Begründung:
Der Minderjährige befindet sich seit September 1992 in Pflege seines Onkels Walter S*****. Dieser bezog seit 1. April 1997 Pflegegeld gemäß § 27 WrJWG in der Höhe von monatlich S 2.000,--. Mit Beschüssen vom 4. 3. 1997 (ON 30) bzw 14. 7. 1997 wurde dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 28. 2. 2000 bzw vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 2000 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 627,-- bzw monatlich S 1.700,-- auszahlbar an Walter S***** gewährt.Der Minderjährige befindet sich seit September 1992 in Pflege seines Onkels Walter S*****. Dieser bezog seit 1. April 1997 Pflegegeld gemäß Paragraph 27, WrJWG in der Höhe von monatlich S 2.000,--. Mit Beschüssen vom 4. 3. 1997 (ON 30) bzw 14. 7. 1997 wurde dem Minderjährigen für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 28. 2. 2000 bzw vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 2000 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 627,-- bzw monatlich S 1.700,-- auszahlbar an Walter S***** gewährt.
Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 10. 6. 1999 (ON 42 und ON 43 berichtigt mit Beschluss vom 1. 7. 1999 ON 45) wurde unter Hinweis auf die Pflegegeldgewährung die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des 31. 3. 1997 bzw 1. 7. 1997 eingestellt. Es liege der Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG vor.Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 10. 6. 1999 (ON 42 und ON 43 berichtigt mit Beschluss vom 1. 7. 1999 ON 45) wurde unter Hinweis auf die Pflegegeldgewährung die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse rückwirkend mit Ablauf des 31. 3. 1997 bzw 1. 7. 1997 eingestellt. Es liege der Einstellungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG vor.
Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege und somit die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 UVG erfüllt seien, sei allein ausschlaggebend, ob tatsächlich Pflegegeld gewährt werde und das Kind damit auf Grund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch habe. Der Frage, ob die Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß § 27 Abs 6 Wiener JWG im Ermessen des Landes stehe, komme im Fall einer rechtskräftigen Zuerkennung von Pflegegeld keine weitere Bedeutung zu. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil trotz diesbezüglicher Judikatur des Höchstgerichtes, an welches sich das Rekursgericht gehalten habe, zur Rechtsfrage, ob bei der Gewährung von Verwandtenpflegegeld auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern - auch wenn diese bevorschusst werden müssen - Rücksicht genommen werden dürfe, noch nicht Stellung genommen worden sei. Gerade dann, wenn die Unterhaltsverpflichtung von den Eltern nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werde, müssten die Unterhaltsvorschüsse in jenem Ausmaß aufrecht bleiben, als nicht die gesamte Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch die Gewährung von Pflegegeld erfüllt werde. Das hier gewährte Pflegegeld (S 2.000,-- monatlich) ersetze nach der Aktenlage nicht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern, sondern sei nur in der Höhe gewährt worden, in der das zuzuerkennende Pflegegeld nicht durch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern abgedeckt sei.Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Minderjährigen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht vorliege und somit die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG erfüllt seien, sei allein ausschlaggebend, ob tatsächlich Pflegegeld gewährt werde und das Kind damit auf Grund einer offensichtlich rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung einen entsprechenden Rechtsanspruch habe. Der Frage, ob die Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Wiener JWG im Ermessen des Landes stehe, komme im Fall einer rechtskräftigen Zuerkennung von Pflegegeld keine weitere Bedeutung zu. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil trotz diesbezüglicher Judikatur des Höchstgerichtes, an welches sich das Rekursgericht gehalten habe, zur Rechtsfrage, ob bei der Gewährung von Verwandtenpflegegeld auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern - auch wenn diese bevorschusst werden müssen - Rücksicht genommen werden dürfe, noch nicht Stellung genommen worden sei. Gerade dann, wenn die Unterhaltsverpflichtung von den Eltern nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werde, müssten die Unterhaltsvorschüsse in jenem Ausmaß aufrecht bleiben, als nicht die gesamte Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch die Gewährung von Pflegegeld erfüllt werde. Das hier gewährte Pflegegeld (S 2.000,-- monatlich) ersetze nach der Aktenlage nicht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern, sondern sei nur in der Höhe gewährt worden, in der das zuzuerkennende Pflegegeld nicht durch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern abgedeckt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos zu beheben.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.