Begründung:
Johann D*** war Eigentümer von Liegenschaften, die er samt den darauf befindlichen Gebäuden seit dem 11. September 1980 bei der beklagten Partei feuerversichert hatte. Die Versicherung wurde mit 3. Oktober 1986 storniert. Dem Versicherungsverhältnis lagen unter anderem die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde. Nach Art. 5 Abs 2 lit a dieser Bedingungen gilt als Ersatzwert bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages. Wenn das Gebäude nicht innerhalb drei Jahre, gerechnet vom Schadenstag, wieder aufgebaut wird, ist jedoch höchstens dessen Verkehrswert zu ersetzen.Johann D*** war Eigentümer von Liegenschaften, die er samt den darauf befindlichen Gebäuden seit dem 11. September 1980 bei der beklagten Partei feuerversichert hatte. Die Versicherung wurde mit 3. Oktober 1986 storniert. Dem Versicherungsverhältnis lagen unter anderem die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde. Nach Artikel 5, Absatz 2, Litera a, dieser Bedingungen gilt als Ersatzwert bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages. Wenn das Gebäude nicht innerhalb drei Jahre, gerechnet vom Schadenstag, wieder aufgebaut wird, ist jedoch höchstens dessen Verkehrswert zu ersetzen.
Am 23. April 1986 ist an den versicherten Objekten ein Feuerschaden entstanden.
Am 25. August 1986 wurde über das Vermögen des Johann D*** der Konkurs eröffnet; zum Masseverwalter wurde Dr. Hermann P*** bestellt. Auf Grund eines Antrages vom 4. Dezember 1986 wurde außerdem die Zwangsversteigerung der Liegenschaften bewilligt. Am 29. September 1987 richtete die beklagte Partei an den Masseverwalter ein Schreiben, indem es unter anderem heißt:
"Sie erhalten in der Anlage eine Abfindungserklärung über S 564.263. Sobald diese Erklärung und auch die Einverständniserklärung der Vinkulargläubiger vorliegt, werden wir den Erstentschädigungsbetrag in der Höhe von S 471.420 zur Auszahlung bringen. Auf den Differenzbetrag zur Gesamtentschädigung hat Herr D*** nur dann Anspruch, wenn er die Schäden am Gebäude bzw. an der Einrichtung innerhalb von 3 Jahren ab Schadenstag wieder instandsetzt." Der Masseverwalter unterfertigte die Abfindungserklärung am 2. November 1987 mit Genehmigung des Konkursgerichtes und Zustimmung des Gemeinschuldners.
Am 14. Dezember 1987 wurden die Liegenschaften der klagenden Partei, zu deren Gunsten ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 2 Mio einverleibt war, zugeschlagen. Nach dem Inhalt des Meistbotsverteilungsbeschlusses vom 11. Mai 1989 wurden die Forderungen der der klagenden Partei vorangehenden Gläubiger vollständig befriedigt. Der Meistbotsrest von S 1,187.232,29 wurde der klagenden Partei zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung in der Höhe von S 2,247.656,88 zugewiesen.
Mit Genehmigung des Konkursgerichtes vom 21. Mai 1989 trat der Masseverwalter "allfällige Ansprüche der Masse" gegenüber der beklagten Partei "aus dem Feuerschadenfall vom 23. April 1986, insbesondere den Anspruch auf Auszahlung der restlichen Versicherungssumme in der Höhe von S 92.843" an die klagende Partei ab.
Am 6. September 1989 wurde der Konkurs über das Vermögen des Johann D*** aufgehoben.
Die der klagenden Partei nach dem Inhalt des Verteilungsbeschlusses vorangegangenen Gläubiger haben ihre Zustimmung zur Auszahlung der restlichen Versicherungssumme an die klagende Partei erteilt. In einem Schreiben vom 29. November 1988 ersuchte der Vertreter der klagenden Partei die beklagte Partei um Bestätigung, daß nach erfolgter Schadensbehebung die restliche Versicherungssumme an die klagende Partei ausbezahlt werde. Die beklagte Partei lehnte den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 24. Jänner 1989 ab.
