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Entscheidung 7 Ob 30/94×

Entscheidung 7 Ob 30/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob30/94

Entscheidungsdatum

31.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schwarz, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Helmut R*****, wegen S 11.011,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.Juni 1994, GZ 2 R 243/94-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 30.November 1993, GZ 5 C 346/93-7, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte (zuletzt) S 11.011,- s.A. an rückständiger Versicherungsprämie für eine mit dem Beklagten abgeschlossene Tierversicherung. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Behauptung, er habe die auf Grund des Eintrittes des Versicherungsfalles fällige, von der klagenden Partei zu Unrecht verweigerte Versicherungsleistung mit der Prämie aufgerechnet.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in Form eines dreigliedrigen Urteilsspruches statt. Es sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 11.011,- s.A. zu Recht, die compensando eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und daß der Beklagte schuldig sei, der klagenden Partei S 11.011,- s.A. zu zahlen. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und erklärte die Revision für jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte, als "außerordentliche" Revision bezeichnete Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000,- nicht übersteigt und kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt.

Das Argument des Beklagten, daß die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht zum Tragen komme, weil auf die S 50.000,- übersteigende Gegenforderung abzustellen sei, ist schon deshalb verfehlt, weil der Beklagte keine prozessuale Aufrechnungseinrede, sondern einen Schuldtilgungseinwand erhoben hat vergleiche Rummel in Rummel2 römisch zwei Rz 20 zu Paragraph 1438, ABGB), woran der insoweit verfehlte Spruch der Untergerichte nichts zu ändern vermag.

Abgesehen davon wäre selbst eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf Paragraph 411, Absatz eins, zweiter Satz ZPO unerheblich (8 Ob 827/93 uva).

Der Ausschluß der Revision in bestimmten Fällen ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche ÖBl 1985, 166 ua). Die unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E36920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB00030.94.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19940831_OGH0002_0070OB00030_9400000_000