Der gegen diesen Beschluß von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich gemäß § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO iVm Abs 1 leg. cit. als zulässig und berechtigt.Der gegen diesen Beschluß von der Klägerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO in Verbindung mit Absatz eins, leg. cit. als zulässig und berechtigt.
Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts sein, nicht aber die Feststellung einer Tatsache, einer rechtlichen Qualifikation eines Rechtsverhältnisses oder der rechtlichen Eigenschaft von Tatsachen (vgl Rechberger in Rechberger ZPO § 228 Rz 5 mwN). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Feststellung, daß die für die Jausenstation angebrachten Hinweisschilder "rechtmäßig angebracht" wurden, die Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Tatsache beinhaltet.Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts sein, nicht aber die Feststellung einer Tatsache, einer rechtlichen Qualifikation eines Rechtsverhältnisses oder der rechtlichen Eigenschaft von Tatsachen vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 228, Rz 5 mwN). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Feststellung, daß die für die Jausenstation angebrachten Hinweisschilder "rechtmäßig angebracht" wurden, die Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Tatsache beinhaltet.
Neben der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses ist eine Feststellungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des bestrittenen Rechtsverhältnisses hat. Die Feststellungsklage soll zumeist vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist damit nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus dem Erfordernis des rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung ergibt sich, daß eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers vorausgesetzt wird (JBl 1996, 794). Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß die Feststellungsklage nur zulässig ist, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt demnach die Feststellungsklage aus, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt das Feststellungsinteresse ein anspruchsbegründetes Merkmal des Feststellungsanspruchs dar und stellt darauf ab, daß es jedenfalls bei Schluß der mündlichen Verhandlung vorhanden sein muß. Das Fehlen des Feststellungsinteresses ist somit als Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung zu beurteilen, so daß die Klage mit Urteil abzuweisen ist (vgl EvBl 1963/253; JBl 1968, 206; Rechberger in Rechberger RZ 3 zu § 228 ZPO sowie Böhm in JBl 1974, 10 ff im Gegensatz zur überwiegenden Meinung der Lehre; siehe deren Zusammenfassung bei Rechberger aaO). Obwohl die Klägerin mit ihrem Begehren eine nach der Rechtsprechung unzulässige Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Tatsache anstrebt, hätte das Erstgericht, soferne die Klägerin ihr Begehren nicht verbessert, dieses erst nach mündlicher (kontradiktorischer) Verhandlung in Urteilsform abweisen dürfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt das Feststellungsinteresse ein anspruchsbegründetes Merkmal des Feststellungsanspruchs dar und stellt darauf ab, daß es jedenfalls bei Schluß der mündlichen Verhandlung vorhanden sein muß. Das Fehlen des Feststellungsinteresses ist somit als Fehlen einer Anspruchsvoraussetzung zu beurteilen, so daß die Klage mit Urteil abzuweisen ist vergleiche EvBl 1963/253; JBl 1968, 206; Rechberger in Rechberger RZ 3 zu Paragraph 228, ZPO sowie Böhm in JBl 1974, 10 ff im Gegensatz zur überwiegenden Meinung der Lehre; siehe deren Zusammenfassung bei Rechberger aaO). Obwohl die Klägerin mit ihrem Begehren eine nach der Rechtsprechung unzulässige Feststellung der rechtlichen Eigenschaft einer Tatsache anstrebt, hätte das Erstgericht, soferne die Klägerin ihr Begehren nicht verbessert, dieses erst nach mündlicher (kontradiktorischer) Verhandlung in Urteilsform abweisen dürfen.
Da beide Vorinstanzen von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sind, war dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge zu geben; es waren die beiden vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und dem Erstgericht die Fällung einer neuerlichen Entscheidung nach vorangegangener mündlicher Streitverhandlung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.