Die Revision der Beklagten erweist sich als unzulässig. Diese macht im Wesentlichen nur geltend, die Auslegung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der ersten Garantieerklärung über S 150.000,-- sei unzutreffend.
Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung erhebliche Bedeutung zuzumessen wäre (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Anm 3 und 5).Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen ist jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung erhebliche Bedeutung zuzumessen wäre vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Anmerkung 3 und 5).
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Streitteile und Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, dass die Erklärung der Beklagten als Bankgarantie zu beurteilen ist und damit grundsätzliche Einwendungen aus dem Valuta- oder Deckungsverhältnis ausschließt (vgl dazu JBl 1990, 177; RdW 1986, 340; Canaris in Komm HGB Vertragsrecht Rz 1137, Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II2 Rz 3/90, 298). Es ist aber möglich in der Garantieerklärung selbst den Sicherungszweck so genau zu umschreiben, sodass dann die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantieerklärung aus anderen Zwecken unzulässig ist (vgl etwa zur Abgrenzung zwischen verschiedenen Aufträgen RdW 1986, 340 und zur Abgrenzung zwischen Garantiezweck und Deckungsrücklasses einerseits und des Haftungsrücklasses andererseits JBl 1990, 177; Canaris, Einwendungsausschluss und Einwendungsdurchgriff bei Dokumentarakkreditiv und Außenhandelsgarantie ÖBA 1987, 768 ff, grundsätzlich auch Koch, ÖBA 1990, 304). Sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung wird dazu die Ansicht geteilt, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus der Garantie gegenüber der Bank dann, wenn diese einen beschränkten Sicherungszweck hat, jedenfalls so konkret erfolgen muss, dass dargetan wird, dass eine Geltendmachung dieses Anspruches der Erfüllung des Sicherungszweckes dienen soll (vgl JBl 1990, 177 f unter Hinweis auf Canaris, Kommentar HGB4 Bankvertragsrecht Rz 1130; ebenso in ÖBA 1987, 772 f). Auch wenn man dies nicht im Sinne eines Substantiierungserfordernisses versteht (vgl insoweit ablehnend Koziol aaO, Rz 3/74, 291 f; ebenso ÖBA 1988, 605, Koch ÖBA 1990, 304), muss doch für die Bank klar ersichtlich sein, dass sich der aus der Garantie Begünstigte darauf beruft, dass die Leistung dem von den Parteien beschränkten Sicherungszweck dienen soll. Die Bank hat ja die Garantie im Auftrag des Werkunternehmers ausgestellt. Sie muss ihm gegenüber auch dartun können, dass die Leistung im Rahmen dieses Deckungsverhältnisses erbracht wurde.Die Streitteile und Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, dass die Erklärung der Beklagten als Bankgarantie zu beurteilen ist und damit grundsätzliche Einwendungen aus dem Valuta- oder Deckungsverhältnis ausschließt vergleiche dazu JBl 1990, 177; RdW 1986, 340; Canaris in Komm HGB Vertragsrecht Rz 1137, Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II2 Rz 3/90, 298). Es ist aber möglich in der Garantieerklärung selbst den Sicherungszweck so genau zu umschreiben, sodass dann die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Garantieerklärung aus anderen Zwecken unzulässig ist vergleiche etwa zur Abgrenzung zwischen verschiedenen Aufträgen RdW 1986, 340 und zur Abgrenzung zwischen Garantiezweck und Deckungsrücklasses einerseits und des Haftungsrücklasses andererseits JBl 1990, 177; Canaris, Einwendungsausschluss und Einwendungsdurchgriff bei Dokumentarakkreditiv und Außenhandelsgarantie ÖBA 1987, 768 ff, grundsätzlich auch Koch, ÖBA 1990, 304). Sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung wird dazu die Ansicht geteilt, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus der Garantie gegenüber der Bank dann, wenn diese einen beschränkten Sicherungszweck hat, jedenfalls so konkret erfolgen muss, dass dargetan wird, dass eine Geltendmachung dieses Anspruches der Erfüllung des Sicherungszweckes dienen soll vergleiche JBl 1990, 177 f unter Hinweis auf Canaris, Kommentar HGB4 Bankvertragsrecht Rz 1130; ebenso in ÖBA 1987, 772 f). Auch wenn man dies nicht im Sinne eines Substantiierungserfordernisses versteht vergleiche insoweit ablehnend Koziol aaO, Rz 3/74, 291 f; ebenso ÖBA 1988, 605, Koch ÖBA 1990, 304), muss doch für die Bank klar ersichtlich sein, dass sich der aus der Garantie Begünstigte darauf beruft, dass die Leistung dem von den Parteien beschränkten Sicherungszweck dienen soll. Die Bank hat ja die Garantie im Auftrag des Werkunternehmers ausgestellt. Sie muss ihm gegenüber auch dartun können, dass die Leistung im Rahmen dieses Deckungsverhältnisses erbracht wurde.
