Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Versicherung erhobene Revision ist berechtigt.
Zunächst teilt das Revisionsgericht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der gegenständliche Kaskoentschädigungsanspruch bei Klagseinbringung noch nicht verjährt war. Nach § 191b Abs 2 Z 2 VersVG ist § 12 leg cit idF des BGBl 1994/509 nur auf Fälle anzuwenden, wenn die dort genannten Fristen ab 1. 1. 1995 in Lauf gesetzt wurden. Nach § 12 Abs 1 VersVG aF verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgesehen von solchen aus Lebensversicherungen, in zwei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluß des Jahres, in dem die Versicherungsleistung verlangt werden konnte, begann. Mit der Zustellung der Ablehnung des vom Kläger an sie herangetragenen Kaskoentschädigungsbegehrens wegen Obliegenheitsverletzung an die letzte von ihm bekanntgegebene Adresse (§ 10 Abs 1 VersVG) im Jahr 1994 wäre der Beginn der Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 1994, d.i. der 31. 12. 1994 24 Uhr = damit auch der 1. 1. 1995, 0,00 Uhr, in Lauf gesetzt worden. Ein Fristbeginn vor dem 1. 1. 1995 0,00 Uhr liegt daher nicht vor. Eine andere Auslegung des Begriffes „Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann“, so daß der Verjährungsbeginn auf einen Zeitpunkt vor dem 31. 12. 1994 24 = 0,00 Uhr festzulegen wäre, entspricht nicht dem Gesetz (vgl SZ 19/107). Da aufgrund dieser Auslegung der Beginn der Verjährungsfrist mit 1. 1. 1995 0,00 Uhr anzusetzen ist, ist der vorliegende Fall nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen.Zunächst teilt das Revisionsgericht die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der gegenständliche Kaskoentschädigungsanspruch bei Klagseinbringung noch nicht verjährt war. Nach Paragraph 191 b, Absatz 2, Ziffer 2, VersVG ist Paragraph 12, leg cit in der Fassung des BGBl 1994/509 nur auf Fälle anzuwenden, wenn die dort genannten Fristen ab 1. 1. 1995 in Lauf gesetzt wurden. Nach Paragraph 12, Absatz eins, VersVG aF verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgesehen von solchen aus Lebensversicherungen, in zwei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Schluß des Jahres, in dem die Versicherungsleistung verlangt werden konnte, begann. Mit der Zustellung der Ablehnung des vom Kläger an sie herangetragenen Kaskoentschädigungsbegehrens wegen Obliegenheitsverletzung an die letzte von ihm bekanntgegebene Adresse (Paragraph 10, Absatz eins, VersVG) im Jahr 1994 wäre der Beginn der Verjährungsfrist mit Ende des Jahres 1994, d.i. der 31. 12. 1994 24 Uhr = damit auch der 1. 1. 1995, 0,00 Uhr, in Lauf gesetzt worden. Ein Fristbeginn vor dem 1. 1. 1995 0,00 Uhr liegt daher nicht vor. Eine andere Auslegung des Begriffes „Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann“, so daß der Verjährungsbeginn auf einen Zeitpunkt vor dem 31. 12. 1994 24 = 0,00 Uhr festzulegen wäre, entspricht nicht dem Gesetz vergleiche SZ 19/107). Da aufgrund dieser Auslegung der Beginn der Verjährungsfrist mit 1. 1. 1995 0,00 Uhr anzusetzen ist, ist der vorliegende Fall nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen.
Der Verjährungsbeginn ist nicht von einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Ablehnung nach § 12 Abs 3 VersVG abhängig (vgl Prölss-Martin VVG26 § 12 RN 12 sowie Bruck/Möller VVG8 I, § 12 RN 13).Der Verjährungsbeginn ist nicht von einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Ablehnung nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abhängig vergleiche Prölss-Martin VVG26 Paragraph 12, RN 12 sowie Bruck/Möller VVG8 römisch eins, Paragraph 12, RN 13).
Ansonsten kann der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden.
