Der Revisionsrekurs ist (entgegen der Auffassung des Rechtsmittelgegners in seiner Revisionsrekursbeantwortung) zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der Gesetzgeber (RGBl 1896/140) hat das schon dem klassischen römischen Recht, aber auch dem Gemeinen Recht bekannte Institut des Notweges als Legalservitut konzipiert (ausführlich dargestellt im Bericht des Justizausschusses zur RV, 1431 Blg AH, XI. Session, 1 f; RV 1292 Blg AH, XI. Session, 13; Ofner, Das Recht des Nothweges, GH 1896, 215; SZ 38/19). Der Notweg ist demgemäß ein dinglicher Rechtsanspruch des Privatrechtes, darauf gerichtet, einer wegebedürftigen Liegenschaft fremde Liegenschaften dienstbar zu machen. Die Bestellung eines Notweges ist damit auch kein Fall von Enteignung, weil die Enteignung ja im öffentlichen Interesse erfolgt (Klang in Klang II**2 161; SZ 38/19). Da der Notweg auf gesetzlicher Eigentumsbeschränkung beruht, ist sein Bestand vom bücherlichen Rang unabhängig (Klang aaO); auch ein (bereits verbüchertes) Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht die Eintragung eines Notweges (SZ 38/19 = EvBl 1965/284), da in diesen Fällen auch der Verbotsberechtigte direkter "Adressat der zugrundeliegenden rechtsbeschränkenden/-entziehenden Norm" ist (Oberhammer in Schwimann, ABGB**2 Rz 17 zu § 364c).Der Gesetzgeber (RGBl 1896/140) hat das schon dem klassischen römischen Recht, aber auch dem Gemeinen Recht bekannte Institut des Notweges als Legalservitut konzipiert (ausführlich dargestellt im Bericht des Justizausschusses zur RV, 1431 Blg AH, römisch elf. Session, 1 f; Regierungsvorlage 1292 Blg AH, römisch elf. Session, 13; Ofner, Das Recht des Nothweges, GH 1896, 215; SZ 38/19). Der Notweg ist demgemäß ein dinglicher Rechtsanspruch des Privatrechtes, darauf gerichtet, einer wegebedürftigen Liegenschaft fremde Liegenschaften dienstbar zu machen. Die Bestellung eines Notweges ist damit auch kein Fall von Enteignung, weil die Enteignung ja im öffentlichen Interesse erfolgt (Klang in Klang II**2 161; SZ 38/19). Da der Notweg auf gesetzlicher Eigentumsbeschränkung beruht, ist sein Bestand vom bücherlichen Rang unabhängig (Klang aaO); auch ein (bereits verbüchertes) Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht die Eintragung eines Notweges (SZ 38/19 = EvBl 1965/284), da in diesen Fällen auch der Verbotsberechtigte direkter "Adressat der zugrundeliegenden rechtsbeschränkenden/-entziehenden Norm" ist (Oberhammer in Schwimann, ABGB**2 Rz 17 zu Paragraph 364 c,).
Der historische Gesetzgeber des NWG hat alles getan, um das Verfahren möglichst einfach, schnell und billig zu Ende zu führen (Neugröschl, Über Nothwege, NZ 1896, 43) und demgemäß in § 10 Abs 2, § 11 Abs 1, § 18 Abs 1 und 2 leg cit ua nur die Einbeziehung der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft vorgesehen; nur diese sind auch die "Subjekte des Entschädigungsanspruches" (Menzel, Das Recht des Nothweges [1896], 18). Aus der geschilderten Rechtskonstruktion einer auch bereits bücherlich rangmäßig vorgehende Berechtigte bindenden gesetzlichen Servitut ist es nur folgerichtig, wenn deren (ladungs- und verfahrensmäßige) Einbindung nicht vorgesehen wurde. Da - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung SZ 38/19 = EvBl 1965/284 mit ausführlicher Begründung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, dargetan hat - jedenfalls ein Belastungs- und Veräußerungsverbot die Eintragung eines Notweges nicht zu hindern vermag, ist es auch nicht erkennbar, welche (verfahrens- und materiell-)rechtlichen Nachteile der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin durch ihre Nichtbeiziehung im Verfahren erwachsen sein sollen. Auf an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte wird nur insoweit Bedacht genommen, als die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen über die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist (§ 5 Abs 2, § 22 NWG); sonstige Interessenten haben nur einen obligatorischen Anspruch an den durch den Notweg belasteten Eigentümer (Menzel, aaO). Daraus folgt, dass jedenfalls der Belastungs- und Verbotsberechtigte im Verfahren auf Neubegründung eines Rechtes zur Herstellung einer Notwegverbindung - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht Partei ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtslage für einen Nebenberechtigten im Sinne des § 5 EisbEG (SZ 52/179; RIS-Justiz RS0057994). Darin kann somit - konsequenterweise - auch kein verfassungswidriger Verstoß gegen Art 6 MRK erblickt werden; "eine Einwilligung (von Buchberechtigten) zur Gültigkeit" der Notwegebestellung kann (entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin) weder aus dem NWG noch aus dem subsidiär (§ 