Begründung:
Die Ehe der Streitteile ist seit 29. 6. 1999 rechtskräftig geschieden. Beide Parteien sind deutsche Staatsbürger. Mit der am 10. 2. 2000 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin (nach Ausdehnung zuletzt) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 19.800 vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 und S 23.100 seit 1. 7. 2000.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 8.460,70 vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 und von S 23.100 ab 1. 7. 2000; das Mehrbegehren von S 11.339,30 vom 1. 3. bis 30. 6. 2000 wurde (unangefochten und rechtskräftig) abgewiesen. Darüber hinaus wurde die klagende Partei schuldig erkannt, der beklagten Partei die mit S 66.835,80 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Dieses Urteil wurde dem Vertreter der beklagten Partei am Mittwoch, den 5. 7. 2000, zugestellt. Bereits am 11. 7. 2000 wurden von der Geschäftsabteilung des Erstgerichtes die Urteilsausfertigungen von den Parteienvertretern "zwecks Berichtigung" telefonisch zurückgefordert, am 19. 7. 2000 von der klagenden Partei - zufolge offensichtlicher Verwechslung der Parteienbezeichnungen im Kostenspruch des Ersturteils - ein entsprechender Berichtigungsantrag, in eventu Kostenrekurs erhoben und schließlich mit Beschluss des Erstgerichtes vom 26. 7. 2000 in Punkt 4. seines Urteils der Kostenspruch im Sinne einer Richtigstellung der Parteien berichtigt. Dieser Berichtigungsbeschluss wurde dem Vertreter der beklagten Partei am 31. 7. 2000 zugestellt, der Berichtigungsantrag samt Kostenrekurs der klagenden Partei hierauf ihrerseits zurückgezogen.
Am 14. 8. 2000 (Datum der Postaufgabe) erhob die beklagte Partei gegen das genannte Urteil Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Unterhalt bloß mit S 13.851 festzusetzen.
Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil - ausgehend vom ursprünglichen Zustelldatum 5. 7. 2000 - die Berufungsfrist des § 464 ZPO bereits am 2. 8. 2000 geendet habe, zumal es sich bei der gegenständlichen Unterhaltssache um eine Ferialsache ohne Einfluss der Gerichtsferien handle. Eine Verlängerung der Frist durch Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung sei nicht anzunehmen, weil der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt des richterlichen Entscheidungswillens nicht im Zweifel habe sein können, die Berichtigung bloß eine Verwechslung der Parteienbezeichnungen im Kostenpunkt betroffen habe und sohin durch die Zustellung der berichtigten Entscheidung keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am Mittwoch, den 4. 10. 2000, zugestellt.Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil - ausgehend vom ursprünglichen Zustelldatum 5. 7. 2000 - die Berufungsfrist des Paragraph 464, ZPO bereits am 2. 8. 2000 geendet habe, zumal es sich bei der gegenständlichen Unterhaltssache um eine Ferialsache ohne Einfluss der Gerichtsferien handle. Eine Verlängerung der Frist durch Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung sei nicht anzunehmen, weil der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt des richterlichen Entscheidungswillens nicht im Zweifel habe sein können, die Berichtigung bloß eine Verwechslung der Parteienbezeichnungen im Kostenpunkt betroffen habe und sohin durch die Zustellung der berichtigten Entscheidung keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am Mittwoch, den 4. 10. 2000, zugestellt.
Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei Rekurs, hilfsweise stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der vom Erstgericht mit Beschluss vom 27. 10. 2000 zwischenzeitlich rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Den Rekurs hat die beklagte Partei durch ihren Vertreter mit Postaufgabe vom 18. 10. 2000 entgegen § 520 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz ZPO nicht beim Erstgericht, sondern direkt beim Rekursgericht eingebracht, wo er am 19. 10. 2000 eingelangt und noch am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitet worden ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 520), bei welchem er dann am Montag, den 23. 10. 2000 (laut Eingangsvermerk der dortigen Einlaufstelle), eingelangt ist.Gegen diese Entscheidung erhob die beklagte Partei Rekurs, hilfsweise stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der vom Erstgericht mit Beschluss vom 27. 10. 2000 zwischenzeitlich rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Den Rekurs hat die beklagte Partei durch ihren Vertreter mit Postaufgabe vom 18. 10. 2000 entgegen Paragraph 520, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz ZPO nicht beim Erstgericht, sondern direkt beim Rekursgericht eingebracht, wo er am 19. 10. 2000 eingelangt und noch am selben Tag an das Erstgericht weitergeleitet worden ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 520,), bei welchem er dann am Montag, den 23. 10. 2000 (laut Eingangsvermerk der dortigen Einlaufstelle), eingelangt ist.
Die klagende Partei hat zum Wiedereinsetzungsantrag eine Äußerung und im selben Schriftsatz auch eine Rekursbeantwortung erstattet.