Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist teilweise berechtigt.
Der Auffassung in der Revision, der Kläger habe Anspruch auf Rechtsschutz für die Durchsetzung sämtlicher Forderungen, die nach dem 15.9.1992 (Zurücklegung der Geschäftsführung) entstanden (fällig geworden) sind, kann nur zum Teil gefolgt werden:
Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senates sind Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich wie Verträge, demnach nach §§ 914 f ABGB auszulegen; daraus folgt, daß die Auslegung am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen ist (SZ 60/52; SZ 62/29; SZ 63/51; VR 1992, 88; VR 1992, 183; VR 1993, 103; JBl 1992, 717 ua). Die Ausschlußklausel gemäß Art 7.1.6 ARB, wonach der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts) umfaßt, beruht auf der Erwägung, daß nur relativ wenige Versicherungsnehmer gesetzliche Vertreter einer juristischen Person sind, wogegen sich im Streit aus einem solchen Anstellungsvertrag häufig sehr hohe Streitwerte und damit hohe Kosten ergeben (Harbauer, ARB-Komm4 196 f). Der Ausschluß greift auch Platz, wenn der gesetzliche Vertreter stark weisungsabhängig war (Prölss/Martin VVG25, 1704 Anm 4 zu § 4 dARB). Zweck einer solchen Vereinbarung ist nach den genannten Auslegungsregeln demnach nur, die Wahrung all jener Interessen, die aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen abgeleitet werden, soweit aus dem Versicherungsschutz auszunehmen, als sie auch mit der Organstellung zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang ist - decken sich die beiden Funktionen des Versicherungsnehmers zeitlich nicht - nicht immer schon dann gegeben, wenn diese beiden Funktionen irgendwann einmal zeitlich zusammgengefallen sind. Daß sich die Interessenwahrung auf Ansprüche bezieht, die das Angestelltenverhältnis voraussetzen, ist ebenfalls nicht allein ausschlaggebend. Geht es - wie hier - um die Wahrung rechtlicher Interessen eines Versicherungsnehmers, dessen Funktionsperiode als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sich zeitlich mit dessen Angestelltenverhältnis überschnitten hat, dann bildet auch der Zeitpunkt des Entstehens oder Fälligwerdens eines Anspruches nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium. Die Verfolgung von Ansprüchen, die während einer solchen Doppelfunktion entstanden sind, wird zwar regelmäßig unter den Ausschlußtatbestand fallen. Auch die Verfolgung solcher Ansprüche aber, die erst nach Beendigung der Funktion des Versicherungsnehmers als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person fällig geworden sind, als er also nur mehr Angestellter war, kann wegen des Zusammenhanges mit der Organstellung unter den Ausschlußtatbestand fallen. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Ansprüche den Bestand bloß des Angestelltenverhältnisses oder aber auch des organschaftlichen Vertretungsverhältnisses voraussetzen. Daß der erste Verstoß als Versicherungsfall im Sinne des Art 2.3 ARB in eine Periode fällt, in welcher der Versicherungsnehmer sowohl Angestellter als auch gesetzlicher Vertreter der juristischen Person war, schließt den Rechtsschutz somit nicht zur Gänze aus. Den Versicherungsschutz im Bereich des Arbeitsgerichts-Rechtsschutzes genießt der Versicherungsnehmer, der Angestellter und gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person war, demnach nur für die Geltendmachung solcher Ansprüche, die nicht auch den Bestand von Arbeitszeiten voraussetzen, in denen er auch Geschäftsführer der juristischen Person war.Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senates sind Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich wie Verträge, demnach nach Paragraphen 914, f ABGB auszulegen; daraus folgt, daß die Auslegung am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen ist (SZ 60/52; SZ 62/29; SZ 63/51; VR 1992, 88; VR 1992, 183; VR 1993, 103; JBl 1992, 717 ua). Die Ausschlußklausel gemäß Artikel 7 Punkt eins Punkt 6, ARB, wonach der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts) umfaßt, beruht auf der Erwägung, daß nur relativ wenige Versicherungsnehmer gesetzliche Vertreter einer juristischen Person sind, wogegen sich im Streit aus einem solchen Anstellungsvertrag häufig sehr hohe Streitwerte und damit hohe Kosten ergeben (Harbauer, ARB-Komm4 196 f). Der Ausschluß greift auch Platz, wenn der gesetzliche Vertreter stark weisungsabhängig war (Prölss/Martin VVG25, 1704 Anmerkung 4 zu Paragraph 4, dARB). Zweck einer solchen Vereinbarung ist nach den genannten Auslegungsregeln demnach nur, die Wahrung all jener Interessen, die aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen abgeleitet werden, soweit aus dem Versicherungsschutz auszunehmen, als sie auch mit der Organstellung zusammenhängen. Ein solcher Zusammenhang ist - decken sich die beiden Funktionen des Versicherungsnehmers zeitlich nicht - nicht immer schon dann gegeben, wenn diese beiden Funktionen irgendwann einmal zeitlich