Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommene Forderungsübergang auf die klagende Partei wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die klagende Partei hat sich nicht auf einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 158 f VersVG gestützt, sondern lediglich den Sachverhalt vorgebracht und behauptet, daß den Beklagten das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Sie hat sich insbesondere auch nicht auf Leistungsfreiheit gegenüber dem mitversicherten Lenker Ludwig B*** berufen. Nach Art 1 Abs. 2 der hier noch anzuwendenden AKHB 1967 sind mitversicherte Personen der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind. Zu diesem Personenkreis gehörte zwar Ludwig B*** als berechtigter Lenker, nicht jedoch der Beklagte. Der Beklagte ist somit Dritter im Sinne des § 67 VersVG, der außer gegen Mitversicherte, die nicht Dritte sind, auch in der Haftpflichtversicherung gilt (SZ 51/106). Vom Forderungsübergang nach § 67 VersVG sind auch Regreß- und Ausgleichsansprüche mitversicherter Personen umfaßt, wobei der Forderungsübergang nicht vom Bestehen einer Leistungspflicht abhängt (Prölss-Martin, VVG24 453; SZ 52/91). Desgleichen wendet sich die Revision nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für den Regreßanspruch der klagenden Partei nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VersVG gilt (7 Ob 46/79). Auch in der in der Revision allein noch relevierten Frage der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Lenkers ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen. Ein Mitverschulden muß nach Lehre und ständiger Rechtsprechung nicht immer zu einer Schadensteilung führen. Gegenüber einem schwerwiegenden Verschulden eines Teiles tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß des anderen derart in den Hintergrund, daß er vernachlässigt werden kann (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 241; ZVR 1979/57, 1978/255 uva). Hier hat der Beklagte der ihm obliegenden Pflicht, das Fahrzeug der wiederkehrenden Begutachtung nach § 57 a KFG zuzuführen, auch innerhalb der damals noch geltenden sechsmonatigen Nachfrist nicht entsprochen. Dem Ludwig B*** könnte nach dem Vorbringen dagegen lediglich angelastet werden, bei Antritt der einmaligen Fahrt die Begutachtungsplakette nicht überprüft zu haben. Daß Ludwig B*** ständig mit dem PKW gefahren wäre, wurde nicht behauptet. Ob er eine Kontrolle der Bremswirkungen unterließ, ist bedeutungslos, weil ein Bremsversagen nicht Unfallsursache war. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht dem Beklagten ein schwerwiegendes Verschulden angelastet, dem gegenüber der nach den Behauptungen allenfalls in Betracht kommende geringe Sorgfaltsverstoß des Lenkers im Sinne der obigen Grundsätze zu vernachlässigen wäre. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Der vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommene Forderungsübergang auf die klagende Partei wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die klagende Partei hat sich nicht auf einen gesetzlichen Forderungsübergang nach Paragraph 158, f VersVG gestützt, sondern lediglich den Sachverhalt vorgebracht und behauptet, daß den Beklagten das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Sie hat sich insbesondere auch nicht auf Leistungsfreiheit gegenüber dem mitversicherten Lenker Ludwig B*** berufen. Nach Artikel eins, Absatz 2, der hier noch anzuwendenden AKHB 1967 sind mitversicherte Personen der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind. Zu diesem Personenkreis gehörte zwar Ludwig B*** als berechtigter Lenker, nicht jedoch der Beklagte. Der Beklagte ist somit Dritter im Sinne des Paragraph 67, VersVG, der außer gegen Mitversicherte, die nicht Dritte sind, auch in der Haftpflichtversicherung gilt (SZ 51/106). Vom Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG sind auch Regreß- und Ausgleichsansprüche mitversicherter Personen umfaßt, wobei der Forderungsübergang nicht vom Bestehen einer Leistungspflicht abhängt (Prölss-Martin, VVG24 453; SZ 52/91). Desgleichen wendet sich die Revision nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für den Regreßanspruch der klagenden Partei nicht die zweijährige Verjährungsfrist des Paragraph 12, Absatz eins, VersVG gilt (7 Ob 46/79). Auch in der in der Revision allein noch relevierten Frage der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Lenkers ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen. Ein Mitverschulden muß nach Lehre und ständiger Rechtsprechung nicht immer zu einer Schadensteilung führen. Gegenüber einem schwerwiegenden Verschulden eines Teiles tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß des anderen derart in den Hintergrund, daß er vernachlässigt werden kann (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 241; ZVR 1979/57, 1978/255 uva). Hier hat der Beklagte der ihm obliegenden Pflicht, das Fahrzeug der wiederkehrenden Begutachtung nach Paragraph 57, a KFG zuzuführen, auch innerhalb der damals noch geltenden sechsmonatigen Nachfrist nicht entsprochen. Dem Ludwig B*** könnte nach dem Vorbringen dagegen lediglich angelastet werden, bei Antritt der einmaligen Fahrt die Begutachtungsplakette nicht überprüft zu haben. Daß Ludwig B*** ständig mit dem PKW gefahren wäre, wurde nicht behauptet. Ob er eine Kontrolle der Bremswirkungen unterließ, ist bedeutungslos, weil ein Bremsversagen nicht Unfallsursache war. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht dem Beklagten ein schwerwiegendes Verschulden angelastet, dem gegenüber der nach den Behauptungen allenfalls in Betracht kommende geringe Sorgfaltsverstoß des Lenkers im Sinne der obigen Grundsätze zu vernachlässigen wäre. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.