Hier hat die Beklagte in der Garantieerklärung auf das Grundgeschäft Bezug genommen und die Garantie in deutlicher Abgrenzung nur für den Deckungsrücklass - nur dieser wurde angekreuzt - als Zweck der Bankgarantie, nicht aber für den Haftrücklass ausgestellt. Übereinstimmend (vgl AS 61, 108) gehen die Parteien davon aus, dass den Begriffen des Haftungsrücklasses und des Deckungsrücklasses die Festlegung durch die Ö-Normen B 2110 bzw A 2060 zugrundeliegt.Hier hat die Beklagte in der Garantieerklärung auf das Grundgeschäft Bezug genommen und die Garantie in deutlicher Abgrenzung nur für den Deckungsrücklass - nur dieser wurde angekreuzt - als Zweck der Bankgarantie, nicht aber für den Haftrücklass ausgestellt. Übereinstimmend vergleiche AS 61, 108) gehen die Parteien davon aus, dass den Begriffen des Haftungsrücklasses und des Deckungsrücklasses die Festlegung durch die Ö-Normen B 2110 bzw A 2060 zugrundeliegt.
Als Deckungsrücklass nach den Ö-Normen A 2060 und B 2110 wird dann, wenn nicht eine unbare Sicherstellung - darunter auch die Bankgarantie - gegeben wurde, von den jeweiligen Abschlagsrechnungen ein bestimmter Prozentsatz einbehalten, der mit der Schluss- oder Teilschlussrechnung abzurechnen und freizugeben ist, soweit er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird (vgl Ö-Norm A 2060 2.292 sowie Ö-Norm B 2110 2.472). Der Deckungsrücklass dient also im Wesentlichen der Sicherung von Abrechnungsungenauigkeiten. Hingegen ist der Haftungsrücklass von der Schluss- bzw Teilschlussrechnungssumme einzubehalten und dient grundsätzlich - ohne im einzelnen auf die Abgrenzungsfragen einzugehen - der Abdeckung von Gewährleistungsansprüchen. Er muss 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben werden (vgl Ö-Norm A 2060 2.29.3). Auch dieser Abzug kann durch eine unbare Sicherstellung - darunter auch eine Bankgarantie - abgewendet werden.Als Deckungsrücklass nach den Ö-Normen A 2060 und B 2110 wird dann, wenn nicht eine unbare Sicherstellung - darunter auch die Bankgarantie - gegeben wurde, von den jeweiligen Abschlagsrechnungen ein bestimmter Prozentsatz einbehalten, der mit der Schluss- oder Teilschlussrechnung abzurechnen und freizugeben ist, soweit er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird vergleiche Ö-Norm A 2060 2.292 sowie Ö-Norm B 2110 2.472). Der Deckungsrücklass dient also im Wesentlichen der Sicherung von Abrechnungsungenauigkeiten. Hingegen ist der Haftungsrücklass von der Schluss- bzw Teilschlussrechnungssumme einzubehalten und dient grundsätzlich - ohne im einzelnen auf die Abgrenzungsfragen einzugehen - der Abdeckung von Gewährleistungsansprüchen. Er muss 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben werden vergleiche Ö-Norm A 2060 2.29.3). Auch dieser Abzug kann durch eine unbare Sicherstellung - darunter auch eine Bankgarantie - abgewendet werden.
