Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 13.3.1990 nach § 55 Abs 1 EheG geschieden, wobei ausgesprochen wurde, daß den Vater das Verschulden an der Zerrüttung trifft. Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 7.8.1995 (ON 61) wurde die Obsorge über den Minderjährigen seiner Mutter, die mit ihm schon seit 1992 in den USA lebt, allein zuerkannt. Mit Antrag vom 12.1.1996 (ON 62) beantragte die Mutter namens des Minderjährigen eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen des Vaters von S 5.800,-- auf monatlich S 9.000,-- ab dem 1.10.1994; dies entspreche 18 % des monatlichen Durchschnittsnettoeinommens des unterhaltspflichtigen Vaters. Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung seien vier Jahre vergangen. Der Minderjährige habe aufgrund des seinerzeitigen Scheidungsstreites eine Verhaltensstörung erlitten und müsse deshalb in den USA eine Sonderschule besuchen, die privat zu bezahlen sei.Die Ehe der Eltern des Minderjährigen wurde am 13.3.1990 nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden, wobei ausgesprochen wurde, daß den Vater das Verschulden an der Zerrüttung trifft. Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 7.8.1995 (ON 61) wurde die Obsorge über den Minderjährigen seiner Mutter, die mit ihm schon seit 1992 in den USA lebt, allein zuerkannt. Mit Antrag vom 12.1.1996 (ON 62) beantragte die Mutter namens des Minderjährigen eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen des Vaters von S 5.800,-- auf monatlich S 9.000,-- ab dem 1.10.1994; dies entspreche 18 % des monatlichen Durchschnittsnettoeinommens des unterhaltspflichtigen Vaters. Seit der letzten Unterhaltsfestsetzung seien vier Jahre vergangen. Der Minderjährige habe aufgrund des seinerzeitigen Scheidungsstreites eine Verhaltensstörung erlitten und müsse deshalb in den USA eine Sonderschule besuchen, die privat zu bezahlen sei.
Der Vater widersprach diesem Unterhaltserhöhungsbegehren und stellte im Zuge der wechselseitigen Stellungnahmen den Antrag, der Minderjährige bzw seine Mutter möge eine Schulbesuchsbestätigung vorlegen, weil der Vater "nicht einmal in der Lage sei, die Schulsituation seines Sohnes nachzuvollziehen."
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des ehelichen Vaters mit Wirksamkeit vom 1.10.1994 bis 31.12.1994 von S 5.800,-- auf monatlich S 7.335,--, für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 auf monatlich S 7.830,-- und ab 1.1.1996 auf monatlich S 8.100,--. Zu dieser Entscheidung kam es, ohne weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, allein aufgrund der Einholung einer Lohnauskunft über die Einkommenssituation des Vaters. Es folgerte rechtlich, daß der Vater aufgrund seines Einkommens und unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung für die Mutter des Minderjährigen und für seine zweite Ehefrau zu einer Unterhaltsleistung von 16 % seines monatlichen Einkommens zu verpflichten sei. Die festgesetzten Beträge errechneten sich auf dieser Grundlage.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß und erklärte die Erhebung des ordentlichen Revisionsrekurses für unzulässig. Die Behauptung des Vaters in seinem Rechtsmittel, sein Kind sei bereits selbsterhaltungsfähig, stelle eine unzulässige Neuerung dar. Darüber hinaus ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt kein Hinweis auf eine Berufstätigkeit des Kindes, sodaß das Erstgericht zu Recht keine Bestätigung über dessen Schulbesuch abverlangt habe.