Der gerügte Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor, als ohnehin beide Vorinstanzen die technische Möglichkeit des Einbaus einer Gasetagenheizung (deren Feststellung von der Klägerin unter anderem angestrebt wird) angenommen haben. Daher fehlt es der von der Klägerin aufgeworfenen erheblichen Rechtsfrage des Verfahrensrechts an der erforderlichen Präjudizialität (RIS-Justiz RS0088931).
Die Auslegung des Mietvertrags durch das Berufungsgericht, aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich nur die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung auf Kategorie A anzuheben, nicht jedoch die weitere Verpflichtung, die übrigen Voraussetzungen dafür an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zu schaffen, beruht erkennbar auf einer Betrachtung nicht nur des § 6 des Mietvertrags, sondern auch seines weiteren Inhalts, nämlich des § 1, wonach „ausschließlich der Innenraum der Wohnung" vermietet wird. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0112106 [T1], RS0042936), erblickt werden. Auch seine Schlussfolgerung, dass sich die Pflicht zur Standardanhebung daher nur auf Maßnahmen innerhalb der Wohnung beziehe, weshalb die Weigerung der Vermieterin, die - eine Voraussetzung für den zulässigen Betrieb einer Gasetagenheizung bildende - Adaptierung des Rauchfangs als allgemeinen Teil des Hauses vorzunehmen, die Annahme der Verwirklichung des vereinbarten Kündigungsgrundes verbiete, ist ebenso vertretbar, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auch dazu nicht zu beantworten ist.Die Auslegung des Mietvertrags durch das Berufungsgericht, aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich nur die Verpflichtung des Mieters, die Wohnung auf Kategorie A anzuheben, nicht jedoch die weitere Verpflichtung, die übrigen Voraussetzungen dafür an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zu schaffen, beruht erkennbar auf einer Betrachtung nicht nur des Paragraph 6, des Mietvertrags, sondern auch seines weiteren Inhalts, nämlich des Paragraph eins,, wonach „ausschließlich der Innenraum der Wohnung" vermietet wird. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann keine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (RIS-Justiz RS0112106 [T1], RS0042936), erblickt werden. Auch seine Schlussfolgerung, dass sich die Pflicht zur Standardanhebung daher nur auf Maßnahmen innerhalb der Wohnung beziehe, weshalb die Weigerung der Vermieterin, die - eine Voraussetzung für den zulässigen Betrieb einer Gasetagenheizung bildende - Adaptierung des Rauchfangs als allgemeinen Teil des Hauses vorzunehmen, die Annahme der Verwirklichung des vereinbarten Kündigungsgrundes verbiete, ist ebenso vertretbar, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auch dazu nicht zu beantworten ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).