Begründung:
Am 1.6.1994 stellte die A***** AG als Erlegerin den Antrag, den Betrag von S 295.839,72 gemäß § 1425 ABGB wegen ungeklärter Rechtslage bei Gericht zu erlegen. Sie brachte vor, daß bei ihrem Institut am 4.9.1992 das Konto Nr 0900-004516 mit der Bezeichnung "Die Grünen - Gemeindefraktion" eröffnet worden sei. Nunmehr habe eine Trennung der Grünen Gemeinderatsfraktion im Gemeinderat der Stadt Linz von der Mutterpartei "Die Grünen" stattgefunden. Die Verfügungsberechtigung über das am Konto erliegende Guthaben werde sowohl von den Mitgliedern der Grünen Gemeinderatsfraktion der Stadt Linz als auch von der politischen Partei "Die Grünen" beansprucht. Das Konto sei von Josef B***** als vertretungsbefugtem Obmann der Partei "Die Grünen" eröffnet worden. Als Erlagsgegner bezeichnete die Erlegerin 1.) "Die Grünen", Goethestraße 9, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Gerald Zauner, Rechtsanwalt, Graben 21, 4020 Linz sowie Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günther M***** als Gesamthandgläubiger.Am 1.6.1994 stellte die A***** AG als Erlegerin den Antrag, den Betrag von S 295.839,72 gemäß Paragraph 1425, ABGB wegen ungeklärter Rechtslage bei Gericht zu erlegen. Sie brachte vor, daß bei ihrem Institut am 4.9.1992 das Konto Nr 0900-004516 mit der Bezeichnung "Die Grünen - Gemeindefraktion" eröffnet worden sei. Nunmehr habe eine Trennung der Grünen Gemeinderatsfraktion im Gemeinderat der Stadt Linz von der Mutterpartei "Die Grünen" stattgefunden. Die Verfügungsberechtigung über das am Konto erliegende Guthaben werde sowohl von den Mitgliedern der Grünen Gemeinderatsfraktion der Stadt Linz als auch von der politischen Partei "Die Grünen" beansprucht. Das Konto sei von Josef B***** als vertretungsbefugtem Obmann der Partei "Die Grünen" eröffnet worden. Als Erlagsgegner bezeichnete die Erlegerin 1.) "Die Grünen", Goethestraße 9, 4020 Linz, vertreten durch Dr.Gerald Zauner, Rechtsanwalt, Graben 21, 4020 Linz sowie Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günther M***** als Gesamthandgläubiger.
Am 16.6.1994 langte ein weiterer Erlagsantrag mit im wesentlichen gleichlautenden Sachverhaltsvorbringen und identen Erlagsgegnern betreffend das Konto Nr 0906-901055 und den dort erliegenden Betrag von S 503.889,-- beim Erstgericht ein.
Das Erstgericht nahm beide Erläge an und stellte die betreffenden Beschlüsse jeweils an die Erlegerin und die bezeichneten Vertreter der Erlagsgegner zu. In der Folge traten Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in Linz, Graben 21, namens der Erstantragsgegnerin und unter Bezug auf die erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf.Das Erstgericht nahm beide Erläge an und stellte die betreffenden Beschlüsse jeweils an die Erlegerin und die bezeichneten Vertreter der Erlagsgegner zu. In der Folge traten Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck, Rechtsanwälte in Linz, Graben 21, namens der Erstantragsgegnerin und unter Bezug auf die erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO auf.
Am 24.6.1994 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage der Gerda L*****, der Elisabeth W***** und des Günther M***** gegen die beklagten Parteien "Vereinte Grüne Österreichs, Die Grünen, vertreten durch den Bundesobmann Adolf (Adi) P*****, Bundesbüro, Obere Weißgerberstraße 16, 1130 Wien" auf Zustimmung zur Ausfolgung der erlegten Beträge an die Kläger ein. Als Vertreter der dort beklagten Partei, die den Anspruch bestritt, schritten die Rechtsanwälte Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck unter Hinweis auf die ihnen erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO ein. Dieses Verfahren wurde am 5.12.1996 durch Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht beendet.Am 24.6.1994 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage der Gerda L*****, der Elisabeth W***** und des Günther M***** gegen die beklagten Parteien "Vereinte Grüne Österreichs, Die Grünen, vertreten durch den Bundesobmann Adolf (Adi) P*****, Bundesbüro, Obere Weißgerberstraße 16, 1130 Wien" auf Zustimmung zur Ausfolgung der erlegten Beträge an die Kläger ein. Als Vertreter der dort beklagten Partei, die den Anspruch bestritt, schritten die Rechtsanwälte Dr.Gerald Zauner und Dr.Edgar Mühlböck unter Hinweis auf die ihnen erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO ein. Dieses Verfahren wurde am 5.12.1996 durch Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht beendet.
