sachverhalt nur aus einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgen dürfen. Da die Erfüllung eines Tatbestandes nach dem 1. StaatsvertragsdurchführungsG mit der Erfüllung von Tatbeständen nach anderen Gesetzen nicht gleichgehalten werden kann, wäre eine verschiedene Behandlung von Personen, die einen Tatbestand nach diesem Gesetz erfüllen gegenüber Personen, die einen anderen Tatbestand erfüllen, kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Daß Enteignungen grundsätzlich auch im Sinne der Verfassung zulässig sind, ergibt sich aus den Bestimmungen des StGG.
Da das 1. StaatsvertragsdurchführungsG nur eine Interpretation des österreichischen Staatsvertrages darstellt, kann kein Zweifel daran herrschen, daß es dem allgemeinen Wohl dient. Der Staatsvertrag wurde abgeschlossen, damit Österreich seine volle Souveränität erlangt. Der Abschluß war nur infolge Erfüllung verschiedener Bedingungen möglich. Unter anderem mußte Österreich die Verpflichtung zur Leistung umfangreicher Zahlungen auf sich nehmen. Die Überlassung des ehemaligen deutschen Eigentums stellt eine gewisse Gegenleistung dafür dar. Aus diesen Gründen erschien es sachlich gerechtfertigt, Österreich von der Leistung weiterer Zahlungen zu befreien. Diese gesamte Regelung muß als eine Einheit aufgefaßt werden. Daß sie in ihrer Gesamtheit dem allgemeinen Wohl dient, kann nicht zweifelhaft sein.
Es ergibt sich sohin, daß die Bestimmungen des 1. StaatsvertragsdurchführungsG in keiner Weise Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit erwecken, weshalb eine Unterbrechung des Revisionsverfahrens und die gewünschte Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zu unterbleiben hatten.
Geht man von den Bestimmungen des 1. StaatsvertragsdurchführungsG aus, entspricht die rechtliche Beurteilung der beiden Untergerichte vollinhaltlich der Gesetzeslage, was auch die Revisionswerberin nicht verkennt. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen bereits des Ersturteiles verwiesen werden.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPODie Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO