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Entscheidung 7 Ob 301/05y×

Entscheidung 7 Ob 301/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob301/05y

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagten Parteien 1.) P***** KG, und 2.) S*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Köhler Draskovits Strolz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 45.873,68 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2005, GZ 5 R 140/05b-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist im vorliegenden Rechtsstreit allein noch die - grundsätzlich nicht revisible (RIS-Justiz RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0042776, jeweils mwN) - Frage einer Vertragsauslegung im Einzelfall; nämlich ab wann auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen der (nicht ausdrücklich festgesetzte) Beginn der hinsichtlich des (rechtlichen) Werklohnanspruches der Klägerin vereinbarten 6-monatigen Verjährungsfrist anzunehmen ist. Dieser Frage könnte iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann eine erhebliche Bedeutung zukommen, wenn den Vorinstanzen bei ihrer Beantwortung eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist aber keineswegs der Fall:

Es steht fest, dass hinsichtlich der vertraglichen Beziehung der Streitteile nach deren Willen in erster Linie die Bestimmungen des Auftragsschreibens, sodann die Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen (VIBÖ) und wiederum subsidiär die einschlägigen Ö-Normen maßgeblich sein sollten. Die Revisionswerberinnen, die eine erhebliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor allem darin erblicken, dass die Frage des Verjährungsbeginnes entgegen den Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 gelöst worden (und der Verjährungsbeginn daher nicht bereits mit der Übernahme des Werkes angenommen worden) sei, übersehen, dass im Hinblick auf die betreffenden, im Auftragsschreiben und in den VIBÖ getroffenen Regelungen die genannte Ö-Norm nicht maßgeblich ist. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass, wollte man den Ausführungen der Beklagten folgen, der Verjährungsbeginn zu einem Zeitpunkt anzunehmen wäre, zu dem die vereinbarte dreimonatige Prüffrist noch gar nicht abgelaufen war und die Forderung daher noch gar nicht fällig gewesen wäre. Auch dem weiteren Einwand, im Hinblick auf die Vereinbarung eines Pauschalpreises sei das Werklohnentgelt schon bei Vollendung des Werkes fällig geworden, stehen die vereinbarten Bestimmungen der VIBÖ hinsichtlich der Legung der Schlussrechnung, und die gesondert abzurechnenden Zusatzaufträge entgegen. Das Revisionsvorbringen, die Werkleistung sei bereits am 4. 8. 2003 vollständig erbracht gewesen, widerspricht der bisherigen Behauptung der Beklagten, die Arbeiten seien am 4. 11. 2003 beendet worden.

Auf den noch in zweiter Instanz relevierten, den Verjährungseinwand praktisch konterkarierenden weiteren Einwand, mangels erfolgter Zahlung durch den Bauherrn sei die Klagsforderung noch gar nicht fällig, kommen die Beklagten in der Revision ohnehin nicht mehr zurück.

Da sie sohin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres Rechtsmittels aufzuzeigen vermögen, muss die demnach unzulässige außerordentliche Revision zurückgewiesen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E79659 7Ob301.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00301.05Y.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20060125_OGH0002_0070OB00301_05Y0000_000