Entscheidungsgründe:
Der am 26.1.1981 geborene Robert F*****, der Sohn der Kläger, drang am frühen Abend des 11.7.1989 gemeinsam mit dem am 26.3.1984 geborenen Markus K***** in ein etwa 250 m von der elterlichen Wohnung entferntes, unbewohntes Gebäude ein, indem die Kinder die Stadeltür aufzwängten. Vom Stadel gelangten sie in den Keller des anschließenden Wohnhauses, in dem Holz gelagert war. Dort zündeten sie mit einem Feuerzeug und Streichhölzern Holzreste an, wodurch das Gebäude am 12.7.1989 gegen 1,30 Uhr in Brand geriet. Robert F***** war vorher schon öfters im Gebäude gewesen und hatte auch schon im Keller des Wohnhauses Papier angezündet. Es kann nicht festgestellt werden, woher die Kinder das Feuerzeug und die Zündhölzer hatten. Weiters kann nicht festgestellt werden, daß die Kläger von diesen Vorfällen informiert worden wären oder sonstige Hinweise erhalten und somit von diesen Aktivitäten ihres Sohnes gewußt hätten. Der Erstkläger hatte bei der beklagten Partei eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (AHB) 1984 zugrundelagen. Seine Ehegattin und der mj. Robert F***** waren mitversichert. Nach Art.22 AHB 1984 bestand die Obliegenheit, alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen. Die beklagte Partei lehnte Versicherungsschutz für die Kläger ab. Sie vertrat den Standpunkt, sie sei infolge Prämienzahlungsverzuges leistungsfrei. Mit rechtskräftigem Urteil zweiter Instanz, das am 22.10.1992 zugestellt wurde, wurde rechtskräftig festgestellt, daß die beklagte Partei den Klägern gegenüber aus dem Schadensereignis vom 11./12.7.1989 Versicherungsschutz im Rahmen des bestehenden Haushaltsversicherungsvertrages zu gewähren habe. Noch während des Deckungsprozesses wurde von der V***** Versicherung auf Gegenseitigkeit (V*****), dem Feuerversicherer der durch den Brand geschädigten Eheleute Friedrich und Doris K*****, die Regreßklage wegen S 1,064.709,-- s.A. eingebracht und als Regreßgrund angeführt, daß die Eltern ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn vernachlässigt hätten. Am 24.4.1992 erging zugunsten der V***** ein Versäumungsurteil, gegen das sich die jetzigen Kläger nicht zur Wehr setzten, sodaß es rechtskräftig wurde. Dieses Versäumungsurteil war zwischen den Klägern und der V***** in keiner Weise abgesprochen. Die beklagte Partei wurde von den Klägern weder von der Klagsführung durch die V***** noch von der Tatsache, daß ein Versäumungsurteil gefällt wurde, verständigt. Die Verständigung unterblieb ausschließlich deshalb, weil die beklagte Partei die Deckung abgelehnt hatte. Die beklagte Partei erfuhr von diesem Versäumungsurteil erst nach dessen Rechtskraft.Der am 26.1.1981 geborene Robert F*****, der Sohn der Kläger, drang am frühen Abend des 11.7.1989 gemeinsam mit dem am 26.3.1984 geborenen Markus K***** in ein etwa 250 m von der elterlichen Wohnung entferntes, unbewohntes Gebäude ein, indem die Kinder die Stadeltür aufzwängten. Vom Stadel gelangten sie in den Keller des anschließenden Wohnhauses, in dem Holz gelagert war. Dort zündeten sie mit einem Feuerzeug und Streichhölzern Holzreste an, wodurch das Gebäude am 12.7.1989 gegen 1,30 Uhr in Brand geriet. Robert F***** war vorher schon öfters im Gebäude gewesen und hatte auch schon im Keller des Wohnhauses Papier angezündet. Es kann nicht festgestellt werden, woher die Kinder das Feuerzeug und die Zündhölzer hatten. Weiters kann nicht festgestellt werden, daß die Kläger von diesen Vorfällen informiert worden wären oder sonstige Hinweise erhalten und somit von diesen Aktivitäten ihres Sohnes gewußt hätten. Der Erstkläger hatte bei der beklagten Partei eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (AHB) 1984 zugrundelagen. Seine Ehegattin und der mj. Robert F***** waren