Am 28.12.1995 langte beim Erstgericht ein Schreiben vom 27.12.1995 mit dem Aufdruck "Die Grünen, Vereinte Grüne Österreichs, Obere Weißgerberstraße 16, 1030 Wien" ein, in dem mitgeteilt wurde, daß diese Partei Rechtsanwalt Dr.Zauner nicht bevollmächtigt habe. Möglicherweise habe Josef B***** eine Vollmacht erteilt. Dieser habe aber am 19.6.1994 alle Parteiämter zurückgelegt. Vom 19.6.1994 bis 22.5.1995 sei Adi P***** VGÖ-Obmann gewesen. Seither sei der gefertigte Dr.Gerhard P***** Bundesobmann der VGÖ. Diesem sei auch die Klage auf Ausfolgung der hinterlegten Gelder zugestellt worden. Ein Beschluß über eine Prozeßführung und eine Beauftragung des Rechtsanwaltes Dr.Zauner sei aber niemals gefaßt worden. Es werde ausdrücklich die Zustimmung zur Ausfolgung der hinterlegten Gelder an die anderen Erlagsgegner erteilt.
Daraufhin legten die Rechtsanwälte Dr.Zauner und Dr.Mühlböck ein von ihnen verfaßtes, an die "Vereinten Grünen Österreichs/Die Grünen........" gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme vor, in dem sie im wesentlichten ausführten, vom seinerzeitigen Bundesobmann der "Grünen, Vereinte Grüne Österreichs - VGÖ", Herrn Adi P*****, im Wege seines Rechtsfreundes Dr.Harald C***** zur Vertretung im Rechtsstreit mit den Gemeinderatsmitgliedern bevollmächtigt worden zu sein. Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses sei nie erfolgt.
Das Erstgericht wies das Ausfolgebegehren der Gemeinderatsmitglieder Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günter M***** ab, weil keine Zustimmungserklärung des Dr.Gerald Zauner vorliege und der anhängige Rechtsstreit noch nicht entschieden sei.
Mit Beschluß vom 9.1.1997 (ON 18) dehnte das Erstgericht den Erlag zugunsten des Dr.Gerhard N***** und des Walter I***** als weitere Erlagsgegner aufgrund der von diesen Personen gestellten Anträge aus. Dagegen erhobenen die Rechtsanwälte Dr.Zauner und Dr.Mühlböck Rekurs, wobei sie sich wiederum auf die von der Ersterlagsgegnerin erteilte Vollmacht beriefen. Diese wurde im Rekursschriftsatz wie folgt bezeichnet: "Die Grünen, nunmehr per Adresse des Landesvorsitzenden Rudolf D*****".
Mit am 25.2.1997 eingelangtem Schriftsatz gaben die Rechtsanwälte Dr.Zauner und Dr.Mühlböck die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur Ersterlagsgegnerin bekannt.
Aufgrund der Vollmachtskündigung und mehrerer Postfehlberichte betreffend die Adresse Linz, Goethestraße 9, forderte das Erstgericht die Erlegerin auf, die neue Anschrift der Ersterlagsgegnerin mitzuteilen und deren Bezeichnung klarzustellen. Daraufhin teilte die Erlegerin mit, daß die Ersterlagsgegnerin nunmehr unter der Bezeichnung "Vereinte Grüne Österreichs" auftrete, vormals aber die Bezeichnung "Die Grünen" geführt habe, deren Obmann Josef B***** gewesen sei, der auch die Konten bei der Erlegerin eröffnet habe. Hiezu verwies sie auf eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Inneres. Die Adresse laute nunmehr 1030 Wien, Obere Weißgerberstraße
16.
Am 5.3.1997 ersuchten die "Vereinten Grünen Österreichs (VGÖ), 1030 Wien, Obere Weißgerberstraße 16, Bundesvorsitzender Dr.Gerhard P*****......." um Ausfolgung der Erlagssummen auf ein näher bezeichnetes Konto, wobei auf die seitens der anderen Erlagsgegner vorgenommene Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht verwiesen wurde.
Mit Beschluß vom 6.3.1997 (ON 29) wies das Erstgericht diesen Ausfolgeantrag mit der Begründung ab, daß die Erlagsgegner Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günther M***** der Ausfolgung nicht zugestimmt hätten.
Diesen Beschluß bekämpften sowohl Dr.Gerhard N***** als auch die Vereinten Grünen Österreichs, vertreten durch Dr.Gerhard P*****, mit Rekurs.
Mit Beschluß vom 17.7.1997, 13 R 63/97v-37, gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluß vom 9.1.1997, ON 18, Folge und änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Anträge des Dr.Gerhard N***** und des Walter I***** auf Ausdehnung des Gerichtserlages zu ihren Gunsten zurückgewiesen wurde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revisions nicht zulässig sei.
