In EZ. 16 KG. Klein-R. ist die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens in Ansehung der zum Gutsbestande der Einlage gehörenden Grundstücke angemerkt.
Mit Beschluß des Erstgerichtes als Grundbuchsgerichtes wurden dessen ungeachtet auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Dezember 1952, des Lageplanes vom 2. Mai 1950 und der Freilassungserklärung vom 5. Februar, 29. April und 20. Mai 1953 a) die Berichtigung der Grundbuchsmappe hinsichtlich der Grundstücke 583, 586/1 Wiesen und 762 Bach angeordnet, b) das Grundstück 586/1 Wiese in die Grundstücke 586/1 und 586/3 Wiesen untergeteilt und c) die Grundstücke 586/3 Wiese und 28/2 Baufläche von der EZ. 16 KG. Klein-R. lastenfrei abgeschrieben, für sie eine neue Einlage eröffnet und bei dieser neuen EZ. 101 KG. Klein-R. das Eigentumsrecht für Stefan B. einverleibt. Ein Beschlußentwurf im Sinne der vom Erstgericht bewilligten grundbücherlichen Eintragungen wurde vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses der Agrarbehörde nicht übermittelt. Am 27. Oktober 1954 wurde ob EZ. 101 KG. Klein-R. auf Grund der güterrechtlichen Vereinbarung vom 10. Juni 1954 das Eigentumsrecht für Anna B. und das Belastungs- und Veräußerungsverbot für Stefan B. einverleibt.
Am 18. April 1957 erhob die Agrarbezirksbehörde K. gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 2. April 1953, der ihr am 12. April 1957 zugestellt worden war, Rekurs, in dem unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 96 und 98 des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG.), LGBl. für Kärnten Nr. 7/1936, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wurde.Am 18. April 1957 erhob die Agrarbezirksbehörde K. gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 2. April 1953, der ihr am 12. April 1957 zugestellt worden war, Rekurs, in dem unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 96 und 98 des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG.), LGBl. für Kärnten Nr. 7 aus 1936,, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wurde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurse teilweise Folge und hob den Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten b) und c) auf. Im übrigen gab es dem Rekurs keine Folge. Es ordnete gleichzeitig die Anmerkung der Rekursentscheidung in den EZ. 16 und 101 KG. Klein-R. an und trug dem Erstgericht als Grundbuchsgericht in Ansehung der in den Punkten b) und c) des erstgerichtlichen Beschlusses angeführten Grundstücke auf, das Grundbuchsgesuch mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbezirksbehörde K. zu übermitteln. Es erachtete die Legitimation der Agrarbezirksbehörde zur Rekurserhebung im Hinblick auf § 9 AußStrG. für gegeben, weil im Zusammenlegungsgebiet gemäß den §§ 96 und 98 FLG. eine bücherliche Eintragung nur mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen könne. Diese sei daher von Gesetzes wegen berechtigt und verpflichtet, einzuschreiten, wenn bücherliche Eintragungen die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens hindern. Sie sei daher als Partei kraft Amtes durch den den Bestimmungen der genannten Gesetzesstellen widersprechenden Grundbuchsbeschluß beschwert, weshalb ihr die Befugnis zum Rekurs zustehe. Damit stehe die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1957 Nr. 116 nicht im Widerspruch. Denn dort werde der Agrarbehörde die Berechtigung zum Rekurse gegen die Verbücherung der Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens versagt, weil es sich um ein Verfahren handle, das ohnedies von Amts wegen durchzuführen sei. Im vorliegenden Falle gehe es aber darum, das Zusammenlegungsverfahren zu ermöglichen. Der angefochtene Beschluß stehe mit den Bestimmungen der §§ 96, 98 FLG. im Widerspruch, soweit die Unterteilung und Abschreibung von Grundstücken bewilligt wurde. Da es das Erstgericht unterlassen habe, gemäß § 96 Abs. 2 FLG. die Stellungnahme der Agrarbehörde einzuholen, sei der Beschluß des Erstgerichtes, soweit er die Unterteilung und Abschreibung bewilligte, aufzuheben gewesen. Die Aufhebung stehe mit den Bestimmungen der §§ 126 ff. GBG. 1955, die nur eine abändernde oder bestätigende Entscheidung vorsehen, nicht im Widerspruch, weil diese Bestimmungen davon ausgingen, daß das Gericht in Grundbuchssachen in der Regel ohne Zwischenerledigung zu entscheiden habe, § 96 Abs. 2 FLG. aber die Zwischenerledigung ausdrücklich vorschreibe. Der Oberste Gerichtshof wies in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Rekurs der Agrarbehörde K. zurück und stellte den erstrichterlichen Beschluß vollständig wieder her.Das Rekursgericht gab dem Rekurse teilweise Folge und hob den Beschluß des Erstgerichtes in seinen Punkten b) und c) auf. Im übrigen gab es dem Rekurs keine Folge. Es ordnete gleichzeitig die Anmerkung der Rekursentscheidung in den EZ. 16 und 101 KG. Klein-R. an und trug dem Erstgericht als Grundbuchsgericht in Ansehung der in den Punkten b) und c) des erstgerichtlichen Beschlusses angeführten Grundstücke auf, das Grundbuchsgesuch mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbezirksbehörde K. zu übermitteln. Es erachtete die Legitimation der Agrarbezirksbehörde zur Rekurserhebung im Hinblick auf Paragraph 9, AußStrG. für gegeben, weil im Zusammenlegungsgebiet gemäß den Paragraphen 96 und 98 FLG. eine bücherliche Eintragung nur mit Zustimmung der Agrarbehörde erfolgen könne. Diese sei daher von Gesetzes wegen berechtigt und verpflichtet, einzuschreiten, wenn bücherliche Eintragungen die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens hindern. Sie sei daher als Partei kraft Amtes durch den den Bestimmungen der genannten Gesetzesstellen widersprechenden Grundbuchsbeschluß beschwert, weshalb ihr die Befugnis zum Rekurs zustehe. Damit stehe die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes EvBl. 1957 Nr. 116 nicht im Widerspruch. Denn dort werde der Agrarbehörde die Berechtigung zum Rekurse gegen die Verbücherung der Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens versagt, weil es sich um ein Verfahren handle, das ohnedies von Amts wegen durchzuführen sei. Im vorliegenden Falle gehe es aber darum, das Zusammenlegungsverfahren zu ermöglichen. Der angefochtene Beschluß stehe mit den Bestimmungen der Paragraphen 96, 98, FLG. im Widerspruch, soweit die Unterteilung und Abschreibung von Grundstücken bewilligt wurde. Da es das Erstgericht unterlassen habe, gemäß Paragraph 96, Absatz 2, FLG. die Stellungnahme der Agrarbehörde einzuholen, sei der Beschluß des Erstgerichtes, soweit er die Unterteilung und Abschreibung bewilligte, aufzuheben gewesen. Die Aufhebung stehe mit den Bestimmungen der Paragraphen 126, ff. GBG. 1955, die nur eine abändernde oder bestätigende Entscheidung vorsehen, nicht im Widerspruch, weil diese Bestimmungen davon ausgingen, daß das Gericht in Grundbuchssachen in der Regel ohne Zwischenerledigung zu entscheiden habe, Paragraph 96, Absatz 2, FLG. aber die Zwischenerledigung ausdrücklich vorschreibe. Der Oberste Gerichtshof wies in Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Rekurs der Agrarbehörde K. zurück und stellte den erstrichterlichen Beschluß vollständig wieder her.