In der Lehre wird nun hinsichtlich der Abgrenzung einer Garantie für den Haftungsrücklass einerseits und für den Deckungsrücklass andererseits die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Haftungsrücklasses deshalb auch durch die Deckungsrücklassgarantie gesichert sei, da sie zwar an sich verschiedenen Zwecken dienten, aber der Begünstigte bei Einbehaltung des Deckungsrücklasses jedenfalls in der Lage gewesen wäre, bei Vorliegen der Schlussrechnung aus dem Deckungsrücklass sowohl die allfällige Differenz zwischen der Abschlagsrechnung und der Summe der Schlussrechnung als auch den vereinbarten aus der Schlussrechnung berechneten Haftungsrücklass einzubehalten (vgl Koziol aaO Rz 3/16, 252; Koch aaO, 304).In der Lehre wird nun hinsichtlich der Abgrenzung einer Garantie für den Haftungsrücklass einerseits und für den Deckungsrücklass andererseits die Ansicht vertreten, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Haftungsrücklasses deshalb auch durch die Deckungsrücklassgarantie gesichert sei, da sie zwar an sich verschiedenen Zwecken dienten, aber der Begünstigte bei Einbehaltung des Deckungsrücklasses jedenfalls in der Lage gewesen wäre, bei Vorliegen der Schlussrechnung aus dem Deckungsrücklass sowohl die allfällige Differenz zwischen der Abschlagsrechnung und der Summe der Schlussrechnung als auch den vereinbarten aus der Schlussrechnung berechneten Haftungsrücklass einzubehalten vergleiche Koziol aaO Rz 3/16, 252; Koch aaO, 304).
Dem ist jedoch schon entgegenzuhalten, dass es ja nicht unmittelbar um das Rechtsverhältnis zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber geht, sondern um die Verpflichtung der Bank aus einer Garantieerklärung. Diese wurde im gegenständlichen Fall über Auftrag des Werkunternehmers aber nur für den Deckungsrücklass ausgestellt. Schon im Hinblick darauf, dass die Grantie ja ausgehend von einem bestimmten Auftrag abgegeben wurde, kann sie regelmäßig nicht dahin verstanden werden, dass sie über den in der Garantie genannten Zweck hinaus für andere Zwecke gewährt wurde.
So wie es nun einem Begünstigten nicht freisteht die Garantie betreffend einen bestimmten Auftrag für andere Aufträge heranzuziehen (vgl RdW 1986, 340), so kann er bei ausdrücklicher Zweckwidmung die Garantie auch nicht für andere Zwecke als die festgelegten abrufen. Es steht dem Auftraggeber ohnehin frei, bei der Schlussrechnung den Haftungsrücklass für den eben keine Bankgarantie besteht, einzubehalten, wenn der Auftragnehmer dafür nicht eine weitere Bankgarantie hinterlegt, um den Zweck des Haftungsrücklasses, die Einrede der Nicht- bzw Schlechterfüllung des Bauvertrages auch über den Zeitpunkt der Abnahme des Werks hinaus zu erhalten (vgl zuletzt Rabl, immolex 1999, 216), dadurch zu erreichen.So wie es nun einem Begünstigten nicht freisteht die Garantie betreffend einen bestimmten Auftrag für andere Aufträge heranzuziehen vergleiche RdW 1986, 340), so kann er bei ausdrücklicher Zweckwidmung die Garantie auch nicht für andere Zwecke als die festgelegten abrufen. Es steht dem Auftraggeber ohnehin frei, bei der Schlussrechnung den Haftungsrücklass für den eben keine Bankgarantie besteht, einzubehalten, wenn der Auftragnehmer dafür nicht eine weitere Bankgarantie hinterlegt, um den Zweck des Haftungsrücklasses, die Einrede der Nicht- bzw Schlechterfüllung des Bauvertrages auch über den Zeitpunkt der Abnahme des Werks hinaus zu erhalten vergleiche zuletzt Rabl, immolex 1999, 216), dadurch zu erreichen.
Insgesamt war der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.