Strittig ist im vorliegenden Rechtsstreit allein noch die - grundsätzlich nicht revisible (RIS-Justiz RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0042776, jeweils mwN) - Frage einer Vertragsauslegung im Einzelfall; nämlich ab wann auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen der (nicht ausdrücklich festgesetzte) Beginn der hinsichtlich des (rechtlichen) Werklohnanspruches der Klägerin vereinbarten 6-monatigen Verjährungsfrist anzunehmen ist. Dieser Frage könnte iSd § 502 Abs 1 ZPO nur dann eine erhebliche Bedeutung zukommen, wenn den Vorinstanzen bei ihrer Beantwortung eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist aber keineswegs der Fall:Strittig ist im vorliegenden Rechtsstreit allein noch die - grundsätzlich nicht revisible (RIS-Justiz RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0042776, jeweils mwN) - Frage einer Vertragsauslegung im Einzelfall; nämlich ab wann auf Grund der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen der (nicht ausdrücklich festgesetzte) Beginn der hinsichtlich des (rechtlichen) Werklohnanspruches der Klägerin vereinbarten 6-monatigen Verjährungsfrist anzunehmen ist. Dieser Frage könnte iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur dann eine erhebliche Bedeutung zukommen, wenn den Vorinstanzen bei ihrer Beantwortung eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies ist aber keineswegs der Fall:
Es steht fest, dass hinsichtlich der vertraglichen Beziehung der Streitteile nach deren Willen in erster Linie die Bestimmungen des Auftragsschreibens, sodann die Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen (VIBÖ) und wiederum subsidiär die einschlägigen Ö-Normen maßgeblich sein sollten. Die Revisionswerberinnen, die eine erhebliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vor allem darin erblicken, dass die Frage des Verjährungsbeginnes entgegen den Bestimmungen der Ö-Norm B 2110 gelöst worden (und der Verjährungsbeginn daher nicht bereits mit der Übernahme des Werkes angenommen worden) sei, übersehen, dass im Hinblick auf die betreffenden, im Auftragsschreiben und in den VIBÖ getroffenen Regelungen die genannte Ö-Norm nicht maßgeblich ist. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass, wollte man den Ausführungen der Beklagten folgen, der Verjährungsbeginn zu einem Zeitpunkt anzunehmen wäre, zu dem die vereinbarte dreimonatige Prüffrist noch gar nicht abgelaufen war und die Forderung daher noch gar nicht fällig gewesen wäre. Auch dem weiteren Einwand, im Hinblick auf die Vereinbarung eines Pauschalpreises sei das Werklohnentgelt schon bei Vollendung des Werkes fällig geworden, stehen die vereinbarten Bestimmungen der VIBÖ hinsichtlich der Legung der Schlussrechnung, und die gesondert abzurechnenden Zusatzaufträge entgegen. Das Revisionsvorbringen, die Werkleistung sei bereits am 4. 8. 2003 vollständig erbracht gewesen, widerspricht der bisherigen Behauptung der Beklagten, die Arbeiten seien am 4. 11. 2003 beendet worden.
Auf den noch in zweiter Instanz relevierten, den Verjährungseinwand praktisch konterkarierenden weiteren Einwand, mangels erfolgter Zahlung durch den Bauherrn sei die Klagsforderung noch gar nicht fällig, kommen die Beklagten in der Revision ohnehin nicht mehr zurück.
Da sie sohin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres Rechtsmittels aufzuzeigen vermögen, muss die demnach unzulässige außerordentliche Revision zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).