Begründung:
Der Kläger ist seit Frühjahr 1998 Eigentümer des Hauses *****, in dem der Beklagte seit 1985 die Wohnung top 12 A gemietet hat.
Am 20. 5. 1998 kündigte der Kläger dem Beklagten die Wohnung aus den Gründen des § 30 Abs 2 Z 4, erster und zweiter Fall und Z 6 MRG gerichtlich auf. Der Beklagte habe die Wohnung ganz oder teilweise weitergegeben und benötige sie nicht mehr. Er habe sie an einen oder mehrere Dritte gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung untervermietet. Er verwende die Wohnung selbst nicht regelmäßig und habe kein dringendes Wohnbedürfnis.Am 20. 5. 1998 kündigte der Kläger dem Beklagten die Wohnung aus den Gründen des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, erster und zweiter Fall und Ziffer 6, MRG gerichtlich auf. Der Beklagte habe die Wohnung ganz oder teilweise weitergegeben und benötige sie nicht mehr. Er habe sie an einen oder mehrere Dritte gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung untervermietet. Er verwende die Wohnung selbst nicht regelmäßig und habe kein dringendes Wohnbedürfnis.
Der Beklagte wendete ein, er wohne seit 1985 ohne Unterbrechung in der Wohnung. Da er sich den hohen Zins nicht leisten könne, habe er Mitbewohner, die den Mietzins zur Hälfte oder zu einem Drittel übernähmen.
Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab. Es stellte im Wesentlichen noch fest:
Die Wohnung besteht aus Zimmer, Küche, WC und Dusche. Sie hat rund 26 m2 Nutzfläche und wird elektrisch beheizt. Der Beklagte hatte die Wohnung 1985 mit seiner damaligen Lebensgefährtin Mag. Maria B***** bezogen, die ihn heiraten wollte. Als sie 1990 in eine in der Nähe liegende größere Gemeindewohnung umzog, zog der Beklagte, der sich nicht entschließen konnte, sie zu heiraten, nicht mit. Er hielt sich in den folgenden Jahren aber öfter bei ihr auf. Seit etwa zwei Jahren reduzierte sich das Verhältnis aber auf eine rein freundschaftliche und berufliche Beziehung. Seither blieb der Beklagte nur noch etwa einmal im Monat bei Mag. B*****, die eine Funktion im polnischen Kulturverein hat, dessen Obmann der Beklagte ist. Er ist dort geringfügig beschäftigt und geht sonst keiner regelmäßigen Arbeit nach. Seit dem Auszug seiner Freundin im Jahre 1990 beherbergte er regelmäßig einen oder mehrere Mitbewohner. Je nach deren Anzahl wurden die Miet- und Stromkosten je zur Hälfte oder zu einem Drittel vom Beklagten getragen. Eine höhere Beteiligung der Mitbewohner wurde vom Beklagten nicht verlangt. Die Wohnung hat drei Schlafstellen; eine vierte kann auf einer Couch aufgeschlagen werden. Mit Ausnahme seiner Besuche bei Mag. B***** und etwa zehn Fahrten jährlich nach Polen mit Aufenthalten bis zu einer Woche und Sommerurlauben bis zu zwei Wochen wohnte der Beklagte ständig in der aufgekündigten Wohnung. Anlässlich einer unangemeldeten Wohnungsbegehung traf der Kläger zwei Polen und hielt handschriftlich fest, dass man ihm angegeben habe, S 5.750 (monatlich) an Untermiete an den Beklagten zu bezahlen. Der Beklagte komme einmal im Monat kassieren. Auf Grund der schlechten Deutschkenntnisse könne es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben. Der Beklagte befand sich damals auf Urlaub in Italien.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass es das Vorliegen der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 erster und zweiter Fall sowie Z 6 MRG verneinte.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass es das Vorliegen der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster und zweiter Fall sowie Ziffer 6, MRG verneinte.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers gegen dieses Urteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beweisrüge des Klägers erachtete es zu unbestimmt und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ausgehend daher von den Feststellungen des Erstgerichts teilte es auch dessen Rechtsansichten: Der Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG liege nicht vor. Der Beklagte benütze die Wohnung weiterhin regelmäßig (wenn auch nicht immer). Daher schade es nicht, wenn er Dritten die Benützung der Wohnung erlaube. Auch der Kündigungsgrund der Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (§ 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG) sei nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Erstgericht nicht festgestellt, dass die Mitbewohner Wreslav und Bogdan S***** tatsächlich eine Untermiete von monatlich S 5.750 bezahlt hätten. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG sei schon auf Grund der festgestellten regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sei eine Wohnungsbenützung durch andere Personen als durch den Mieter oder durch Eintrittsberechtigte ausschließlich nach dem Tatbestand der Z 4 und nicht nach jenem der Z 6 des § 30 Abs 2 MRG zu prüfen.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers gegen dieses Urteil nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beweisrüge des Klägers erachtete es zu unbestimmt und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ausgehend daher von den Feststellungen des Erstgerichts teilte es auch dessen Rechtsansichten: Der Kündigungsgrund der gänzlichen Weitergabe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG liege nicht vor. Der Beklagte benütze die Wohnung weiterhin regelmäßig (wenn auch nicht immer). Daher schade es nicht, wenn er Dritten die Benützung der Wohnung erlaube. Auch der Kündigungsgrund der Weitergabe gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG) sei nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers habe das Erstgericht nicht festgestellt, dass die Mitbewohner Wreslav und Bogdan S***** tatsächlich eine Untermiete von monatlich S 5.750 bezahlt hätten. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG sei schon auf Grund der festgestellten regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sei eine Wohnungsbenützung durch andere Personen als durch den Mieter oder durch Eintrittsberechtigte ausschließlich nach dem Tatbestand der Ziffer 4 und nicht nach jenem der Ziffer 6, des Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu prüfen.
Mit der (außerordentlichen) Revision strebt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils dahin an, dass seine gerichtliche Aufkündigung vom 26. 5. 1998 für rechtswirksam erklärt und seinem Räumungsbegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.