Entscheidung 7 Ob 309/98m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt, Korneuburg, Hauptplatz 15, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Peter S***** wider die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Leon, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 452.475,60 sA (Revisionsinteresse: S 157.392) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. August 1998, GZ 3 R 65/98w-30, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Ansicht, daß mangels ausdrücklicher Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt Kriterium für einen schlüssigen Auftrag das Interesse desjenigen ist, für den eine Tätigkeit entfaltet werden soll, zu Recht auf die Entscheidungen SZ 28/57 (die Anführung der SZ 28/52 in der angefochtenen Entscheidung beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler), EvBl 1959/262 und SZ 39/211 berufen. Allen diesen Entscheidungen ist dieses Kriterium - wenngleich nicht dem Text des Leitsatzes - zu entnehmen. Dieser Grundsatz wurde ua in SZ 51/27 fortgeschrieben. Es trifft daher nicht zu, daß sich das Berufungsgericht auf eine auf den vorliegenden Fall nicht anwendbare Rechtsprechung berufen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00309.98M.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0070OB00309_98M0000_000