Entscheidung 7 Ob 304/01h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Ilse K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, nunmehr mit Prozessvollmacht vertreten durch Mag. Ralph K*****, gegen die beklagten Parteien 1. Dipl. Ing. Karl H*****, und 2. Dr. Fridoline K*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 16.000,--), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die neuerliche Vorlage des Rekurses der Klägerin vom 2. November 2000, ON 50, wird zurückgestellt.
Text
Begründung:
Über den den Beschluss des Rekursgerichts vom 25. 9. 2000, ON 47, betreffenden Rekurs (richtig ao Revisionsrekurs) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits am 26. 9. 2001 zu 7 Ob 183/01i entschieden. Nunmehr wurden die Akten vom Erstgericht neuerlich mit dem (am 2. 11. 2000 zur Post gegebenen) Rechtsmittel ON 50 vorgelegt und als angefochtene Entscheidung irrtümlich der (der Klägerin erst am 18. 1. 2001 zugestellte) Beschluss ON 49 bezeichnet. Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht dem Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 16. 8. 2000, ON 43, keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 52.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht hatte mit dem Beschluss ON 43 den Antrag der Klägerin vom 1. 8. 2000, ON 42, dem "vollen Rekurs vom 12. 4. 2000, ON 34, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die erteilte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung von den Beklagten einzuziehen und mit Beschluss aufzuheben" abgewiesen.Über den den Beschluss des Rekursgerichts vom 25. 9. 2000, ON 47, betreffenden Rekurs (richtig ao Revisionsrekurs) wurde vom Obersten Gerichtshof bereits am 26. 9. 2001 zu 7 Ob 183/01i entschieden. Nunmehr wurden die Akten vom Erstgericht neuerlich mit dem (am 2. 11. 2000 zur Post gegebenen) Rechtsmittel ON 50 vorgelegt und als angefochtene Entscheidung irrtümlich der (der Klägerin erst am 18. 1. 2001 zugestellte) Beschluss ON 49 bezeichnet. Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht dem Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 16. 8. 2000, ON 43, keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 52.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Das Erstgericht hatte mit dem Beschluss ON 43 den Antrag der Klägerin vom 1. 8. 2000, ON 42, dem "vollen Rekurs vom 12. 4. 2000, ON 34, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die erteilte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung von den Beklagten einzuziehen und mit Beschluss aufzuheben" abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die neuerliche Vorlage des Rechtsmittels ON 50 beruht auf einem Irrtum des Erstgerichtes, der offenbar durch die aktenwidrige Behauptung in dem am 27. 8. 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz der Klägerin ON 58 veranlasst wurde, im vorliegenden Verfahren sei die Frage der Vorlage einer ao Revision sowie von zwei ao Revisionsrekursen unerledigt ("offen"). Diese Ansicht beruht auf dem zu 7 Ob 183/01i erläuterten Rechtsirrtum der Klägerin. Die von dieser gegen die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der im vorliegenden Verfahren in der Hauptsache ergangenen Entscheidung vorgebrachten Einwände entbehren jeder Grundlage.
Anmerkung
E64058
7Ob304.01h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00304.01H.1219.000
Dokumentnummer
JJT_20011219_OGH0002_0070OB00304_01H0000_000