Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt im Rahmen einer Haftpflichtversicherung ihres Baugewerbes den Ersatz einer Leistung, die sie an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck für die Beschädigung eines Fernmeldekabels der Post erbracht hat, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Im ersten Rechtsgang verneinte der Oberste Gerichtshof eine Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs 3 VersVG.Die klagende Partei begehrt im Rahmen einer Haftpflichtversicherung ihres Baugewerbes den Ersatz einer Leistung, die sie an die Post- und Telegraphendirektion Innsbruck für die Beschädigung eines Fernmeldekabels der Post erbracht hat, abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes. Im ersten Rechtsgang verneinte der Oberste Gerichtshof eine Versäumung der Klagefrist nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG.
Der Erstrichter gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen hatte die klagende Partei im Zusammenhang mit der Errichtung der Fußgängerunterführung am nördlichen Brückenkopf der Universitätsbrücke in Innsbruck Erdböschungen gegen ein Abrutschen zu sichern. Dabei mußten Stahlanker zur Befestigung von Baustahlgittern in das Erdreich getrieben werden. Der Baupolier der klagenden Partei, Franz C, erhielt aus diesem Anlaß einen Lageplan über den Verlauf von Postkabeln, aus dem aber die Tiefe der Kabeltrasse nicht hervorging. Der mit der Beaufsichtigung der Erdarbeiten beauftragte Postbeamte Rudolf D erklärte dazu bloß, daß solche Kabel in der Regel in 80 cm Tiefe verlegt werden, daß er dafür aber keine Garantie übernehme, weil nicht bekannt sei, ob später Aufschüttungen erfolgt seien. Als Rudolf D an einem Freitag Nachmittag auf der Baustelle bemerkte, daß an der nördlichen Böschung Baustahlgitter verankert wurden, forderte er Franz C auf, die Stahlanker an der südlichen Seite, wo nach seiner Annahme an diesem Tag nicht mehr gearbeitet werden würde, steiler zu setzen, damit sie gewiß unter der Kabeltrasse in das Erdreich eindrängen. Franz C erklärte, daß er die Anker nicht beliebig steil ansetzen könne. Rudolf D blieb bei seiner Warnung und erklärte, wenn die Stahlanker nicht steiler gesetzt werden könnten, müßten zur Befestigung der Böschung andere technische Lösungen gefunden werden, sonst wären die Kabel in Gefahr. Franz C veranlaßte an diesem Nachmittag auch noch die Befestigung der südlichen Böschung. Er ging dabei von der Annahme aus, daß die Kabeltrasse nicht wesentlich tiefer als 80 cm unter der Oberfläche verlaufe, und ließ die Stahlanker, statischen Erfordernissen entsprechend, etwa senkrecht zur Böschung einschlagen. Er wählte die Lage der Anker dabei so, daß sie im Bereich der Kabeltrasse eine Tiefe von 1,3 bis 1,5 m erreichten. Er hoffte, daß in dieser Tiefe keine Kabel mehr verlaufen. Die Stahlanker drangen aber in die dort in einer Tiefe von 1,30 bis 1,50 m verlaufende Kabeltrasse ein. Im Zuge der Beweiswürdigung führte der Erstrichter aus, die ganze Situation spreche gegen die Annahme, daß Franz C eine Beschädigung der Kabel als geradezu wahrscheinlich vorausgesehen und diese Folge in Kauf genommen hätte. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters begründe selbst eine grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung gemäß § 152 VersVG keinen Haftungsausschluß.Der Erstrichter gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen hatte die klagende Partei im Zusammenhang mit der Errichtung der Fußgängerunterführung am nördlichen Brückenkopf der Universitätsbrücke in Innsbruck Erdböschungen gegen ein Abrutschen zu sichern. Dabei mußten Stahlanker zur Befestigung von Baustahlgittern in das Erdreich getrieben werden. Der Baupolier der klagenden Partei, Franz C, erhielt aus diesem Anlaß einen Lageplan über den Verlauf von Postkabeln, aus dem aber die Tiefe der Kabeltrasse nicht hervorging. Der mit der Beaufsichtigung der Erdarbeiten beauftragte Postbeamte Rudolf D erklärte dazu bloß, daß solche Kabel in der Regel in 80 cm Tiefe verlegt werden, daß er dafür aber keine Garantie übernehme, weil nicht bekannt sei, ob später Aufschüttungen erfolgt seien. Als Rudolf D an einem Freitag Nachmittag auf der Baustelle bemerkte, daß an der nördlichen Böschung Baustahlgitter verankert wurden, forderte er Franz C auf, die Stahlanker an der südlichen Seite, wo nach seiner Annahme an diesem Tag nicht mehr gearbeitet werden würde, steiler zu setzen, damit sie gewiß unter der Kabeltrasse in das Erdreich eindrängen. Franz C erklärte, daß er die Anker nicht beliebig steil ansetzen könne. Rudolf D blieb bei seiner Warnung und erklärte, wenn die Stahlanker nicht steiler gesetzt werden könnten, müßten zur Befestigung der Böschung andere technische Lösungen gefunden werden, sonst wären die Kabel in Gefahr. Franz C veranlaßte an diesem Nachmittag auch noch die Befestigung der südlichen Böschung. Er ging dabei von der Annahme aus, daß die Kabeltrasse nicht wesentlich tiefer als 80 cm unter der Oberfläche verlaufe, und ließ die Stahlanker, statischen Erfordernissen entsprechend, etwa senkrecht zur Böschung einschlagen. Er wählte die Lage der Anker dabei so, daß sie im Bereich der Kabeltrasse eine Tiefe von 1,3 bis 1,5 m erreichten. Er hoffte, daß in dieser Tiefe keine Kabel mehr verlaufen. Die Stahlanker drangen aber in die dort in einer Tiefe von 1,30 bis 1,50 m verlaufende Kabeltrasse ein. Im Zuge der Beweiswürdigung führte der Erstrichter aus, die ganze Situation spreche gegen die Annahme, daß Franz C eine Beschädigung der Kabel als geradezu wahrscheinlich vorausgesehen und diese Folge in Kauf genommen hätte. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters begründe selbst eine grobe Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 152, VersVG keinen Haftungsausschluß.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters als unbedenkliches Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Franz C habe den wenn auch nach den gegebenen Umständen voraussehbaren und möglichen Schadenseintritt nicht in Kauf genommen, selbst wenn er im Hinblick auf die Warnungen des Postbeamten eine auffallende Sorglosigkeit und besondere Nachlässigkeit gezeigt habe. Auch Art. 6 Z 2 E setze für die Leistungsfreiheit nicht bloß grobe Fahrlässigkeit, sondern bedingten Vorsatz voraus.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters als unbedenkliches Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Franz C habe den wenn auch nach den gegebenen Umständen voraussehbaren und möglichen Schadenseintritt nicht in Kauf genommen, selbst wenn er im Hinblick auf die Warnungen des Postbeamten eine auffallende Sorglosigkeit und besondere Nachlässigkeit gezeigt habe. Auch Artikel 6, Ziffer 2, E setze für die Leistungsfreiheit nicht bloß grobe Fahrlässigkeit, sondern bedingten Vorsatz voraus.