Mit der am 9. Juni 1989 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 92.843 sA. Der von der beklagten Partei ausgezahlte Teilbetrag von S 471.420 sei im Zwangsversteigerungsverfahren dem Meistbot zugeschlagen und mit diesem in der bücherlichen Rangordnung den einzelnen Hypothekargläubigern zugewiesen worden. Die klagende Partei sei als Pfandgläubigerin nur mehr mit einem Teilbetrag zum Zug gekommen. Nach der Erteilung des Zuschlages habe die klagende Partei die Wiederinstandsetzung des durch den Feuerschaden beschädigten Objektes durchgeführt und daher Anspruch auf Auszahlung der restlichen Entschädigungssumme erworben. Realschuldner würden hiedurch nicht geschädigt. Nach der bücherlichen Rangordnung käme die restliche Entschädigungssumme ohnedies nur der klagenden Partei zugute. Der Masseverwalter habe überdies sämtliche Ansprüche aus dem Feuerschaden, die der Masse zustehen könnten, der klagenden Partei abgetreten.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Versicherungsvertrag mit Johann D*** habe eine Wiederaufbauklausel enthalten, wonach der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nur bei Sicherstellung ihrer Verwendung zur Wiederherstellung erwerbe. Nach dem Inhalt der Abfindungserklärung vom 2. November 1987 wäre ein Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungssumme nur dann gegeben gewesen, wenn Johann D*** oder die Konkursmasse die Wiederherstellungsarbeiten veranlaßt hätte. Dies sei nicht der Fall.
Abgesehen davon habe die klagende Partei am Tage der Versteigerung keine Erklärung abgegeben, daß sie das Gebäude wieder aufbauen wolle. Die Abtretungserklärung des Masseverwalters vom 31. Mai 1989 führe zu keiner rechtswirksamen Übertragung des Entschädigungsanspruches, weil mit der Übertragung des Eigentumsrechtes die Versicherungsnehmereigenschaft des Veräußerers erlösche.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte zusätzlich zu dem eingangs dargestellten Sachverhalt fest, daß die klagende Partei den Wiederaufbau der Liegenschaften innerhalb der Dreijahresfrist durchgeführt habe. Nach den §§ 73 und 69 VersVG trete der Ersteher der versicherten Sache in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Er habe zwar keinen Anspruch auf bereits vor der Veräußerung entstandene Versicherungsforderungen; das Grundverhältnis und alle Rechte und Pflichten, die sich auf jene Ansprüche bezögen, die nach der Zuschlagserteilung entstünden, gingen jedoch auf ihn über. Nach der Formulierung der Wiederaufbauklausel komme es nur darauf an, daß überhaupt wiederaufgebaut werde, nicht jedoch darauf, wer aufbaue. Die Chance, die Differenz zur Gesamtentschädigung durch Sicherung oder Durchführung des Wiederaufbaues zu erlangen, sei als Bestandteil des Versicherungsvertrages automatisch an den Ersteher der Liegenschaft weitergegeben worden, ohne daß es eines eigenen Übertragungsaktes bedurft habe. Die klagende Partei habe diese Chance realisiert. Ein Verzicht des Johann D*** oder des Masseverwalters auf die Erlangung des Differenzbetrages sei nicht behauptet worden. Das Erfordernis einer Erklärung des Erstehers am Tag der Versteigerung, das Gebäude wiederaufbauen zu wollen, könne weder aus dem Gesetz, noch aus den Versicherungbedingungen abgeleitet werden.Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte zusätzlich zu dem eingangs dargestellten Sachverhalt fest, daß die klagende Partei den Wiederaufbau der Liegenschaften innerhalb der Dreijahresfrist durchgeführt habe. Nach den Paragraphen 73 und 69 VersVG trete der Ersteher der versicherten Sache in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Er habe zwar keinen Anspruch auf bereits vor der Veräußerung entstandene Versicherungsforderungen; das Grundverhältnis und alle Rechte und Pflichten, die sich auf jene Ansprüche bezögen, die nach der Zuschlagserteilung entstünden, gingen jedoch auf ihn über. Nach der Formulierung der Wiederaufbauklausel komme es nur darauf an, daß überhaupt wiederaufgebaut werde, nicht jedoch darauf, wer aufbaue. Die Chance, die Differenz zur Gesamtentschädigung durch Sicherung oder Durchführung des Wiederaufbaues zu erlangen, sei als Bestandteil des Versicherungsvertrages automatisch an den Ersteher der Liegenschaft weitergegeben worden, ohne daß es eines eigenen Übertragungsaktes bedurft habe. Die klagende Partei habe diese Chance realisiert. Ein Verzicht des Johann D*** oder des Masseverwalters auf die Erlangung des Differenzbetrages sei nicht behauptet worden. Das Erfordernis einer Erklärung des Erstehers am Tag der Versteigerung, das Gebäude wiederaufbauen zu wollen, könne weder aus dem Gesetz, noch aus den Versicherungbedingungen abgeleitet werden.
