Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte führt in der Rechtsrüge aus, eine ungedeckte Überweisung widerspreche den Bestimmungen des Girovertrages und den Bankvereinbarungen. Eine Überweisung könne nur dann erfolgen, wenn Deckung vorhanden sei, es sei denn, daß ein besonderer Kreditvertrag geschlossen wurde. Erfolge eine Überweisung ohne Deckung, hafte die Bank für dieses Versehen. Eine stillschweigende Zustimmung könne nicht bei außerordentlichen Vorfällen, wie es die Überweisung ohne Deckung sei, angenommen werden.
Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, die ihr aufgetragenen Zahlungen durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken. In diesem Vertrag verpflichtet sich also die Bank, Leistungen für ihren Kommittenten zu erbringen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, nämlich die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Einzahlungen auf das Konto entgegenzunehmen und Zahlungen zu Lasten des Kontos zu leisten (Hämmerle, Grundriß des Handelsrechtes, S. 205; Schinnerer[2] I 120). Giroverträge werden zwar grundsätzlich nur unter der Voraussetzung einer Deckung (eines Guthabens) des Kunden von der Bank eingegangen und ausgeführt. Das Deckungsverhältnis schließt einen Auftrag in sich ein, demzufolge die Bank verpflichtet ist, die Anweisung des Kunden auszuführen. Es ist aber weder dem Gesetz noch dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen, daß die Durchführung eines Auftrages des Girokunden nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Deckung erfolgen dürfe. Es steht der Bank frei, Überweisungsaufträge ihres Kunden auch dann durchzuführen, wenn keine hinreichende Deckung vorliegt. Sie wird das dann tun, wenn ihr der Kunde hinreichend sicher erscheint, die Überziehung seines Kontos durch entsprechende Einzahlungen in angemessener Zeit wieder auszugleichen. Es ist dem Berufungsgericht daher beizupflichten, daß der Auftrag des Beklagten, die durch sein Guthaben nicht mehr ganz gedeckte Überweisung durchzuführen, als Offerte an die klagende Partei anzusehen ist, ihm einen entsprechenden Kredit einzuräumen, welcher Offerte die klagende Partei durch Ausführung des Auftrages entsprochen hat. Der Umstand, daß sie sich bei der Kreditgewährung offenbar in einem Irrtum befunden hat, weil sie annahm, bei dem zu überweisenden Betrag handle es sich um Schweizer Franken, er sei daher durch das Guthaben des Beklagten noch gedeckt, kann nicht vom Beklagten eingewendet werden. Wenn er sein Konto nicht überziehen wollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, sich über den Kontostand entsprechend zu orientieren. Ein Verschulden der Bank, eine Vernachlässigung der ihr obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, kann aber nicht darin erblickt werden, daß sie vor Durchführung der Überweisung den Beklagten nicht vom Überziehen seines Kontos verständigt hat. Die von der klagenden Partei durchgeführte Überweisung widersprach daher nicht dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Girovertrag. Sie erfolgte auch nicht auftragswidrig, sondern entsprach, wie die Untergerichte festgestellt haben, dem unbedingten Auftrag des Beklagten. Die Ausführungen Schinnerers (I 119) und Hämmerles (S. 1140), die der Beklagte zitiert, können seine Ansicht nicht stützen, denn darin wird nur ausgeführt, daß die Bank für die ordnungsgemäße Durchführung des Überweisungsauftrages im Rahmen eines ihr zur Last fallenden Verschuldens hafte. Im vorliegenden Fall hat sie die Überweisung aber auftragsgemäß durchgeführt.Der Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, die ihr aufgetragenen Zahlungen durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken. In diesem Vertrag verpflichtet sich also die Bank, Leistungen für ihren Kommittenten zu erbringen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, nämlich die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Einzahlungen auf das Konto entgegenzunehmen und Zahlungen zu Lasten des Kontos zu leisten (Hämmerle, Grundriß des Handelsrechtes, S. 205; Schinnerer[2] römisch eins 120). Giroverträge werden zwar grundsätzlich nur unter der Voraussetzung einer Deckung (eines Guthabens) des Kunden von der Bank eingegangen und ausgeführt. Das Deckungsverhältnis schließt einen Auftrag in sich ein, demzufolge die Bank verpflichtet ist, die Anweisung des Kunden auszuführen. Es ist aber weder dem Gesetz noch dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag zu entnehmen, daß die Durchführung eines Auftrages des Girokunden nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Deckung erfolgen dürfe. Es steht der Bank frei, Überweisungsaufträge ihres Kunden auch dann durchzuführen, wenn keine hinreichende Deckung vorliegt. Sie wird das dann tun, wenn ihr der Kunde hinreichend sicher erscheint, die Überziehung seines Kontos durch entsprechende Einzahlungen in angemessener Zeit wieder auszugleichen. Es ist dem Berufungsgericht daher beizupflichten, daß der Auftrag des Beklagten, die durch sein Guthaben nicht mehr ganz gedeckte Überweisung durchzuführen, als Offerte an die klagende Partei anzusehen ist, ihm einen entsprechenden Kredit einzuräumen, welcher Offerte die klagende Partei durch Ausführung des Auftrages entsprochen hat. Der Umstand, daß sie sich bei der Kreditgewährung offenbar in einem Irrtum befunden hat, weil sie annahm, bei dem zu überweisenden Betrag handle es sich um Schweizer Franken, er sei daher durch das Guthaben des Beklagten noch gedeckt, kann nicht vom Beklagten eingewendet werden. Wenn er sein Konto nicht überziehen wollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, sich über den Kontostand entsprechend zu orientieren. Ein Verschulden der Bank, eine Vernachlässigung der ihr obliegenden Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, kann aber nicht darin erblickt werden, daß sie vor Durchführung der Überweisung den Beklagten nicht vom Überziehen seines Kontos verständigt hat. Die von der klagenden Partei durchgeführte Überweisung widersprach daher nicht dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Girovertrag. Sie erfolgte auch nicht auftragswidrig, sondern entsprach, wie die Untergerichte festgestellt haben, dem unbedingten Auftrag des Beklagten. Die Ausführungen Schinnerers (römisch eins 119) und Hämmerles (S. 1140), die der Beklagte zitiert, können seine Ansicht nicht stützen, denn darin wird nur ausgeführt, daß die Bank für die ordnungsgemäße Durchführung des Überweisungsauftrages im Rahmen eines ihr zur Last fallenden Verschuldens hafte. Im vorliegenden Fall hat sie die Überweisung aber auftragsgemäß durchgeführt.