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Entscheidung 7 Ob 309/01v×

Entscheidung 7 Ob 309/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob309/01v

Entscheidungsdatum

14.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schenk, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Christian S*****, verehelichter S*****, 2.) Peter S*****, vertreten durch Dr. Robert Pirker, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wegen S 71.662,-- sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 19. September 2001, GZ 22 R 188/01b-47 womit infolge Berufung des Zweitbeklagten das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. März 2001, GZ 16 C 160/99-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revsionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, zu den Grenzen der Prüfungspflicht des Berufungsgerichtes in einem vergleichbaren Fall fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung. Dies gelte auch für die Abgrenzung zwischen der Eigenschaft als Kreditnehmer, Mitschuldner oder Bürge, ausgehend vom Kreditantragsformular der Klägerin, wobei der Entscheidung ecolex 1997, 497 ein etwas anders gelagerter Sachverhalt zugrundegelegen sei. Den Rechtsfragen komme auch Bedeutung über den Einzelfall hinaus zu, zumal von Banken offenbar zur Finanzierung von PKW-Käufen ähnliche Kreditantragsformulare verwendet würden.

Zutreffend betont die Klägerin in der Revision allerdings selbst, dass das Fehlen oberstgerichtlicher Judikatur zu den Grenzen der Prüfungspflicht des Berufungsgerichtes für den vorliegenden Fall irrelevant ist. Ein Revisionsgrund wird von ihr nur darin erblickt, dass der Entscheidung 6 Ob 2093/96d, ecolex 1997, 497 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - ein dem gegenständlichen gleichgelagerter Sachverhalt zugrundeliege, das Berufungsgericht jedoch ohne Angabe von Gründen von der in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei. Das Berufungsgericht hätte auch im vorliegenden Fall zum Ergebnis kommen müssen, dass (auch) der Antrag des Zweitbeklagten von der Klägerin nur als Anbot zum Abschluss eines Kreditvertrages verstanden habe werden können.

Eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage wird damit weder vom Berufungsgericht noch von der Revisionswerberin aufgezeigt:

Einen Schuldbeitritt des Zweitbeklagten hat die Klägerin nie behauptet und auch in der Revision neuerlich ausdrücklich in Abrede gestellt. Auf eine von ihr nur eventualiter geltend gemachte und vom Berufungsgericht verneinte Ausfallbürgschaft des Zweitbeklagten kommt die Klägerin in der Revision nicht mehr zurück. Die vom Berufungsgericht relevierte Abgrenzungsfrage dieser Institutionen ist daher nicht entscheidungswesentlich.

Im Revisionsverfahren ist vielmehr allein noch strittig und daher zu prüfen, ob ein Kreditvertrag auch mit dem Zweitbeklagten zustandegekommen ist und daher auch der Zweitbeklagte von der Klägerin zur Haftung herangezogen werden kann. Die Vorinstanzen haben dies schon deshalb verneint, weil die laut dem vom Zweitbeklagten unterfertigten Kreditantragsformular vorgesehene Voraussetzung der schriftlichen Annahme des betreffenden Antrages durch die Klägerin hinsichtlich des Zweitbeklagten nicht erwiesen ist. Den Einwand der Revisionswerberin, laut Punkt römisch elf. der (auch vom Zweitbeklagten akzeptierten) Geschäftsbedingungen der Klägerin habe die schriftliche Annahme gegenüber dem Erstbeklagten genügt, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verworfen, der betreffende Passus (Die Bank ist berechtigt, nach ihrer Wahl an einem der Kreditnehmer Abrechnungen zu erteilen sowie allfällige Guthaben und Unterlagen, Dokumente usw mit befreiender Wirkung auszufolgen. Es genügt, wenn die auszufertigenden Papiere, insbesondere Faktura und Typenschein usw, auf einen der Kreditnehmer ausgestellt werden. Desgleichen ist die Ausfolgung obiger Unterlagen sowie die Übergabe des Deckungsobjektes an einen der Kreditnehmer auch für die anderen rechtswirksam) beziehe sich nicht auf die Annahme des Kreditantrages. Das Berufungsgericht ist dabei von den Vertragsauslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen. Die Revisionswerberin kommt zu einem gegenteiligen Auslegungsergebnis, ohne dabei aber eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes dartun zu können. Die - von der Kasuistik des Einzelfalles geprägte - Auslegungsfrage stellt daher keinen tauglichen Revisionszulassungsgrund dar.

Der Einwand der Revisionswerberin, der Zweitbeklagte habe durch Angabe einer falschen Adresse die Zustellung des Kreditvertrages an ihn (und damit die schriftliche Annahme seines Kreditantrages durch die Klägerin) wider Treu und Glauben verhindert, ist eine unbeachtliche Neuerung. In erster Instanz hat die klagende Partei lediglich vorgebracht, der Zweitbeklagte habe, da er seine Adresse unrichtig angegeben habe (A*****straße statt E*****straße) allfällige Fehlzustellungen zu vertreten. Abgesehen davon findet sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen kein Anhaltspunkt für eine derartige Absicht des Zweitbeklagten, zumal die Adresse nicht von ihm, sondern vom Autoverkäufer schriftlich festgehalten wurde.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin zwar hingewiesen, für seine Revisionsbeantwortung aber keine Kosten verzeichnet.

Anmerkung

E64363 7Ob309.01v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00309.01V.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20020114_OGH0002_0070OB00309_01V0000_000