Zufolge des Versicherungsfalles vor dem 31. 12. 1994 ist die Beurteilung einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall nach der vor dem VersVG geltenden Rechtslage vorzunehmen (vgl Kronsteiner in Fenyves, Kommentar zu den Versicherungsvertragsnovellen § 191b Rz 5). Zufolge der erst nach mehreren Wochen nach dem Schadensfall erstatteten Schadensmeldung hat die beklagte Versicherung eine objektive Obliegenheitsverletzung der klagenden Partei unter Beweis gestellt. Es war daher Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß dies nicht vorsätzlich geschah und daß ihm keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist (vgl Schauer, Österreichisches Versicherungsvertragsrecht3, 261). Der vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte stationäre Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus von Pozarevac im Zeitpunkt des Versicherungsfalles und mehrere Wochen danach wegen depressiver Zustände sowie seine derzeitige Arbeits- und Reiseunfähigkeit, stellen aber noch keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Erfüllung dieser Beweispflicht dar. Depression im psychiatrischen Sinn stellt eine diagnostisch unspezifizierte Störung der Affektivität dar, bei der ein depressives Syndrom im Vordergrund steht. Die depressive Stimmungsänderung ist in Abhängigkeit von Dauer, Intensität oder Periodik des Auftretens unter Umständen pathologisch. Dem Krankheitsbild gehören insgesamt 10 mehr oder minder verwandte Formen an (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch257, 311 f). Bei keinem dieser Krankheitsbilder ist zwingend von einem Verlust der Geschäfts- bzw Handlungsfähigkeit auszugehen und ist ein solcher nach der Gerichtserfahrung nur in spezifisch umschriebenen Ausnahmsfällen gegeben. Auch der stationäre Aufenthalt des Klägers in einer offenbar nicht geschlossenen Anstalt rechtfertigt nicht die Annahme eines Verlustes der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit. Dagegen spräche auch, daß der Kläger in der Lage war, Milislav S***** das Fahrzeug mit dem Auftrag anzuvertrauen, das zweite Service in Wien durchführen zu lassen. Die vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte erstgerichtliche Feststellung erweist sich daher mangels entsprechender Spezifizierung in ihrer Verallgemeinerung als untaugliche Grundlage für die von ihm angenommene Erfüllung der Beweispflicht des klagenden Versicherungsnehmers. Da dieser Feststellung ein Befund des Krankenhauses im Pozarevac zugrundeliegt, der keiner Auswertung zugeführt wurde - allerdings auch keinen Bezug auf den Zustand des Klägers zur Zeit des Versicherungsfalles und danach erkennen läßt - , kann aber nicht a priori davon ausgegangen werden, daß der Kläger seiner oben beschriebenen Beweispflicht abschließend nicht nachgekommen ist. Vielmehr hätte dieser Befund das Erstgericht veranlassen müssen, die klagende Partei anzuregen, eine medizinische Sachverständigenbegutachtung zu beantragen, um der ihr obliegenden Beweispflicht nachzukommen. Dies hat das Erstgericht zufolge seiner der Entscheidung zugrundegelegten unzutreffenden Rechtsansicht aber unterlassen. Das Berufungsgericht hat dazu nicht erkannt, daß die Feststellung, auf die es seine entscheidende rechtliche Beurteilung stützte, unvollständig geblieben ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.Zufolge des Versicherungsfalles vor dem 31. 12. 1994 ist die Beurteilung einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall nach der vor dem VersVG geltenden Rechtslage vorzunehmen vergleiche Kronsteiner in Fenyves, Kommentar zu den Versicherungsvertragsnovellen Paragraph 191 b, Rz 5). Zufolge der erst nach mehreren Wochen nach dem Schadensfall erstatteten Schadensmeldung hat die beklagte Versicherung eine objektive Obliegenheitsverletzung der klagenden Partei unter Beweis gestellt. Es war daher Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen, daß dies nicht vorsätzlich geschah und daß ihm keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist vergleiche Schauer, Österreichisches Versicherungsvertragsrecht3, 261). Der vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegte stationäre Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus von Pozarevac im Zeitpunkt des Versicherungsfalles und mehrere Wochen danach wegen depressiver Zustände sowie seine derzeitige Arbeits- und Reiseunfähigkeit, stellen aber noch keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Erfüllung dieser Beweispflicht dar. Depression im psychiatrischen Sinn stellt eine diagnostisch unspezifizierte Störung der Affektivität dar, bei der ein depressives Syndrom im Vordergrund steht. Die depressive Stimmungsänderung ist in Abhängigkeit von Dauer, Intensität oder Periodik des Auftretens unter Umständen pathologisch. Dem Krankheitsbild gehören insgesamt 10 mehr oder minder verwandte Formen an vergleiche Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch257, 311 f). Bei keinem dieser Krankheitsbilder ist zwingend von einem Verlust der Geschäfts- bzw Handlungsfähigkeit auszugehen und ist ein solcher nach der Gerichtserfahrung nur in spezifisch umschriebenen Ausnahmsfällen gegeben. Auch der stationäre Aufenthalt des Klägers in einer offenbar nicht geschlossenen Anstalt rechtfertigt nicht die Annahme eines Verlustes der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit. Dagegen spräche auch, daß der Kläger in der Lage war, Milislav S***** das Fahrzeug mit dem Auftrag anzuvertrauen, das zweite Service in Wien durchführen zu lassen. Die vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte erstgerichtliche Feststellung erweist sich daher mangels entsprechender Spezifizierung in ihrer Verallgemeinerung als untaugliche Grundlage für die von ihm angenommene Erfüllung der Beweispflicht des klagenden Versicherungsnehmers. Da dieser Feststellung ein Befund des Krankenhauses im Pozarevac zugrundeliegt, der keiner Auswertung zugeführt wurde - allerdings auch keinen Bezug auf den Zustand des Klägers zur Zeit des Versicherungsfalles und danach erkennen läßt - , kann aber nicht a priori davon ausgegangen werden, daß der Kläger seiner oben beschriebenen Beweispflicht abschließend nicht nachgekommen ist. Vielmehr hätte dieser Befund das Erstgericht veranlassen müssen, die klagende Partei anzuregen, eine medizinische Sachverständigenbegutachtung zu beantragen, um der ihr obliegenden Beweispflicht nachzukommen. Dies hat das Erstgericht zufolge seiner der Entscheidung zugrundegelegten unzutreffenden Rechtsansicht aber unterlassen. Das Berufungsgericht hat dazu nicht erkannt, daß die Feststellung, auf die es seine entscheidende rechtliche Beurteilung stützte, unvollständig geblieben ist. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.
Maßgeblich ist vorerst, ob der Kläger, wie in der Klage von ihm behauptet wird, einen Bevollmächtigten bestellt hat bzw bestellen konnte oder nicht, welchen Umfang die von ihm erteilte Bevollmächtigung umfaßte und wenn sie auch die Abwicklung von Versicherungsangelegenheiten mitumfaßte, warum eine rechtzeitige Schadensmeldung unterblieb bzw wenn dies nicht der Fall war, warum der Kläger nicht bzw wann vom Diebstahl informiert wurde bzw ob er dann die erforderlichen Schritte vornehmen konnte oder nicht. Wenn auch die Parteieneinvernahme des Klägers als Beweismittel präkludiert worden ist, hätte die klagende Partei zu einer derartigen Beweisführung aufgefordert werden müssen, insbesondere dazu, den vorgelegten Befund des Krankenhauses in Pozarevac einer medizinischen Begutachtung dahin zu unterziehen, daß damit nachgewiesen werde, daß der Kläger zu keiner der von ihm zu fordernden Schritte in der Lage war. Die Unterlassung dieser Anleitung bzw die unterlassene Aufgreifung dieses Stoffsammlungsmangels durch das Berufungsgericht steht einer abschließenden Beurteilung entgegen. Im fortgesetzten Verfahren wird die klagende Partei auch noch aufzufordern sein, darzulegen, inwieweit die dem Leasinggeber aufgrund des gegenständlichen Versicherungsfalles zustehenden Ansprüche ihr rückzediert worden sind oder nicht. Aus all diesen Gründen war der Revision der beklagten Versicherung Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.