Aus der Begründung:
Der Kläger wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte auf Grund des mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages für Schäden aus dem Betrieb eines Motorfahrrades keinen Versicherungsschutz zu gewähren habe. Seine Ausführungen sind aber nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Ansicht des Berufungsgerichtes darzutun.
Für die Risikobegrenzung ist der Wortlaut des Versicherungsvertrages maßgebend, dessen Bestandteile die ihm angehefteten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB.) und die ergänzenden Bestimmungen hiezu (EHVB.) sind. Nach diesen sind Schäden aus der Haltung, dem Lenken und dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen von der Versicherung ausgeschlossen (Art. 5 III/3 b der AHVB.). Es ist daher zu prüfen, ob das Moped des Klägers den im Art. 5 III/3 b AHVB. angeführten Kraftfahrzeugen zuzählen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Es wird in den Versicherungsbedingungen an zwei anderen Stellen (Art. 2 I lit. d der AHVB. und Punkt 19 (1) lit. c der EHVB.) ausdrücklich auf Schäden aus der Haltung und Benützung von Fahrrädern ohne Motor hingewiesen und bestimmt, daß Schäden, die durch ihre Haltung und Benützung entstehen, von der Versicherung umfaßt sind. Daraus ergibt sich der Ausschluß von Schäden aus dem Betrieb von Fahrrädern mit Motor, da andernfalls die ausdrückliche Erwähnung der durch Fahrräder ohne Motor verursachten Schäden nicht verständlich wäre. Der Grund für den Ausschluß der Haftung für Schäden aus dem Betrieb von Motorfahrrädern ist nicht nur darin gelegen, daß für das Risiko aus diesem Betrieb ohnehin durch eine Haftpflichtversicherung vorgesorgt ist, daher kein Bedürfnis nach einer weiteren Versicherung besteht, sondern auch darin, daß es sich bei den im Art. 5 III/3 AHVB. aufgezählten Betrieben (Atomenergie, Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) um solche mit erhöhtem Risiko handelt. Ein ähnliches erhöhtes Risiko ist auch mit dem Betrieb von Motorfahrrädern verbunden. Dazu kommt, daß - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - auch Motorfahrräder durch § 79 (1) KFG. 1955 hinsichtlich der Haftpflichtversicherung den Kraftfahrzeugen gleichzuhalten sind. Die vom Kläger zitierte Entscheidung 7 Ob 62/62 (ZVR. 1963 Nr. 72 == JBl. 1963 S. 268) spricht nicht gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes. Dort ist angeführt, daß soferne nichts anders erklärt ist, unter "Kraftfahrzeugen" nach österr. Kraftfahrrecht und damit auch nach Haftpflichtrecht die im § 1 (2) KFG. 1955 aufgezählten Fahrzeuge zu verstehen sind. Im vorliegenden fall ergibt sich jedoch aus den weiteren Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen zum Haftpflichtversicherungsvertrag, daß auch die Motorfahrräder als Kraftfahrzeuge gelten sollen.Für die Risikobegrenzung ist der Wortlaut des Versicherungsvertrages maßgebend, dessen Bestandteile die ihm angehefteten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB.) und die ergänzenden Bestimmungen hiezu (EHVB.) sind. Nach diesen sind Schäden aus der Haltung, dem Lenken und dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen von der Versicherung ausgeschlossen (Artikel 5, III/3 b der AHVB.). Es ist daher zu prüfen, ob das Moped des Klägers den im Artikel 5, III/3 b AHVB. angeführten Kraftfahrzeugen zuzählen ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Es wird in den Versicherungsbedingungen an zwei anderen Stellen (Artikel 2, römisch eins Litera d, der AHVB. und Punkt 19 (1) Litera c, der EHVB.) ausdrücklich auf Schäden aus der Haltung und Benützung von Fahrrädern ohne Motor hingewiesen und bestimmt, daß Schäden, die durch ihre Haltung und Benützung entstehen, von der Versicherung umfaßt sind. Daraus ergibt sich der Ausschluß von Schäden aus dem Betrieb von Fahrrädern mit Motor, da andernfalls die ausdrückliche Erwähnung der durch Fahrräder ohne Motor verursachten Schäden nicht verständlich wäre. Der Grund für den Ausschluß der Haftung für Schäden aus dem Betrieb von Motorfahrrädern ist nicht nur darin gelegen, daß für das Risiko aus diesem Betrieb ohnehin durch eine Haftpflichtversicherung vorgesorgt ist, daher kein Bedürfnis nach einer weiteren Versicherung besteht, sondern auch darin, daß es sich bei den im Artikel 5, III/3 AHVB. aufgezählten Betrieben (Atomenergie, Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) um solche mit erhöhtem Risiko handelt. Ein ähnliches erhöhtes Risiko ist auch mit dem Betrieb von Motorfahrrädern verbunden. Dazu kommt, daß - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - auch Motorfahrräder durch Paragraph 79, (1) KFG. 1955 hinsichtlich der Haftpflichtversicherung den Kraftfahrzeugen gleichzuhalten sind. Die vom Kläger zitierte Entscheidung 7 Ob 62/62 (ZVR. 1963 Nr. 72 == JBl. 1963 S. 268) spricht nicht gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes. Dort ist angeführt, daß soferne nichts anders erklärt ist, unter "Kraftfahrzeugen" nach österr. Kraftfahrrecht und damit auch nach Haftpflichtrecht die im Paragraph eins, (2) KFG. 1955 aufgezählten Fahrzeuge zu verstehen sind. Im vorliegenden fall ergibt sich jedoch aus den weiteren Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen zum Haftpflichtversicherungsvertrag, daß auch die Motorfahrräder als Kraftfahrzeuge gelten sollen.