Die Revision ist jedoch entgegen diesem dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch über die Zulässigkeit mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist jedoch entgegen diesem dem Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch über die Zulässigkeit mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Versicherungsbedingungen gehört es zum Begriff des bedingten Vorsatzes, daß der Versicherte nicht nur mit der Möglichkeit eines Schadens ernstlich rechnen, sondern den möglichen Eintritt des Schadens auch bewußt und billigend in Kauf nehmen muß. Es genügt auch nicht bloß eine vorsätzliche Handlungsweise. Vielmehr muß der Eintritt des Schadens zumindest bedingt gewollt sein (VersR 1987, 396; ZVR 1997/93 ua). Entscheidend sind hiebei die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist (VersR 1987, 396). Da Arno R***** nach den Feststellungen der Vorinstanzen darauf vertraut hat, daß ein Schaden nicht eintreten werde, kann in den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß der für die Leistungsfreiheit der beklagten Partei nach Art 15 Z 2 ABH 1989 erforderliche bedingte Vorsatz nicht erwiesen sei, kein Rechtsirrtum erblickt werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu vergleichbaren Versicherungsbedingungen gehört es zum Begriff des bedingten Vorsatzes, daß der Versicherte nicht nur mit der Möglichkeit eines Schadens ernstlich rechnen, sondern den möglichen Eintritt des Schadens auch bewußt und billigend in Kauf nehmen muß. Es genügt auch nicht bloß eine vorsätzliche Handlungsweise. Vielmehr muß der Eintritt des Schadens zumindest bedingt gewollt sein (VersR 1987, 396; ZVR 1997/93 ua). Entscheidend sind hiebei die Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist (VersR 1987, 396). Da Arno R***** nach den Feststellungen der Vorinstanzen darauf vertraut hat, daß ein Schaden nicht eintreten werde, kann in den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß der für die Leistungsfreiheit der beklagten Partei nach Artikel 15, Ziffer 2, ABH 1989 erforderliche bedingte Vorsatz nicht erwiesen sei, kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Die beklagte Partei hat sich im Verfahren erster Instanz nur darauf berufen, daß sie gemäß Art 15 Z 2 ABH leistungsfrei sei, weil Arno R***** vorsätzlich gehandelt habe. Auf andere ihre Deckungspflicht ausschließende Tatbestände hat sie sich nicht berufen. Sie hat auch kein Sachvorbringen über den sonstigen Inhalt des Versicherungsvertrages und der zugrundeliegenden Bedingungen erstattet. Ihr erstmals in der Revision erhobener Einwand, daß keine "Gefahr des täglichen Lebens" im Sinn des Art 10 ABH, dessen Inhalt sie nunmehr darstellt, vorliegt, ist daher unbeachtlich. Im übrigen liegt zu diesem Begriff eine umfangreiche Rechtsprechung vor, deren wesentliche Grundsätze durch die Bejahung der Deckungspflicht der beklagten Partei seitens der Vorinstanzen nicht verletzt wurden (vgl hiezu Schauer, VersVG3, 395 f mit zahlreichen Judikaturbeispielen).Die beklagte Partei hat sich im Verfahren erster Instanz nur darauf berufen, daß sie gemäß Artikel 15, Ziffer 2, ABH leistungsfrei sei, weil Arno R***** vorsätzlich gehandelt habe. Auf andere ihre Deckungspflicht ausschließende Tatbestände hat sie sich nicht berufen. Sie hat auch kein Sachvorbringen über den sonstigen Inhalt des Versicherungsvertrages und der zugrundeliegenden Bedingungen erstattet. Ihr erstmals in der Revision erhobener Einwand, daß keine "Gefahr des täglichen Lebens" im Sinn des Artikel 10, ABH, dessen Inhalt sie nunmehr darstellt, vorliegt, ist daher unbeachtlich. Im übrigen liegt zu diesem Begriff eine umfangreiche Rechtsprechung vor, deren wesentliche Grundsätze durch die Bejahung der Deckungspflicht der beklagten Partei seitens der Vorinstanzen nicht verletzt wurden vergleiche hiezu Schauer, VersVG3, 395 f mit zahlreichen Judikaturbeispielen).
Eine ebenso unbeachtliche Neuerung stellt der in der Revision enthaltene Hinweis auf Art 10 Z 6 ABH und das Vorbringen dar, daß eine Schleuder als Schußwaffe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei.Eine ebenso unbeachtliche Neuerung stellt der in der Revision enthaltene Hinweis auf Artikel 10, Ziffer 6, ABH und das Vorbringen dar, daß eine Schleuder als Schußwaffe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei.
Die Aktivlegitimation der Klägerin als Versicherungsnehmerin - auch bezüglich der Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei gegenüber dem Sohn der Klägerin - ergibt sich aus den §§ 75 f VersVG. Bei Versicherung eines fremden Interesses ist grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer (und nicht der Versicherte, wie erstmals in der Revision behauptet wird) berechtigt, auf Leistung an sich oder an den Versicherten zu klagen (7 Ob 51/82 = VR 1985, 183 ua).Die Aktivlegitimation der Klägerin als Versicherungsnehmerin - auch bezüglich der Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei gegenüber dem Sohn der Klägerin - ergibt sich aus den Paragraphen 75, f VersVG. Bei Versicherung eines fremden Interesses ist grundsätzlich nur der Versicherungsnehmer (und nicht der Versicherte, wie erstmals in der Revision behauptet wird) berechtigt, auf Leistung an sich oder an den Versicherten zu klagen (7 Ob 51/82 = VR 1985, 183 ua).
Soweit die Klägerin mit vorliegender Klage für sich selbst Versicherungsschutz in Anspruch nimmt, bestreitet die beklagte Partei ebenfalls erstmals in der Revision das Vorliegen eines Feststellungsinteresses mit dem Vorbringen, daß eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB nicht in Frage komme. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen ebenfalls eine Neuerung darstellt, umfaßt der Versicherungsschutz auch die Abwehr von unberechtigten Forderungen, sodaß die Entscheidungen der Vorinstanzen auch insoweit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechen (vgl 7 Ob 55/87).Soweit die Klägerin mit vorliegender Klage für sich selbst Versicherungsschutz in Anspruch nimmt, bestreitet die beklagte Partei ebenfalls erstmals in der Revision das Vorliegen eines Feststellungsinteresses mit dem Vorbringen, daß eine Haftung der Klägerin wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB nicht in Frage komme. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen ebenfalls eine Neuerung darstellt, umfaßt der Versicherungsschutz auch die Abwehr von unberechtigten Forderungen, sodaß die Entscheidungen der Vorinstanzen auch insoweit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechen vergleiche 7 Ob 55/87).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisonsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisonsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.