Aus der Begründung:
Zu Unrecht meint das Rekursgericht, daß die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 1 Abs. 2 EVzRPachtSchO. nicht gegeben seien, weil ein Verlangen des Pachtamtes, ihm die Rechtssache abzutreten, nicht vorliege. Ein "Verlangen" des Pachtamtes im Sinne der zitierten Verordnung liegt dann vor, wenn das Pachtamt dem Gerichte mitteilt, daß es die Zuständigkeit zur Weiterführung der Rechtssache für sich in Anspruch nehme. Das ist im vorliegenden Falle mit der Erklärung, daß die Rechtssache vom Pachtamt zur Weiterführung übernommen werde, geschehen. Daß diese Erklärung durch die im Gesetze allerdings nicht vorgesehene Übersendung des Aktes vom Gerichte an das Pachtamt ausgelöst wurde, ist dabei ohne Bedeutung.Zu Unrecht meint das Rekursgericht, daß die Voraussetzungen des Artikel 2, Nr. 1 Absatz 2, EVzRPachtSchO. nicht gegeben seien, weil ein Verlangen des Pachtamtes, ihm die Rechtssache abzutreten, nicht vorliege. Ein "Verlangen" des Pachtamtes im Sinne der zitierten Verordnung liegt dann vor, wenn das Pachtamt dem Gerichte mitteilt, daß es die Zuständigkeit zur Weiterführung der Rechtssache für sich in Anspruch nehme. Das ist im vorliegenden Falle mit der Erklärung, daß die Rechtssache vom Pachtamt zur Weiterführung übernommen werde, geschehen. Daß diese Erklärung durch die im Gesetze allerdings nicht vorgesehene Übersendung des Aktes vom Gerichte an das Pachtamt ausgelöst wurde, ist dabei ohne Bedeutung.
Voraussetzung einer Abtretung der Rechtssache an das Pachtamt im Sinne des Art. 2 der zitierten Verordnung ist allerdings, daß beim Pachtamt bereits ein auf Grund eines Antrages nach § 3 Abs. 1 RPachtSchO. eingeleitetes Verfahren anhängig ist. Der Oberste Gerichtshof vermag sich auch der Meinung des Rekurswerbers nicht anzuschließen, daß das Gericht in keiner Weise zu prüfen habe, ob wirklich ein Verfahren beim Pachtamt anhängig ist. Wäre dem Erstrichter zufolge seiner Stellung als Vorsitzender des Pachtamtes bekannt gewesen, daß ein Verfahren beim Pachtamt überhaupt nicht anhängig ist, weil ein Antrag nach § 3 Abs. 1 RPachtSchO. nicht gestellt wurde, dann wäre der Abtretung der Rechtssache an das Pachtamt die rechtliche Grundlage entzogen gewesen (JBl. 1947 S. 372). Aber im vorliegenden Fall lag dem Pachtamt zur Zeit seiner Erklärung, daß die Rechtssache von ihm übernommen werde, bereits ein Antrag nach § 3 RPachtSchO. vor. Ob das Pachtamt zur Zeit der Erlassung seines Beschlusses vom 15. April 1955 bereits von dem Inhalte des am gleichen Tage eingelangten Antrages nach § 3 RPachtSchO. Kenntnis genommen hatte, ist dabei ohne Bedeutung. Jedenfalls war durch das Einlangen dieses Antrages das Verlangen auf Abtretung der Rechtssache im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Einführungsverordnung formell gedeckt. Diesem Verlangen hatte das Erstgericht zu entsprechen, ohne zu prüfen, ob der vom Beklagten gestellte Antrag auch sachlich den Erfordernissen eines Antrages nach § 3 Abs. 1 RPachtSchO. genügt, ob die Voraussetzungen für eine nach dieser Gesetzesstelle zu treffende Maßnahme vorliegen und ob der Antrag im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 RPachtSchO. als rechtzeitig angesehen werden kann. Die Prüfung dieser Fragen muß ebenso dem Pachtamte überlassen werden, wie es nunmehr infolge der Abtretung der Sache durch das ordentliche Gericht über die vor Fällung einer Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 1 RPachtSchO. zu prüfende Vorfrage zu entscheiden haben wird, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages gegeben sind (Hopp, Reichspachtschutzordnung, 2. Aufl. S. 62).Voraussetzung einer Abtretung der Rechtssache an das Pachtamt im Sinne des Artikel 2, der zitierten Verordnung ist allerdings, daß beim Pachtamt bereits ein auf Grund eines Antrages nach Paragraph 3, Absatz eins, RPachtSchO. eingeleitetes Verfahren anhängig ist. Der Oberste Gerichtshof vermag sich auch der Meinung des Rekurswerbers nicht anzuschließen, daß das Gericht in keiner Weise zu prüfen habe, ob wirklich ein Verfahren beim Pachtamt anhängig ist. Wäre dem Erstrichter zufolge seiner Stellung als Vorsitzender des Pachtamtes bekannt gewesen, daß ein Verfahren beim Pachtamt überhaupt nicht anhängig ist, weil ein Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, RPachtSchO. nicht gestellt wurde, dann wäre der Abtretung der Rechtssache an das Pachtamt die rechtliche Grundlage entzogen gewesen (JBl. 1947 S. 372). Aber im vorliegenden Fall lag dem Pachtamt zur Zeit seiner Erklärung, daß die Rechtssache von ihm übernommen werde, bereits ein Antrag nach Paragraph 3, RPachtSchO. vor. Ob das Pachtamt zur Zeit der Erlassung seines Beschlusses vom 15. April 1955 bereits von dem Inhalte des am gleichen Tage eingelangten Antrages nach Paragraph 3, RPachtSchO. Kenntnis genommen hatte, ist dabei ohne Bedeutung. Jedenfalls war durch das Einlangen dieses Antrages das Verlangen auf Abtretung der Rechtssache im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Einführungsverordnung formell gedeckt. Diesem Verlangen hatte das Erstgericht zu entsprechen, ohne zu prüfen, ob der vom Beklagten gestellte Antrag auch sachlich den Erfordernissen eines Antrages nach Paragraph 3, Absatz eins, RPachtSchO. genügt, ob die Voraussetzungen für eine nach dieser Gesetzesstelle zu treffende Maßnahme vorliegen und ob der Antrag im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 21, RPachtSchO. als rechtzeitig angesehen werden kann. Die Prüfung dieser Fragen muß ebenso dem Pachtamte überlassen werden, wie es nunmehr infolge der Abtretung der Sache durch das ordentliche Gericht über die vor Fällung einer Entscheidung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, RPachtSchO. zu prüfende Vorfrage zu entscheiden haben wird, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages gegeben sind (Hopp, Reichspachtschutzordnung, 2. Aufl. S. 62).