Entscheidung 7 Ob 314/98x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Herbert Poinstingl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margarete S*****, wegen S 709,--, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 3. September 1998, GZ 4 R 293/98z-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 22. Juni 1998, GZ 23 C 337/98v-8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Bezahlung einer fälligen Prämie von S 709,-- sA.
Nachdem die Beklagte zu der über ihren rechtzeitigen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl anberaumten ersten mündlichen Streitverhandlung am 18. 5. 1998 - die Ladung dazu wurde ihr am 21. 4. 1998 zugestellt, ihr Vertagungsantrag wurde mit Beschluß vom 13. 5. 1998 abgewiesen - nicht erschien, erging über Antrag der erschienenen klagenden Partei ein Versäumungsurteil im klagsstattgebenden Sinn. Dieses wurde der Beklagten am 22. 5. 1998 zugestellt. Der von ihr gegen dieses Versäumungsurteil am 10. 6. 1998 erhobene (persönlich überreichte) Widerspruch wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 22. 6. 1998 als verspätet zurückgewiesen. Dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht (nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens) mit der angefochtenen Entscheidung keine Folge und sprach aus, daß die Erhebung des Revisionsrekurses jedenfalls unzulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Verspätung des Widerspruches. Dagegen erhob die Beklagte mittels Schriftsatzes eine außerordentliche Revision. Der Auftrag des Erstgerichtes, diesen Schriftsatz binnen acht Tagen durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift oder binnen der gleichen Frist durch ein protokollarisches Vorbringen zu verbessern, wurde der Beklagten am 16. 10. 1998 zugestellt. Ihr erst am 27. 10. 1998 daraufhin zu Protokoll gegebener Revisionsrekurs ist zufolge Nichteinhaltung der achttägigen Verbesserungsfrist (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO § 85 Rz 19 mwN) - der letzte Tag zur Verbesserung wäre der 23. 10. 1998 gewesen - verspätet. Er ist auch zufolge der Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Nachdem die Beklagte zu der über ihren rechtzeitigen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl anberaumten ersten mündlichen Streitverhandlung am 18. 5. 1998 - die Ladung dazu wurde ihr am 21. 4. 1998 zugestellt, ihr Vertagungsantrag wurde mit Beschluß vom 13. 5. 1998 abgewiesen - nicht erschien, erging über Antrag der erschienenen klagenden Partei ein Versäumungsurteil im klagsstattgebenden Sinn. Dieses wurde der Beklagten am 22. 5. 1998 zugestellt. Der von ihr gegen dieses Versäumungsurteil am 10. 6. 1998 erhobene (persönlich überreichte) Widerspruch wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 22. 6. 1998 als verspätet zurückgewiesen. Dem dagegen von der Beklagten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht (nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens) mit der angefochtenen Entscheidung keine Folge und sprach aus, daß die Erhebung des Revisionsrekurses jedenfalls unzulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Verspätung des Widerspruches. Dagegen erhob die Beklagte mittels Schriftsatzes eine außerordentliche Revision. Der Auftrag des Erstgerichtes, diesen Schriftsatz binnen acht Tagen durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift oder binnen der gleichen Frist durch ein protokollarisches Vorbringen zu verbessern, wurde der Beklagten am 16. 10. 1998 zugestellt. Ihr erst am 27. 10. 1998 daraufhin zu Protokoll gegebener Revisionsrekurs ist zufolge Nichteinhaltung der achttägigen Verbesserungsfrist vergleiche Gitschthaler in Rechberger ZPO Paragraph 85, Rz 19 mwN) - der letzte Tag zur Verbesserung wäre der 23. 10. 1998 gewesen - verspätet. Er ist auch zufolge der Revisionsrekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins und 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00314.98X.1111.000
Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0070OB00314_98X0000_000