mitversichert. Nach Artikel 22, AHB 1984 bestand die Obliegenheit, alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen. Die beklagte Partei lehnte Versicherungsschutz für die Kläger ab. Sie vertrat den Standpunkt, sie sei infolge Prämienzahlungsverzuges leistungsfrei. Mit rechtskräftigem Urteil zweiter Instanz, das am 22.10.1992 zugestellt wurde, wurde rechtskräftig festgestellt, daß die beklagte Partei den Klägern gegenüber aus dem Schadensereignis vom 11./12.7.1989 Versicherungsschutz im Rahmen des bestehenden Haushaltsversicherungsvertrages zu gewähren habe. Noch während des Deckungsprozesses wurde von der V***** Versicherung auf Gegenseitigkeit (V*****), dem Feuerversicherer der durch den Brand geschädigten Eheleute Friedrich und Doris K*****, die Regreßklage wegen S 1,064.709,-- s.A. eingebracht und als Regreßgrund angeführt, daß die Eltern ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn vernachlässigt hätten. Am 24.4.1992 erging zugunsten der V***** ein Versäumungsurteil, gegen das sich die jetzigen Kläger nicht zur Wehr setzten, sodaß es rechtskräftig wurde. Dieses Versäumungsurteil war zwischen den Klägern und der V***** in keiner Weise abgesprochen. Die beklagte Partei wurde von den Klägern weder von der Klagsführung durch die V***** noch von der Tatsache, daß ein Versäumungsurteil gefällt wurde, verständigt. Die Verständigung unterblieb ausschließlich deshalb, weil die beklagte Partei die Deckung abgelehnt hatte. Die beklagte Partei erfuhr von diesem Versäumungsurteil erst nach dessen Rechtskraft.
Mit ihrer am 23.12.1992 eingebrachten Klage begehrten die Kläger die Zahlung von S 1,187.706,71 (das ist das im Regreßprozeß zuerkannte Kapital samt Kosten und kapitalisierten Zinsen) zu ihren Gunsten an die V*****. Da die beklagte Partei den Versicherungsschutz rechtswidrig verwehrt habe, seien die Kläger berechtigt gewesen, über die gegen sie erhobenen Schadenersatzansprüche frei zu disponieren. Im übrigen sei das Unterlassen der Verständigung der beklagten Partei nicht kausal für die Sachfälligkeit der beklagten Partei gewesen, weil diese auch im Fall der Bestreitung nicht zu verhindern gewesen wäre.
Die beklagte Partei wendete Leistungsfreiheit aufgrund der Verletzung der Obliegenheit, sie von der Klagsführung und der Erlassung des Versäumungsurteiles zu verständigen, ein. Bei Bestreitung der Regreßklage der V***** wäre es zu einer Klagsabweisung gekommen, weil von einer Verletzung der Aufsichtspflicht der Kläger gegenüber ihrem mj. Sohn keine Rede sein könne. Die beklagte Partei habe nach Deckungsablehnung niemals zu erkennen gegeben, daß sie keinen Wert mehr auf die Erfüllung dieser Obliegenheit lege. Die Kläger hätten leichtfertig gehandelt. Es bestehe der Verdacht, daß das Versäumungsurteil zwischen der V***** und den Klägern abgesprochen gewesen und die Verständigung der beklagten Partei von der Klagseinbringung bewußt unterlassen worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kläger seien zwar ungeachtet der Deckungsablehnung verpflichtet gewesen, die beklagte Partei von der Klagsführung seitens der V***** zu verständigen. Sie hätten daher eine Obliegenheit verletzt, aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, sodaß die Obliegenheitsverletzung keine Leistungsfreiheit nach sich ziehe. Da der beklagten Partei jedoch die Möglichkeit genommen gewesen sei, Einwendungen im Haftpflichtprozeß zu erheben, sei das dort ergangene Versäumungsurteil für die beklagte Partei nicht bindend. Die Haftungsfrage der klagenden Parteien sei somit unter Berücksichtigung der von der beklagten Partei erhobenen Einwendung, daß die Kläger die Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten, zu prüfen. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht liege nicht vor.