Das Berufungsgericht hob diese Enscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Erstgericht habe die Feststellung, daß die klagende Partei den Wiederaufbau innerhalb der Dreijahresfrist durchgeführt habe, ausschließlich darauf gestützt, daß diesbezüglich ein unbestrittenes Vorbringen vorliege. Dies sei unrichtig. Bei Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der beklagten Partei könne aus dem bloßen Schweigen zur Frage des Wiederaufbaues nicht ein schlüssiges gerichtliches Geständnis abgeleitet werden. Da das Erstgericht sohin zu Unrecht eine entscheidungswesentliche Tatsache als unbestritten angesehen habe, sei seine Entscheidung aufzuheben gewesen. Sollte allerdings die klagende Partei den Wiederaufbau tatsächlich im Sinne ihrer Behauptungen innerhalb von drei Jahren ab dem Schadenstag durchgeführt haben, sei der Klageanspruch berechtigt. Selbst wenn man annehme, daß der Anspruch auf die volle Entschädigung aus dem vor der Veräußerung eingetretenen Brandschadenfall, also auch der Anspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert und Verkehrswert im Fall des Wiederaufbaues, unabhängig davon, wer den Wiederaufbau durchführte, beim Veräußerer verbleibe, wäre im vorliegenden Fall die klagende Partei zur Geltendmachung dieses Anspruches legitimiert, weil ihr dieser Anspruch vom Masseverwalter abgetreten worden sei und auch die Inhaber von Pfand- und Befriedigungsrechten der Auszahlung an die klagende Partei zugestimmt haben. Der Wiederaufbauklausel des Art 5 Abs 2 lit a AFB lasse sich nicht entnehmen, daß der Versicherungsnehmer selbst oder mit eigenen Mitteln den Wiederaufbau besorgen müsse; es komme nur darauf an, daß überhaupt aufgebaut werde. Gehe man davon aus, daß die sich aus der Wiederherstellungsklausel ergebende Obliegenheit mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber übergegangen sei, sei aber darüber hinaus damit auch die zunächst für den Versicherungsnehmer bestehende Chance, die Neuwertdifferenz durch Sicherung des Wiederaufbaues zu erlangen, als ein Bestandteil des Versicherungsvertrages an den Erwerber weitergegeben worden, ohne daß es dafür eines eigenen Übertragungsaktes bedürfe. Sichere deshalb der Erwerber den Wiederaufbau oder führe er diesen innerhalb der vertragsmäßigen Frist durch, realisiere er diese Chance und erwerbe damit den Anspruch auf Restentschädigung. Dies gelte auch im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung, wenn der Wiederaufbau vor der Versteigerung noch nicht habe gesichert werden können. Daß die Abtretung des Anspruches auf die Restentschädigung vom 31. Mai 1989 erst lange nach dem Zuschlag erfolgt sei, schade auch dann nicht, wenn man eine derartige Abtretung als erforderlich ansehe. Wäre nämlich die Chance auf Erwerb der Restentschädigung nicht automatisch mit der Veräußerung auf den Erwerber übergegangen, wäre sie beim früheren Versicherungsnehmer verblieben und es wäre für diesen der Anspruch auf Restentschädigung durch den Wiederaufbau - unabhängig davon, wer diesen tatsächlich durchgeführt habe - entstanden, so daß er ihn auch habe abtreten können. Aus der Äußerung des Masseverwalters im März 1987, es werde voraussichtlich nicht wieder aufgebaut werden, könne noch kein eindeutiger Verzicht abgeleitet werden. Eine "Wiederaufbauerklärung" im Rahmen des Versteigerungsverfahrens sei nicht erforderlich. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage des Anspruches des Erwerbers einer versicherten Sache auf die Restentschädigung auf Grund einer Wiederherstellungsklausel zwar Literatur, soweit ersichtlich jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Beide Parteien bekämpfen den Beschluß der zweiten Instanz mit Rekurs.Das Berufungsgericht hob diese Enscheidung auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Erstgericht habe die Feststellung, daß die klagende Partei den Wiederaufbau innerhalb der Dreijahresfrist durchgeführt habe, ausschließlich darauf gestützt, daß diesbezüglich ein unbestrittenes Vorbringen vorliege. Dies sei unrichtig. Bei Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der beklagten Partei könne aus dem bloßen Schweigen zur Frage des Wiederaufbaues nicht ein schlüssiges gerichtliches Geständnis abgeleitet werden. Da das Erstgericht sohin zu Unrecht eine entscheidungswesentliche Tatsache als unbestritten angesehen habe, sei seine Entscheidung aufzuheben gewesen. Sollte allerdings die klagende Partei den Wiederaufbau tatsächlich im Sinne ihrer Behauptungen innerhalb von drei Jahren ab dem Schadenstag durchgeführt haben, sei der Klageanspruch berechtigt. Selbst wenn man annehme, daß der Anspruch auf die volle Entschädigung aus dem vor der Veräußerung eingetretenen Brandschadenfall, also auch der Anspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert und Verkehrswert im Fall des Wiederaufbaues, unabhängig davon, wer den Wiederaufbau durchführte, beim Veräußerer verbleibe, wäre im vorliegenden Fall die klagende Partei zur Geltendmachung dieses Anspruches legitimiert, weil ihr dieser Anspruch vom Masseverwalter abgetreten worden sei und auch die Inhaber von Pfand- und Befriedigungsrechten der Auszahlung an die klagende Partei zugestimmt haben. Der Wiederaufbauklausel des Artikel 5, Absatz 2, Litera a, AFB lasse sich nicht entnehmen, daß der Versicherungsnehmer selbst oder mit eigenen Mitteln den Wiederaufbau besorgen müsse; es komme nur darauf an, daß überhaupt aufgebaut werde. Gehe man davon aus, daß die sich aus der Wiederherstellungsklausel ergebende Obliegenheit mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber übergegangen sei, sei aber darüber hinaus damit auch die zunächst für den Versicherungsnehmer bestehende Chance, die Neuwertdifferenz durch Sicherung des Wiederaufbaues zu erlangen, als ein Bestandteil des Versicherungsvertrages an den Erwerber weitergegeben worden, ohne daß es dafür eines eigenen Übertragungsaktes bedürfe. Sichere deshalb der Erwerber den Wiederaufbau oder führe er diesen innerhalb der vertragsmäßigen Frist durch, realisiere er diese Chance und erwerbe damit den Anspruch auf Restentschädigung. Dies gelte auch im Fall einer Veräußerung der Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung, wenn der Wiederaufbau vor der Versteigerung noch nicht habe gesichert werden können. Daß die Abtretung des Anspruches auf die Restentschädigung vom 31. Mai 1989 erst lange nach dem Zuschlag erfolgt sei, schade auch dann nicht, wenn man eine derartige Abtretung als erforderlich ansehe. Wäre nämlich die Chance auf Erwerb der Restentschädigung nicht automatisch mit der Veräußerung auf den Erwerber übergegangen, wäre sie beim früheren Versicherungsnehmer verblieben und es wäre für diesen der Anspruch auf Restentschädigung durch den Wiederaufbau - unabhängig davon, wer diesen tatsächlich durchgeführt habe - entstanden, so daß er ihn auch habe abtreten können. Aus der Äußerung des Masseverwalters im März 1987, es werde voraussichtlich nicht wieder aufgebaut werden, könne noch kein eindeutiger Verzicht abgeleitet werden. Eine "Wiederaufbauerklärung" im Rahmen des Versteigerungsverfahrens sei nicht erforderlich. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage des Anspruches des Erwerbers einer versicherten Sache auf die Restentschädigung auf Grund einer Wiederherstellungsklausel zwar Literatur, soweit ersichtlich jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Beide Parteien bekämpfen den Beschluß der zweiten Instanz mit Rekurs.