9 Abs 3 NWG) anzuwendenden AußStrG abgeleitet werden.Der historische Gesetzgeber des NWG hat alles getan, um das Verfahren möglichst einfach, schnell und billig zu Ende zu führen (Neugröschl, Über Nothwege, NZ 1896, 43) und demgemäß in Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und 2 leg cit ua nur die Einbeziehung der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft vorgesehen; nur diese sind auch die "Subjekte des Entschädigungsanspruches" (Menzel, Das Recht des Nothweges [1896], 18). Aus der geschilderten Rechtskonstruktion einer auch bereits bücherlich rangmäßig vorgehende Berechtigte bindenden gesetzlichen Servitut ist es nur folgerichtig, wenn deren (ladungs- und verfahrensmäßige) Einbindung nicht vorgesehen wurde. Da - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung SZ 38/19 = EvBl 1965/284 mit ausführlicher Begründung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, dargetan hat - jedenfalls ein Belastungs- und Veräußerungsverbot die Eintragung eines Notweges nicht zu hindern vermag, ist es auch nicht erkennbar, welche (verfahrens- und materiell-)rechtlichen Nachteile der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin durch ihre Nichtbeiziehung im Verfahren erwachsen sein sollen. Auf an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte wird nur insoweit Bedacht genommen, als die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen über die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist (Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 22, NWG); sonstige Interessenten haben nur einen obligatorischen Anspruch an den durch den Notweg belasteten Eigentümer (Menzel, aaO). Daraus folgt, dass jedenfalls der Belastungs- und Verbotsberechtigte im Verfahren auf Neubegründung eines Rechtes zur Herstellung einer Notwegverbindung - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht Partei ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtslage für einen Nebenberechtigten im Sinne des Paragraph 5, EisbEG (SZ 52/179; RIS-Justiz RS0057994). Darin kann somit - konsequenterweise - auch kein verfassungswidriger Verstoß gegen Artikel 6, MRK erblickt werden; "eine Einwilligung (von Buchberechtigten) zur Gültigkeit" der Notwegebestellung kann (entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin) weder aus dem NWG noch aus dem subsidiär (Paragraph 9, Absatz 3, NWG) anzuwendenden AußStrG abgeleitet werden.
Soweit im Revisionsrekurs auch noch die Nichtbefassung der "politischen Bezirksbehörde" gemäß § 11 Abs 2 NWG moniert wird, ist zu erwidern, dass der Rechtsmittelwerberin als bloßer Verbotsberechtigter, der somit nur private Interessen zukommen können, nicht die verfahrensmäßige Rolle zukommt, deren (allfällige) Übergehung - gleichsam im Sinne einer Popularklage - aufzugreifen, weil es sich hiebei ausschließlich um die Wahrung öffentlicher Interessen handelt (RV, aaO 18).Soweit im Revisionsrekurs auch noch die Nichtbefassung der "politischen Bezirksbehörde" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NWG moniert wird, ist zu erwidern, dass der Rechtsmittelwerberin als bloßer Verbotsberechtigter, der somit nur private Interessen zukommen können, nicht die verfahrensmäßige Rolle zukommt, deren (allfällige) Übergehung - gleichsam im Sinne einer Popularklage - aufzugreifen, weil es sich hiebei ausschließlich um die Wahrung öffentlicher Interessen handelt (RV, aaO 18).
Wenn aber der Beschluss über die Einräumung des Notweges rechtens ergangen ist, muss dies folgerichtig auch für den nachfolgend ergangenen Ausführungsbeschluss zur grundbücherlichen Einverleibung der rechtskräftig eingeräumten Legalservitut gelten. Als Buchberechtigte wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß § 119 GBG hievon ohnedies verständigt.Wenn aber der Beschluss über die Einräumung des Notweges rechtens ergangen ist, muss dies folgerichtig auch für den nachfolgend ergangenen Ausführungsbeschluss zur grundbücherlichen Einverleibung der rechtskräftig eingeräumten Legalservitut gelten. Als Buchberechtigte wurde die Rechtsmittelwerberin gemäß Paragraph 119, GBG hievon ohnedies verständigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs 1 NWG. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden durch ein "ungerechtfertigtes Einschreiten" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verursacht, was die Kostenersatzpflicht der Rechtmittelwerberin nach sich zieht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 25, Absatz eins, NWG. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden durch ein "ungerechtfertigtes Einschreiten" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle verursacht, was die Kostenersatzpflicht der Rechtmittelwerberin nach sich zieht.