Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist, entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung, zulässig, weil zu der noch darzulegenden Frage des § 2 Abs 2 VersVG eine österreichische Judikatur nicht vorliegt.Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist, entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung, zulässig, weil zu der noch darzulegenden Frage des Paragraph 2, Absatz 2, VersVG eine österreichische Judikatur nicht vorliegt.
Die Revision ist allerdings nicht gerechtfertigt.
Von keiner der Parteien wird in Frage gestellt, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Rückwärtsversicherung handelt, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.
Daß der maßgebliche Zeitpunkt für die endgültige Bindung des Versicherers an den Vertrag die Annahme eines Antrages auf Abschluß einer Versicherung und nicht die Antragstellung als solche ist, ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des § 2 VersVG. Diesbezüglich sind weder eine abweichende Judikatur noch eine solche Lehrmeinung bekannt (vgl. Bruck-Möller VVG I8, 152, EvBl 1979/4 ua). Selbst die von der in der österreichischen Judikatur vertretenen Rechtsansicht, bei § 2 Abs 2 VersVG handle es sich um eine zwingende Bestimmung, abweichende RechtsmeinungDaß der maßgebliche Zeitpunkt für die endgültige Bindung des Versicherers an den Vertrag die Annahme eines Antrages auf Abschluß einer Versicherung und nicht die Antragstellung als solche ist, ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, VersVG. Diesbezüglich sind weder eine abweichende Judikatur noch eine solche Lehrmeinung bekannt vergleiche Bruck-Möller VVG I8, 152, EvBl 1979/4 ua). Selbst die von der in der österreichischen Judikatur vertretenen Rechtsansicht, bei Paragraph 2, Absatz 2, VersVG handle es sich um eine zwingende Bestimmung, abweichende Rechtsmeinung
(Prölss-Martin VVG24, 48) führt aus, daß ein Abbedingen der Leistungsfreiheit nach § 2 Abs 2 VersVG dann nicht angenommen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer bereits bei Absendung des Antrages auf Abschluß einer Versicherung den Eintritt des Versicherungsfalles kannte, weil nicht anzunehmen ist, daß der in Unkenntnis befindliche Versicherer von vorneherein das Risiko eines bereits eingetretenen Versicherungsfalles übernehmen wollte. In diesem Zusammenhang übersieht allerdings die Argumentation der Revisionsbeantwortung, der Antrag sei nach Übersendung durch den Vertreter der Beklagten dieser erst später zugekommen, daß nach § 43 Z 1 VersVG auch der nicht abschlußberechtigte Versicherungsagent bevollmächtigt ist, Anträge auf Abschluß von Versicherungsanträgen entgegenzunehmen. Daraus muß aber geschlossen werden, daß die Übergabeneines solchen Antrages an den Versicherungsagenten als Absendung des Antrages anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings, daß ein Antrag auf Abschluß einer gemeinsamen Versicherung für den Kläger und seines Ehegatten gestellt worden ist und daß diese beiden Personen als Versicherungsnehmer aufscheinen sollten. Handelt es sich aber um einen einheitlichen Versicherungsantrag auf Abschluß einer einzigen Versicherung mit zwei Versicherungsnehmern als Vertragspartner, so kann von einer Antragstellung vor jenem Zeitpunkt, in dem beide in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer ihren Willen zum Abschluß der Versicherung klar zum Ausdruck gebracht haben, nicht ausgegegangen werden.(Prölss-Martin VVG24, 48) führt aus, daß ein Abbedingen der Leistungsfreiheit nach Paragraph 2, Absatz 2, VersVG dann nicht angenommen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer bereits bei Absendung des Antrages auf Abschluß einer Versicherung den Eintritt des Versicherungsfalles kannte, weil nicht anzunehmen ist, daß der in Unkenntnis befindliche Versicherer von vorneherein das Risiko eines bereits eingetretenen Versicherungsfalles übernehmen wollte. In diesem Zusammenhang übersieht allerdings die Argumentation der Revisionsbeantwortung, der Antrag sei nach Übersendung durch den Vertreter der Beklagten dieser erst später zugekommen, daß nach Paragraph 43, Ziffer eins, VersVG auch der nicht abschlußberechtigte Versicherungsagent bevollmächtigt ist, Anträge auf Abschluß von Versicherungsanträgen entgegenzunehmen. Daraus muß aber geschlossen werden, daß die Übergabeneines solchen Antrages an den Versicherungsagenten als Absendung des Antrages anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich allerdings, daß ein Antrag auf Abschluß einer gemeinsamen Versicherung für den Kläger und seines Ehegatten gestellt worden ist und daß diese beiden Personen als Versicherungsnehmer aufscheinen sollten. Handelt es sich aber um einen einheitlichen Versicherungsantrag auf Abschluß einer einzigen Versicherung mit zwei Versicherungsnehmern als Vertragspartner, so kann von einer Antragstellung vor jenem Zeitpunkt, in dem beide in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer ihren Willen zum Abschluß der Versicherung klar zum Ausdruck gebracht haben, nicht ausgegegangen werden.
