Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs.1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Nichteinvernahme verschiedener Personen zu der Frage, ob dem Kläger vom Krankenhaus mitgeteilt worden sei, dieses werde eine Unfallsanzeige bei der Gendarmerie erstatten, kann schon deswegen keinen Verfahrensmangel bilden, weil, wie noch auszuführen sein wird, die dem Kläger zur Last gelegte Obliegenheitsverletzung bereits durch seine eigenen Schadensmeldungen begangen worden ist und es daher nicht mehr darauf ankommt, ob er verpflichtet gewesen wäre, die Gendarmerie zu verständigen.
Im übrigen macht der Kläger mit der Mängelrüge ausschließlich angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat. Das neuerliche Aufrollen derartiger Verfahrensmängel in der Revision ist unzulässig (SZ 27/4, EvBl.1969/263 ua.).
Die angebliche Aktenwidrigkeit wird nicht in einer Abweichung der getroffenen Feststellungen vom Akteninhalt, sondern in einer angeblich unrichtigen Wertung der vorgelegten Urkunden durch das Berufungsgericht und das Erstgericht erblickt. Demnach wird in Wahrheit keine Aktenwidrigkeit, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Ebenso wie mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit unternimmt der Kläger auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung weitgehend den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der getroffenen Feststellungen. Geht man von diesen Feststellungen aus, so ist der dem Kläger von den Vorinstanzen gemachte Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht berechtigt. Daß die Aktennotiz des Zeugen S*** (Beilage ./6) den Mitteilungen des Klägers entspricht, wurde ausdrücklich festgestellt. Davon muß ausgegangen werden. Betrachtet man diese Aktennotiz sowie die Schadensmeldung vom 16.2.1986 (Beilage ./3) und das Schreiben des R***- UND F*** M*** vom 17.3.1986 (Beilage ./5), das nach den getroffenen Feststellungen Mitteilungen des Klägers wiedergibt, so kann man zu keinem anderen Schluß gelangen, als daß bis dahin der Kläger den Unfall ausschließlich so dargestellt hat, daß ihn keinerlei Verschulden treffe. Für den Unfall sei ausschließlich ein unabwendbares Ereignis, nämlich das Scheuen des bisher unproblematischen Pferdes, verantwortlich gewesen. Erst das Einschreiten der Vertreter der Verletzten hat erstmals die Behauptung von Umständen gebracht, die einen Schluß auf ein Verschulden des Klägers an dem Unfall zulassen könnten. Dieser Version hat sich der Kläger mit Schreiben vom 3.6.1986 angeschlossen. Eine Übereinstimmung der beiden Standpunkte läßt sich auch bei weitherzigster Auslegung nicht konstruieren. Im ersten Fall soll ausschließlich höhere Gewalt den Unfall verursacht, im zweiten Fall eine Nachlässigkeit des Klägers zumindest erheblich daran mitgewirkt haben. Bedenkt man, daß nach Art.1 Abs.1 der AKHB 1978 die Versicherung nur die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder versicherte Personen erhoben werden, umfaß, so ist klar, daß die erste Version des Klägers Versicherungsschutz ausschließen mußte, weil nach dieser keine Haftung nach Haftpflichtbestimmungen bestanden hätte. (Das EKHG ist nach seinem § 1 nicht auf Pferdeschlitten anzuwenden.) Dagegen hätte die zweite Version den Anspruch auf Versicherungsleistung begründen können. Dies zeigt aber, daß die Abweichung einen entscheidenden Punkt betraf und deshalb nicht unerheblich ist. Durch eine der beiden Versionen hat also der Kläger auf jeden Fall die ihm zur Last gelegte Obliegenheitsverletzung begangen.Ebenso wie mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit unternimmt der Kläger auch unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung weitgehend den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der getroffenen Feststellungen. Geht man von diesen Feststellungen aus, so ist der dem Kläger von den Vorinstanzen gemachte Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht berechtigt. Daß die Aktennotiz des Zeugen S*** (Beilage ./6) den Mitteilungen des Klägers entspricht, wurde ausdrücklich festgestellt. Davon muß ausgegangen werden. Betrachtet man diese Aktennotiz sowie die Schadensmeldung vom 16.2.1986 (Beilage ./3) und das Schreiben des R***- UND F*** M*** vom 17.3.1986 (Beilage ./5), das nach den getroffenen Feststellungen Mitteilungen des Klägers wiedergibt, so kann man zu keinem anderen Schluß gelangen, als daß bis dahin der Kläger den Unfall ausschließlich so dargestellt hat, daß ihn keinerlei Verschulden treffe. Für den Unfall sei ausschließlich ein unabwendbares Ereignis, nämlich das Scheuen des bisher unproblematischen Pferdes, verantwortlich gewesen. Erst das Einschreiten der Vertreter der Verletzten hat erstmals die Behauptung von Umständen gebracht, die einen Schluß auf ein Verschulden des Klägers an dem Unfall zulassen könnten. Dieser Version hat sich der Kläger mit Schreiben vom 3.6.1986 angeschlossen. Eine Übereinstimmung der beiden Standpunkte läßt sich auch bei weitherzigster Auslegung nicht konstruieren. Im ersten Fall soll ausschließlich höhere Gewalt den Unfall verursacht, im zweiten Fall eine Nachlässigkeit des Klägers zumindest erheblich daran mitgewirkt haben. Bedenkt man, daß nach Artikel eins, Absatz eins, der AKHB 1978 die Versicherung nur die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder versicherte Personen erhoben werden, umfaß, so ist klar, daß die erste Version des Klägers Versicherungsschutz ausschließen mußte, weil nach dieser keine Haftung nach Haftpflichtbestimmungen bestanden hätte. (Das EKHG ist nach seinem Paragraph eins, nicht auf Pferdeschlitten anzuwenden.) Dagegen hätte die zweite Version den Anspruch auf Versicherungsleistung begründen können. Dies zeigt aber, daß die Abweichung einen entscheidenden Punkt betraf und deshalb nicht unerheblich ist. Durch eine der beiden Versionen hat also der Kläger auf jeden Fall die ihm zur Last gelegte Obliegenheitsverletzung begangen.
Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (Vers-Rundschau 1989, 184, VersR 1988, 530, SZ 46/106 ua.). Da der Kläger nach den getroffenen Feststellungen den fehlenden Vorsatz für seine Obliegenheitsverletzung nicht bewiesen hat, trat nach § 6 Abs.3 VersVG unbedingte Leistungsfreiheit des Versicherers ein, weshalb der Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf die Möglichkeit einer endgültigen Klärung der Sachlage keine Rolle spielt. Der tatsächliche Tatablauf mußte daher nicht geprüft werden.Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (Vers-Rundschau 1989, 184, VersR 1988, 530, SZ 46/106 ua.). Da der Kläger nach den getroffenen Feststellungen den fehlenden Vorsatz für seine Obliegenheitsverletzung nicht bewiesen hat, trat nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG unbedingte Leistungsfreiheit des Versicherers ein, weshalb der Einfluß der Obliegenheitsverletzung auf die Möglichkeit einer endgültigen Klärung der Sachlage keine Rolle spielt. Der tatsächliche Tatablauf mußte daher nicht geprüft werden.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich demnach als richtig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die angefochtene Entscheidung erweist sich demnach als richtig. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.