Entscheidung 7 Ob 31/18m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Kurt L. Breit und Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. W***** F***** M*****, vertreten durch Pacher & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen Vertragsaufhebung, 370.249,16 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2017, GZ 11 R 192/17m-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beklagte ist in seiner Revision der Ansicht, er habe dem Kläger das vertraglich zugesagte Eigentum am Kaufgegenstand (Wohnungseigentumsobjekt samt zwei Kfz-Abstellplätzen) mangelfrei verschafft. Die mit dem schuldrechtlichen Grundgeschäft nicht (gänzlich) übereinstimmende Grundbuchseintragung (fünf Kfz-Abstellplätze) rechtfertige das vom Kläger erhobene und vom Berufungsgericht für berechtigt erkannte Wandlungsbegehren nicht. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:Der Beklagte ist in seiner Revision der Ansicht, er habe dem Kläger das vertraglich zugesagte Eigentum am Kaufgegenstand (Wohnungseigentumsobjekt samt zwei Kfz-Abstellplätzen) mangelfrei verschafft. Die mit dem schuldrechtlichen Grundgeschäft nicht (gänzlich) übereinstimmende Grundbuchseintragung (fünf Kfz-Abstellplätze) rechtfertige das vom Kläger erhobene und vom Berufungsgericht für berechtigt erkannte Wandlungsbegehren nicht. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Streitteile haben im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die – keinen Gegenstand des Kaufvertrags bildenden – drei PKW-Stellplätze „noch vor grundbücherlicher Durchführung dieses Vertrages durch den Verkäufer (Beklagten) unverzüglich nach Vertragsabschluss gemäß § 56 Abs 1 WEG zu selbständigen Wohnungseigentumsobjekten in seinem Eigentum umgeändert (werden)“. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte – trotz zweimaliger Aufforderungen durch den Kläger – nicht nachgekommen und hat demgegenüber den Notar mit der Herstellung einer nicht dem Kaufvertrag entsprechenden Grundbuchseintragung beauftragt. Seither ist der Buchstand durch den Kaufvertrag nicht gedeckt. Zur Herstellung des der Vertragslage entsprechenden Buchstands (Abtrennung der drei PKW-Stellplätze) müsste der Kläger selbst und zunächst auf eigene Kosten nach § 56 Abs 1 WEG 2002 vorgehen und dann – mangels bisheriger Mitwirkungsbereitschaft des Beklagten – die Verbücherung dessen Eigentumsrechts im Prozessweg erzwingen.1. Die Streitteile haben im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart, dass die – keinen Gegenstand des Kaufvertrags bildenden – drei PKW-Stellplätze „noch vor grundbücherlicher Durchführung dieses Vertrages durch den Verkäufer (Beklagten) unverzüglich nach Vertragsabschluss gemäß Paragraph 56, Absatz eins, WEG zu selbständigen Wohnungseigentumsobjekten in seinem Eigentum umgeändert (werden)“. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte – trotz zweimaliger Aufforderungen durch den Kläger – nicht nachgekommen und hat demgegenüber den Notar mit der Herstellung einer nicht dem Kaufvertrag entsprechenden Grundbuchseintragung beauftragt. Seither ist der Buchstand durch den Kaufvertrag nicht gedeckt. Zur Herstellung des der Vertragslage entsprechenden Buchstands (Abtrennung der drei PKW-Stellplätze) müsste der Kläger selbst und zunächst auf eigene Kosten nach Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 vorgehen und dann – mangels bisheriger Mitwirkungsbereitschaft des Beklagten – die Verbücherung dessen Eigentumsrechts im Prozessweg erzwingen.
2. Das Berufungsgericht hat in diesem nunmehr bereits mehrere Jahre bestehenden, den Kläger mit Bewirtschaftungskosten für nicht rechtmäßig nutzbare Objekte belastenden Zustand – wohl im Hinblick auf die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung (vgl dazu RIS-Justiz RS0120610) – einen nicht mehr bloß geringfügigen, ein Vorgehen nach § 932 Abs 4 ABGB rechtfertigenden Mangel erkannt. Selbst wenn man darin aber – wie offenbar der Beklagte in seiner Revision – die bloße Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (auf Herstellung eines vertragsgemäßen Buchstands) erblicken wollte, dann kann eine solche den Rücktritt vom Vertrag im Einzelfall dann rechtfertigen, wenn sie die vertragskonforme Erbringung der Hauptleistung – wie hier – inzwischen jahrelang verzögerte und vom Käufer erst im Prozessweg erzwungen werden muss (zu einer solchen Gefährdung der Hauptleistung vgl 1 Ob 703/84 = SZ 57/175; vgl auch RIS-Justiz RS0018293 [insb T2 und T3]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich demnach im Rahmen höchstgerichtlich anerkannter Rechtsgrundsätze.2. Das Berufungsgericht hat in diesem nunmehr bereits mehrere Jahre bestehenden, den Kläger mit Bewirtschaftungskosten für nicht rechtmäßig nutzbare Objekte belastenden Zustand – wohl im Hinblick auf die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0120610) – einen nicht mehr bloß geringfügigen, ein Vorgehen nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB rechtfertigenden Mangel erkannt. Selbst wenn man darin aber – wie offenbar der Beklagte in seiner Revision – die bloße Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (auf Herstellung eines vertragsgemäßen Buchstands) erblicken wollte, dann kann eine solche den Rücktritt vom Vertrag im Einzelfall dann rechtfertigen, wenn sie die vertragskonforme Erbringung der Hauptleistung – wie hier – inzwischen jahrelang verzögerte und vom Käufer erst im Prozessweg erzwungen werden muss (zu einer solchen Gefährdung der Hauptleistung vergleiche 1 Ob 703/84 = SZ 57/175; vergleiche auch RIS-Justiz RS0018293 [insb T2 und T3]). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich demnach im Rahmen höchstgerichtlich anerkannter Rechtsgrundsätze.
3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00031.18M.0321.000
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180321_OGH0002_0070OB00031_18M0000_000