Der Antrag an die Beklagte wurde also frühestens am 8. August 1986 gestellt. Der Versicherungsfall ist vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Schon dieser Umstand führt bereits nach den vorangehenden Darlegungen zur Verneinung des Deckungsanspruches des Revisionswerbers, weshalb auf die weitere Rechtsfrage, ob für spätere Versicherungsfälle § 2 Abs 2 VersVG als abbedungen angesehen werden kann, nicht einzugehen ist.Der Antrag an die Beklagte wurde also frühestens am 8. August 1986 gestellt. Der Versicherungsfall ist vor diesem Zeitpunkt eingetreten. Schon dieser Umstand führt bereits nach den vorangehenden Darlegungen zur Verneinung des Deckungsanspruches des Revisionswerbers, weshalb auf die weitere Rechtsfrage, ob für spätere Versicherungsfälle Paragraph 2, Absatz 2, VersVG als abbedungen angesehen werden kann, nicht einzugehen ist.
Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der bloßen Annahme der Erstprämie durch den Versicherer nicht ein nachträglicher Verzicht auf die Geltendmachung der nach § 2 Abs 2 VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit zu erblicken ist. Es käme hier überhaupt nur ein Verzicht nach § 863 ABGB in Frage. Nach dieser Bestimmung sind konkludente Handlungen nur solche, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an einem bestimmten Vertragswillen zu zweifeln, übrig lassen. Da der vorherige Eintritt eines Versicherungsfalles die gesamte Versicherung als solche zumindest für die Zukunft nicht berührt, blieb grundsätzlich die Verpflichtung zur Prämienzahlung aufrecht. Wenn daher der Versicherer die an ihn gezahlte Prämie entgegengenommen hat, so hat er damit höchstens zu erkennen gegeben, daß er grundsätzlich den Versicherungsvertrag als wirksam ansieht, nicht aber, daß er auf bereits eingetretene Leistungsfreiheiten verzichten wolle. An die Annahme eines Verzichtes sind strenge Anforderungen zu stellen. In der Entgegennahme des Geschuldeten kann noch nicht ein Verzicht auf eine bereits eingetretene Leistungsfreiheit erblickt werden (SZ 57/123, EvBl 1979/4). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß in der bloßen Annahme der Erstprämie durch den Versicherer nicht ein nachträglicher Verzicht auf die Geltendmachung der nach Paragraph 2, Absatz 2, VersVG eingetretenen Leistungsfreiheit zu erblicken ist. Es käme hier überhaupt nur ein Verzicht nach Paragraph 863, ABGB in Frage. Nach dieser Bestimmung sind konkludente Handlungen nur solche, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, an einem bestimmten Vertragswillen zu zweifeln, übrig lassen. Da der vorherige Eintritt eines Versicherungsfalles die gesamte Versicherung als solche zumindest für die Zukunft nicht berührt, blieb grundsätzlich die Verpflichtung zur Prämienzahlung aufrecht. Wenn daher der Versicherer die an ihn gezahlte Prämie entgegengenommen hat, so hat er damit höchstens zu erkennen gegeben, daß er grundsätzlich den Versicherungsvertrag als wirksam ansieht, nicht aber, daß er auf bereits eingetretene Leistungsfreiheiten verzichten wolle. An die Annahme eines Verzichtes sind strenge Anforderungen zu stellen. In der Entgegennahme des Geschuldeten kann noch nicht ein Verzicht auf eine bereits eingetretene Leistungsfreiheit erblickt werden (SZ 57/123, EvBl 1979/4). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.