Das Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil dahin ab, daß der Klage - mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens (Zinseszinsen bis zum Tag der Klagsbehändigung) - stattgegeben wurde. Das Verhalten der Kläger, ein Versäumungsurteil in Haftpflichtprozeß ergehen zu lassen, sei nicht anders zu beurteilen als eine Anerkennung der Regreßforderung. Die AHB 1984 enthielten zwar in Art.22 Abs.3 lit.c ein Anerkenntnisverbot im Sinn des § 154 Abs.2 VersVG. In der unbegründeten Deckungsverweigerung sei jedoch ein Verzicht auf das Anerkenntnisverbot zu erblicken. Die daraus folgende Konsequenz, daß unter Umständen auch unbegründete Ansprüche mit Bindungswirkung gegen den Versicherer befriedigt würden, gelte nur dann nicht, wenn eine augenscheinlich leichtfertige Schadensregulierung durch den Versicherungsnehmer vorgenommen worden sei. Der Versicherungsnehmer hafte in einem solchen Fall dem Versicherer also nur für grobe Fahrlässigkeit bei der vorgenommenen Schadensregulierung. Soweit demnach Anerkenntnis oder Vergleich nicht zur Leistungsfreiheit führten, schade es dem Versicherungsnehmer auch nicht, wenn er im Zusammenhang mit dem erlaubten Anerkenntnis andere Obliegenheiten, insbesondere die Anzeigeobliegenheit, verletze. Es sei entgegen der in SZ 52/196 vertretenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht einzusehen, weshalb der Versicherer einen Anspruch auf Einhaltung der Obliegenheit zur Meldung allfälliger, gegen den Versicherungsnehmer eingeleiteter Schritte haben sollte, obwohl in der rechtswidrigen Verweigerung des Deckungsschutzes seitens des Versicherers die Überlassung der Regulierung des Schadensfalles durch den Versicherungsnehmer selbst gesehen werde. Auch der von Schauer, Einführung in das österreichische Vertragsversicherungsrecht2 310, und in einer unter anderem in VersE 1462 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vertretenen einschränkenden Auffassung über die Bindungswirkung der Entscheidung im Haftpflichtprozeß für den Deckungsprozeß - daß nämlich die Bindungswirkung davon abhängig sei, daß der Versicherer verständigt und ihm Gelegenheit zur Nebenintervention geboten worden sei - sei nicht zuzustimmen. Sofern dem Versicherungsnehmer nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden könne, trete die Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozeß für den Deckungsprozeß grundsätzlich auch dann ein, wenn der Versicherer am Haftpflichtprozeß nicht mitgewirkt habe oder - mangels Verständigung - gar nicht mitwirken habe können. Ein leichtfertiges, also grob fahrlässiges Verhalten, für das die beklagte Partei beweispflichtig sei, sei den Klägern nicht nachzuweisen gewesen. Daß grundsätzlich eine Haftung der Kläger wegen Vernachlässigung der Obsorge ihres Sohnes im Zusammenhang mit dessen Brandstiftung im Sinn des § 1309 ABGB in Frage komme, bestreite die beklagte Partei selbst nicht. Sie behaupte nur, daß ein achtjähriges Kind nicht so vollkommen beaufsichtigt werden könne, daß ein solcher Schaden hätte verhindert werden können. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wie auch die Beweisergebnisse ließen aber die Frage durchaus offen, ob nicht den Klägern doch ein Vorwurf in dieser Hinsicht gemacht werden könne. Das Erstgericht habe in entscheidenden Fragen lediglich Negativfeststellungen getroffen. Richtig sei auch, daß sich nach dem Inhalt der Erhebungen der Sicherheitsbehörden die Möglichkeit ergebe, daß Robert F***** zur Zeit der Tat zurückgeblieben und "geistig und sprachlich auf dem Niveau eines Sechsjährigen" gewesen sei. Das Erstgericht habe dies zwar nicht festgestellt, doch auch nicht ausgeschlossen. Unsicherheiten in dieser Beziehung gingen infolge der Beweislastverteilung zu Lasten der beklagten Partei. Da somit nicht abschließend beurteilt werden könne, daß den Klägern keine Verletzung der Obsorgepflicht im Sinn des § 1309 ABGB unterlaufen sei, könne erst recht nicht den Klägern der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, weil sie es für zwecklos hielten, sich gegen die Klage zu wehren.Das Gericht zweiter Instanz änderte das Urteil dahin ab, daß der Klage - mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens (Zinseszinsen bis zum Tag der Klagsbehändigung) - stattgegeben wurde. Das Verhalten der Kläger, ein Versäumungsurteil in Haftpflichtprozeß ergehen zu lassen, sei nicht anders zu beurteilen als eine Anerkennung der Regreßforderung. Die AHB 1984 enthielten zwar in Artikel 22, Absatz 3, Litera c, ein Anerkenntnisverbot im Sinn des Paragraph 154, Absatz 2, VersVG. In der unbegründeten Deckungsverweigerung sei jedoch ein Verzicht auf das Anerkenntnisverbot zu erblicken. Die daraus folgende Konsequenz, daß unter Umständen auch unbegründete Ansprüche mit Bindungswirkung gegen den Versicherer befriedigt würden, gelte nur dann nicht, wenn eine augenscheinlich leichtfertige Schadensregulierung durch den Versicherungsnehmer vorgenommen worden sei. Der Versicherungsnehmer hafte in einem solchen Fall dem Versicherer also nur für grobe Fahrlässigkeit bei der vorgenommenen Schadensregulierung. Soweit demnach Anerkenntnis oder Vergleich nicht zur Leistungsfreiheit führten, schade es dem Versicherungsnehmer auch nicht, wenn er im Zusammenhang mit dem erlaubten Anerkenntnis andere Obliegenheiten, insbesondere die Anzeigeobliegenheit, verletze. Es sei entgegen der in SZ 52/196 vertretenen Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht einzusehen, weshalb der Versicherer einen Anspruch auf Einhaltung der Obliegenheit zur Meldung allfälliger, gegen den Versicherungsnehmer eingeleiteter Schritte haben sollte, obwohl in der rechtswidrigen Verweigerung des Deckungsschutzes seitens des Versicherers die Überlassung der Regulierung des Schadensfalles durch den Versicherungsnehmer selbst gesehen werde. Auch der von Schauer, Einführung in das österreichische Vertragsversicherungsrecht2 310, und in einer unter anderem in VersE 1462 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vertretenen einschränkenden Auffassung über die Bindungswirkung der Entscheidung im Haftpflichtprozeß für den Deckungsprozeß - daß nämlich die Bindungswirkung davon abhängig sei, daß der Versicherer verständigt und ihm Gelegenheit zur Nebenintervention geboten worden sei - sei nicht zuzustimmen. Sofern dem Versicherungsnehmer nicht der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden könne, trete die Bindungswirkung des Urteils im Haftpflichtprozeß für den Deckungsprozeß grundsätzlich auch dann ein, wenn der Versicherer am Haftpflichtprozeß nicht mitgewirkt habe oder - mangels Verständigung - gar nicht mitwirken habe können. Ein leichtfertiges, also grob fahrlässiges Verhalten, für das die beklagte Partei beweispflichtig sei, sei den Klägern nicht nachzuweisen gewesen. Daß grundsätzlich eine Haftung der Kläger wegen Vernachlässigung der Obsorge ihres Sohnes im Zusammenhang mit dessen Brandstiftung im Sinn des Paragraph 1309, ABGB in Frage komme, bestreite die beklagte Partei selbst nicht. Sie behaupte nur, daß ein achtjähriges Kind nicht so vollkommen beaufsichtigt werden könne, daß ein solcher Schaden hätte verhindert werden können. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wie auch die Beweisergebnisse ließen aber die Frage durchaus offen, ob nicht den Klägern doch ein Vorwurf in dieser Hinsicht gemacht werden könne. Das Erstgericht habe in entscheidenden Fragen lediglich Negativfeststellungen getroffen. Richtig sei auch, daß sich nach dem Inhalt der Erhebungen der Sicherheitsbehörden die Möglichkeit ergebe, daß Robert F***** zur Zeit der Tat zurückgeblieben und "geistig und sprachlich auf dem Niveau eines Sechsjährigen" gewesen sei. Das Erstgericht habe dies zwar nicht festgestellt, doch auch nicht ausgeschlossen. Unsicherheiten in dieser Beziehung gingen infolge der Beweislastverteilung zu Lasten der beklagten Partei. Da somit nicht abschließend beurteilt werden könne, daß den Klägern keine Verletzung der Obsorgepflicht im Sinn des Paragraph 1309, ABGB unterlaufen sei, könne erst recht nicht den Klägern der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, weil sie es für zwecklos hielten, sich gegen die Klage zu wehren.
Das Gericht zweiter Instanz erklärte die Revision für zulässig, weil die Entscheidung der in SZ 52/196 und VersE 1462 vertretenen Ansicht widerspreche.