Unbestritten ist, daß gemäß § 67 VersVG vom Versicherer Regreß nur an einem Dritten, nicht aber an einem Versicherten genommen werden kann, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. Richtig ist, daß nach § 80 Abs. 1 VersVG die Vermutung dafür spricht, daß eine Versicherung für eigene Rechnung genommen wurde. Diese Vermutung ist jedoch schwach und kann leicht durch die Umstände oder "sonst" widerlegt werden, also durch den erkennbaren Willen des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern (Prölss-Martin VVG23, 464, Bruck-Möller-Sieg II8 Anm. 1 zu § 80). In Verbindung mit § 52 VersVG geht § 80 VersVG grundsätzlich vom Eigentumsinteresse aus (Bruck-Möller-Sieg a.a.O. Anm. 1 zu § 80). Bei der genannten Bestimmung handelt es sich um eine widerlegbare Auslegungsregel (Bruck-Möller-Sieg a.a.O. Anm. 3 zu § 80). Will also der Kontrahent des Versicherers als Beherrscher fremden Interesses auftreten und ist dem Versicherer gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder bei einem Dritten liegt, so ist das Interesse des Dritten gedeckt (Bruck-Möller-Sieg a.a.O. Anm. 5 zu § 80). Bei der Kaskoversicherung ist es dem Versicherer grundsätzlich gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder bei dem von diesem verschiedenen Eigentümer des Kraftfahrzeuges liegt. Demnach ist jedenfalls regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert (Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung ZVR 1979, 322, VersR 1984, 548, ZVR 1976/298, ZVR 1976/111 u.a.). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG Anwendung finden (vgl. Stiefel-Hoffmann, Kraftfahrzeugversicherung13 Anm. 2 zu § 12 AKB). Daß hiebei auch Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, spielt keine Rolle, weil in solchen Fällen eben auch das Interesse des Versicherungsnehmers mitversichert ist (Stiefel-Hoffmann a.a.O. Anm. 2 zu § 12 AKB, Prölss-Martin a.a.O., 464). Geht man also davon aus, daß bei der Kaskoversicherung regelmäßig das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges versichert ist, so liegen bei derartigen Versicherungen Umstände vor, die die Auslegungsregel des § 80 Abs. 1 VersVG nach der dort gemachten Einschränkung widerlegen. In einem solchen Fall müßte daher derjenige, der behauptet, daß ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges nicht versichert ist, den Beweis für diese Behauptung erbringen. Die Verneinung des Regelfalles wird meist voraussetzen, daß der Nachweis des Fehlens jegliches Interesses des Sacheigentümers an der Versicherung gelingt. Davon kann hier keine Rede sein. Es liegt auf der Hand, daß ein Interesse des Beklagten daran bestanden haben muß, die von ihm zu erbringende Deckung für den aufgenommenen Kredit nicht zu verlieren, vielmehr die Beschädigung des Fahrzeuges durch eine entsprechende Versicherungsleistung ausgeglichen wird. Daß daneben auch Interessen des Versicherungsnehmers gedeckt wurden, spielt keine Rolle, weil durch eine Kaskoversicherung auch mehrere Interessen gedeckt werden können, so daß in derartigen Fällen eben von einer Mitversicherung auszugehen ist. Ferner läßt auch der Umstand, daß die Versicherungssumme dem vom Beklagten aufgenommenen Kredit angeglichen wurde, ein fehlendes Interesse des Beklagten an der Versicherung nicht erkennen, weil die Verpflichtung zu einer Kreditrückzahlung eine zusätzliche Belastung darstellt. Die Kaskoversicherung diente daher der Deckung dieser zusätzlichen Belastung.Unbestritten ist, daß gemäß Paragraph 67, VersVG vom Versicherer Regreß nur an einem Dritten, nicht aber an einem Versicherten genommen werden kann, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. Richtig ist, daß nach Paragraph 80, Absatz eins, VersVG die Vermutung dafür spricht, daß eine Versicherung für eigene Rechnung genommen wurde. Diese Vermutung ist jedoch schwach und kann leicht durch die Umstände oder "sonst" widerlegt werden, also durch den erkennbaren Willen des Versicherungsnehmers, auch fremdes Interesse zu versichern (Prölss-Martin VVG23, 464, Bruck-Möller-Sieg II8 Anmerkung 1 zu Paragraph 80,). In Verbindung mit Paragraph 52, VersVG geht Paragraph 80, VersVG grundsätzlich vom Eigentumsinteresse aus (Bruck-Möller-Sieg a.a.O. Anmerkung 1 zu Paragraph 80,). Bei der genannten Bestimmung handelt es sich um eine widerlegbare Auslegungsregel (Bruck-Möller-Sieg a.a.O. Anmerkung 3 zu Paragraph 80,). Will also der Kontrahent des Versicherers als Beherrscher fremden Interesses auftreten und ist dem Versicherer gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder bei einem Dritten liegt, so ist das Interesse des Dritten gedeckt (Bruck-Möller-Sieg a.a.O. Anmerkung 5 zu Paragraph 80,). Bei der Kaskoversicherung ist es dem Versicherer grundsätzlich gleichgültig, ob das zu deckende Interesse bei seinem Kontrahenten oder bei dem von diesem verschiedenen Eigentümer des Kraftfahrzeuges liegt. Demnach ist jedenfalls regelmäßig das Interesse des Eigentümers am Sachwert des Fahrzeuges versichert (Petrasch, Probleme der Kaskoversicherung ZVR 1979, 322, VersR 1984, 548, ZVR 1976/298, ZVR 1976/111 u.a.). Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich demnach um eine Fremdversicherung, auf die die Paragraphen 74, ff VersVG Anwendung finden vergleiche Stiefel-Hoffmann, Kraftfahrzeugversicherung13 Anmerkung 2 zu Paragraph 12, AKB). Daß hiebei auch Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, spielt keine Rolle, weil in solchen Fällen eben auch das Interesse des Versicherungsnehmers mitversichert ist (Stiefel-Hoffmann a.a.O. Anmerkung 2 zu Paragraph 12, AKB, Prölss-Martin a.a.O., 464). Geht man also davon aus, daß bei der Kaskoversicherung regelmäßig das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges versichert ist, so liegen bei derartigen Versicherungen Umstände vor, die die Auslegungsregel des Paragraph 80, Absatz eins, VersVG nach der dort gemachten Einschränkung widerlegen. In einem solchen Fall müßte daher derjenige, der behauptet, daß ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges nicht versichert ist, den Beweis für diese Behauptung erbringen. Die Verneinung des Regelfalles wird meist voraussetzen, daß der Nachweis des Fehlens jegliches Interesses des Sacheigentümers an der Versicherung gelingt. Davon kann hier keine Rede sein. Es liegt auf der Hand, daß ein Interesse des Beklagten daran bestanden haben muß, die von ihm zu erbringende Deckung für den aufgenommenen Kredit nicht zu verlieren, vielmehr die Beschädigung des Fahrzeuges durch eine entsprechende Versicherungsleistung ausgeglichen wird. Daß daneben auch Interessen des Versicherungsnehmers gedeckt wurden, spielt keine Rolle, weil durch eine Kaskoversicherung auch mehrere Interessen gedeckt werden können, so daß in derartigen Fällen eben von einer Mitversicherung auszugehen ist. Ferner läßt auch der Umstand, daß die Versicherungssumme dem vom Beklagten aufgenommenen Kredit angeglichen wurde, ein fehlendes Interesse des Beklagten an der Versicherung nicht erkennen, weil die Verpflichtung zu einer Kreditrückzahlung eine zusätzliche Belastung darstellt. Die Kaskoversicherung diente daher der Deckung dieser zusätzlichen Belastung.
Richtig hat demnach das Berufungsgericht erkannt, daß die Klägerin nicht gestützt auf § 67 VersVG Regreß am Beklagten nehmen kann. Was die Geltendmachung des § 61 VersVG als Klagsgrund anlangt, so hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Anspruch ausschließlich auf die Behauptung gestützt, der Beklagte habe den Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt, daß er in einem für ihn erkennbaren übermüdeten Zustand das Fahrzeug gelenkt hat. Eine derartige Feststellung wurde vom Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht konnte nicht einmal feststellen, daß der Unfall überhaupt auf eine Ermüdung des Beklagten zurückzuführen war. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt gehen nicht von den festgestellten Tatsachen aus, so daß sie unbeachtlich sind. Geht man aber von den getroffenen Feststellungen aus, so ist der Klägerin der Beweis für ihre vorgenannte Behauptung nicht gelungen, weshalb ihr Begehren auch aus diesem Rechtstitel nicht gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Richtig hat demnach das Berufungsgericht erkannt, daß die Klägerin nicht gestützt auf Paragraph 67, VersVG Regreß am Beklagten nehmen kann. Was die Geltendmachung des Paragraph 61, VersVG als Klagsgrund anlangt, so hat die Klägerin ihren diesbezüglichen Anspruch ausschließlich auf die Behauptung gestützt, der Beklagte habe den Versicherungsfall dadurch grob fahrlässig herbeigeführt, daß er in einem für ihn erkennbaren übermüdeten Zustand das Fahrzeug gelenkt hat. Eine derartige Feststellung wurde vom Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht konnte nicht einmal feststellen, daß der Unfall überhaupt auf eine Ermüdung des Beklagten zurückzuführen war. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt gehen nicht von den festgestellten Tatsachen aus, so daß sie unbeachtlich sind. Geht man aber von den getroffenen Feststellungen aus, so ist der Klägerin der Beweis für ihre vorgenannte Behauptung nicht gelungen, weshalb ihr Begehren auch aus diesem Rechtstitel nicht gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.