Die vom Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.Die vom Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.
Das Argument des Beklagten, daß die Bestimmung des § 502 Abs 2 ZPO nicht zum Tragen komme, weil auf die S 50.000,- übersteigende Gegenforderung abzustellen sei, ist schon deshalb verfehlt, weil der Beklagte keine prozessuale Aufrechnungseinrede, sondern einen Schuldtilgungseinwand erhoben hat (vgl Rummel in Rummel2 II Rz 20 zu § 1438 ABGB), woran der insoweit verfehlte Spruch der Untergerichte nichts zu ändern vermag.Das Argument des Beklagten, daß die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht zum Tragen komme, weil auf die S 50.000,- übersteigende Gegenforderung abzustellen sei, ist schon deshalb verfehlt, weil der Beklagte keine prozessuale Aufrechnungseinrede, sondern einen Schuldtilgungseinwand erhoben hat vergleiche Rummel in Rummel2 römisch zwei Rz 20 zu Paragraph 1438, ABGB), woran der insoweit verfehlte Spruch der Untergerichte nichts zu ändern vermag.
Abgesehen davon wäre selbst eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO unerheblich (8 Ob 827/93 uva).Abgesehen davon wäre selbst eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Paragraph 411, Absatz eins, zweiter Satz ZPO unerheblich (8 Ob 827/93 uva).
Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl ÖBl 1985, 166 ua). Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche ÖBl 1985, 166 ua). Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.