Mit Beschluß vom selben Tag, GZ 14 R 81/97y-38, wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs des Dr.Gerhard N***** gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 6.3.1997, ON 29, zurück, gab aber dem Rekurs der Ersterlagsgegnerin gegen diesen Beschluß Folge und änderte ihn dahin ab, daß die hinterlegten Beträge von S 295.839,72 und S 503.889,-- nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Ersterlagsgegnerin auszufolgen seien. Die Durchführung der Auszahlungsanordnung obliege dem Erstgericht. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob neben der Zustimmung oder ein die Zustimmung ersetzendes Urteil auch die Zurücknahme der vom anderen Forderungsprätendenten erhobenen Klage unter Anspruchsverzicht für die Ausfolgung genüge.
Das Gericht zweiter Instanz bezeichnete die Ersterlagsgegnerin in beiden Beschlüssen als "Vereinte Grüne Österreichs, 1030 Wien, Obere Weißgerberstraße 16". Es führte hiezu aus, daß die Ersterlagsgegnerin im Antrag als "Die Grünen" bezeichnet worden seien, was dem damaligen Namen der politischen Partei laut Bescheinigung des Bundesministeriums für Inneres vom 10.7.1992 entsprochen habe. Der Obmann sei damals Josef B***** gewesen. Erlagsgegnerin sei also die Bundespartei, nicht irgendeine Landesorganisation. Dies sei auch von den Erlagsgegnern so verstanden worden, die beim Landesgericht Linz einen Prozeß um die hinterlegten Beträge geführt hätten. Es habe aber auch die Erlegerin mit ihrer Bekanntgabe klargestellt, daß Erlagsgegnerin die Vereinten Grünen Österreichs mit dem Sitz in Wien in der Oberen Weißgerberstraße seien, also die Bundesorganisation. Die Parteibezeichnung laute daher richtig "Vereinte Grüne Österreichs".
Gegen den Ausfolgebeschluß ON 38 erhoben - folge - zunächst die Erlagsgegner Gerda L*****, Elisabeth W***** und Günther M***** Revisionsrekurs, den sie aber am 21.10.1997 zurückzogen, wobei sie zugleich erklärten, der Ausfolgung im Sinne des Beschlusses ON 38 ausdrücklich zuzustimmen.
Gegen beide Beschlüsse (mit Ausnahme der Zurückweisung des Rekurses des Dr.N*****) erhoben weiters "Die Grünen, Landesverband Oberösterreich, nunmehr per Adresse des Landesvorsitzenden Rudolf D*****, St.Leonhardstraße 12, 4293 Gutau" Revisionsrekurs. Der Landesverband bezeichnet sich darin als Erlagsgegner. Er wendet sich insbesondere auch dagegen, daß das Rekursgericht "die Rechtsperson der Ersterlagsgegnerin geändert bzw ausgewechselt" habe. Es liege daher unter anderem Nichtigkeit der Beschlüsse vor. Es gebe sowohl eine Partei mit der Bezeichnung "Die Grünen" als auch eine Schwesterpartei mit der Bezeichnung "Vereinte Grüne Österreichs" sowie von jeder dieser Parteien jeweils eine Bundesorganisation (Bundespartei) und unter anderem eine Landesorganisation (Landespartei) Oberösterreich mit eigener Rechtspersönlichkeit, wobei sowohl die Bundes- als auch die Landesorganisation bis zum Jahr 1995 ihren Sitz und ihr Büro in 4020 Linz, Goethestraße 9 gehabt hätten. Josef B***** sei bis 1995 sowohl Vorsitzender der Bundesorganisation als auch der Landesorganisation gewesen. Der Erlag sei zugunsten der Partei "Die Grünen" erfolgt. Bei der "VGÖ" handle es sich um eine andere Rechtspersönlichkeit. Der Erlag wäre aber von vorneherein nicht anzunehmen gewesen, weil aus dem Antrag nicht hervorgegangen sei, ob der Erlag zugunsten der Bundes- oder der Landesorganisation erfolgt sei. Die diesbezügliche Äußerung der Erlegerin wäre allenfalls als schlüssiger Antrag auf Ausdehnung des Gerichtserlages auf die Partei "Vereinte Grüne Österreichs, Bundesorganisation" als weiteren Erlagsgegner zu interpretieren gewesen. Mit der Klage der Gerda L*****, der Elisabeth W***** und des Günther M***** sei eindeutig die Bundesorganisation in Anspruch genommen worden. Die Klage sei gerade deshalb zurückgezogen worden, weil die Kläger festgestellt hätten, daß die von ihnen geklagte Bundesorganisation die falsche Partei gewesen sei und daß vielmehr der Landesverband Oberösterreich als Kontoinhaber zu klagen gewesen wäre. Durch die beigelegten eidesstättigen Erklärungen des damaligen Vorsitzenden Josef B***** und die (auf den Konten zeichnungsberechtigte) Buchhalterin Hermine F***** stehe zweifelsfrei fest, daß die Eröffnung der seinerzeitigen Konten zugunsten der Partei "Die Grünen, Landesverband Oberösterreich" erfolgt sei, wobei Josef B***** als deren Vertreter gehandelt habe. Nur diese Partei, deren Vorsitzender nunmehr Rudolf D***** sei, sei berechtigt, über die Gelder zu verfügen.