zusammgengefallen sind. Daß sich die Interessenwahrung auf Ansprüche bezieht, die das Angestelltenverhältnis voraussetzen, ist ebenfalls nicht allein ausschlaggebend. Geht es - wie hier - um die Wahrung rechtlicher Interessen eines Versicherungsnehmers, dessen Funktionsperiode als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sich zeitlich mit dessen Angestelltenverhältnis überschnitten hat, dann bildet auch der Zeitpunkt des Entstehens oder Fälligwerdens eines Anspruches nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium. Die Verfolgung von Ansprüchen, die während einer solchen Doppelfunktion entstanden sind, wird zwar regelmäßig unter den Ausschlußtatbestand fallen. Auch die Verfolgung solcher Ansprüche aber, die erst nach Beendigung der Funktion des Versicherungsnehmers als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person fällig geworden sind, als er also nur mehr Angestellter war, kann wegen des Zusammenhanges mit der Organstellung unter den Ausschlußtatbestand fallen. Es ist daher immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Ansprüche den Bestand bloß des Angestelltenverhältnisses oder aber auch des organschaftlichen Vertretungsverhältnisses voraussetzen. Daß der erste Verstoß als Versicherungsfall im Sinne des Artikel 2 Punkt 3, ARB in eine Periode fällt, in welcher der Versicherungsnehmer sowohl Angestellter als auch gesetzlicher Vertreter der juristischen Person war, schließt den Rechtsschutz somit nicht zur Gänze aus. Den Versicherungsschutz im Bereich des Arbeitsgerichts-Rechtsschutzes genießt der Versicherungsnehmer, der Angestellter und gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person war, demnach nur für die Geltendmachung solcher Ansprüche, die nicht auch den Bestand von Arbeitszeiten voraussetzen, in denen er auch Geschäftsführer der juristischen Person war.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Die Lohnforderung des Klägers für den Zeitraum, in dem er Angestellter und gesetzlicher Vertreter der Firma S***** war, fällt unter den Ausschluß des Art 7.1.6 ARB, jene für den Zeitraum, in dem er nur mehr Angestellter dieses Unternehmens war, hingegen nicht. Der Abfertigungsanspruch hängt wesentlich von Beschäftigungszeiten des Klägers ab, in denen er auch gesetzlicher Vertreter der Firma S***** war. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung hingegen steht mit der Eigenschaft des Klägers als gesetzlicher Vertreter der Firma S***** dann nicht im Zusammenhang, wenn er Urlaubsansprüche für Zeiträume betrifft, in denen der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Firma S***** war. Nach diesen Kriterien macht der Kläger im Arbeitsgerichtsprozeß somit Ansprüche in der Höhe von knapp der Hälfte dessen Gesamtstreitwertes geltend, welche unter die Deckungspflicht der Beklagten fallen.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Die Lohnforderung des Klägers für den Zeitraum, in dem er Angestellter und gesetzlicher Vertreter der Firma S***** war, fällt unter den Ausschluß des Artikel 7 Punkt eins Punkt 6, ARB, jene für den Zeitraum, in dem er nur mehr Angestellter dieses Unternehmens war, hingegen nicht. Der Abfertigungsanspruch hängt wesentlich von Beschäftigungszeiten des Klägers ab, in denen er auch gesetzlicher Vertreter der Firma S***** war. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung hingegen steht mit der Eigenschaft des Klägers als gesetzlicher Vertreter der Firma S***** dann nicht im Zusammenhang, wenn er Urlaubsansprüche für Zeiträume betrifft, in denen der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Firma S***** war. Nach diesen Kriterien macht der Kläger im Arbeitsgerichtsprozeß somit Ansprüche in der Höhe von knapp der Hälfte dessen Gesamtstreitwertes geltend, welche unter die Deckungspflicht der Beklagten fallen.
Daher war der Revision teilweise Folge zu geben und die Entscheidung dahin abzuändern, daß der Kläger im Verfahren 18 Cga ***** des A*****gerichtes ***** Rechtsschutz nur soweit genießt, als er Ansprüche geltend macht, die nicht auch den Bestand von Arbeitszeiten voraussetzen, in denen er auch Geschäftsführer der Firma S***** war; das darüber hinausgehende Mehrbegehren war hingegen abzuweisen.
Der Kläger ist, berücksichtigt man die Höhe der in der Klage 18 Cga ***** des A*****gerichtes ***** geltend gemachten Ansprüche, auch mit ca der Hälfte des Deckungsanspruches durchgedrungen, sodaß die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben waren; die Beklagte hat dem Kläger hingegen die Hälfte seiner Barauslagen zu ersetzen (§ 43 Abs 1 ZPO).Der Kläger ist, berücksichtigt man die Höhe der in der Klage 18 Cga ***** des A*****gerichtes ***** geltend gemachten Ansprüche, auch mit ca der Hälfte des Deckungsanspruches durchgedrungen, sodaß die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gegeneinander aufzuheben waren; die Beklagte hat dem Kläger hingegen die Hälfte seiner Barauslagen zu ersetzen (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO).