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Entscheidung 7 Ob 322/99z×

Entscheidung 7 Ob 322/99z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob322/99z

Entscheidungsdatum

12.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Sportverein *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei U***** Sportfliegerclub *****, vertreten durch Thum & Weinreich, Rechtsanwälte OEG, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen S 73.532,52 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 7. September 1999, GZ 36 R 189/99h-32, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 14. April 1999, GZ 8 C 1109/97f-26, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,- an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der beklagte Flugsportverein ist Bestandnehmer und Halter eines Flugplatzes. Er ist gemeinsam mit dem klagenden Flugsportverein und zwei weiteren Flugsportvereinen Mitglied eines eigenen 1984 gegründeten Vereines (im Folgenden der Flugplatzverein). Dessen Statuten enthalten ua als Vereinszweck die Regelung, dass die in diesem Verein gemeinsam organisierten Vereine eine Zusammenarbeit bei der Ausübung des Flugsportes auf diesem Flugplatz beabsichtigen und dass sie insoweit gemeinsam ua bei Behörden auftreten wollen. Sie sollen die Verantwortung für den Betrieb und die Erhaltung des Flugplatzes tragen, wobei jedoch die Möglichkeit vorgesehen wurde, Teile von Verantwortungsbereichen an natürliche und juristische Personen zu übertragen vergleiche Punkt 2.4 der Statuten). Neben dem klaglosen Ablauf des Flugbetriebes sollte der Flugplatzverein alle Maßnahmen für den Betrieb, Aufbau, Ausbau oder Umbau des Flugplatzes treffen. Als materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes wurden ua Betriebsgebühren, Umlagen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden udgl vorgesehen. Dabei obliegt die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge der Generalversammlung des Flugplatzvereines. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresanschlages ist vom Vorstand des Vereines vorzunehmen.

Zwischen den in dem Flugplatzverein vertretenen Vereinen wurde vereinbart, dass der beklagte Verein das "Flugplatzkonto", für auch das bis 1992 jeder Verein 25 % der Kosten einzahlte, führt. Der beklagte Verein wurde ermächtigt, diese Beträge für den Betrieb und die Instandhaltung des Flugplatzes zu verwenden. Ab 1992 wurden dann von den Mitgliedern der einzelnen Vereine selbst - den Piloten - sogenannte Landegebührenpauschale einbezahlt, wobei die jeweiligen Vereine diese Beträge nur als Zahlstelle an den beklagten Verein weiterleitete.

Nachdem im Jahre 1988 der Obmann der Beklagten einem Piloten zu Unrecht ein Startverbot erteilt hatte und deshalb der beklagte Verein sowie sein Obmann zum Ersatz des dem damaligen Kläger entstandenen Schadens und der Prozesskosten verurteilt wurden, buchte der Obmann des beklagten Vereines diese Beträge von insgesamt S 122.387,80 vom "Flugplatzkonto" schrittweise ab. Das war dem klagenden Verein, der 60 % aller Mitglieder des Flugplatzvereins repräsentierte, bereits mehr als 3 Jahre vor Klagserhebung bekannt, jedoch erfolgte die genaue Abrechnung erst im August 1994.

Mit seiner am 11. 3. 1997 erhobenen Klage begehrte der klagende Flugsportverein neben der hier nicht maßgeblichen Aufhebung eines weiteren Platzverbotes, gestützt auf jeglichen Rechtsgrund, insbesondere Irrtum, Schadenersatz aber auch Kondiktion die Zahlung von S 73.532,20. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass bereits vor der Gründung des Flugplatzvereines die Vereine im Jahre 1959 eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung des Flugplatzes geschlossen hätten. Erst diese Vereinbarung habe dazu geführt, dass der beklagte Verein überhaupt einen Bestandvertrag mit der Republik Österreich über das Flugplatzgelände habe schließen können. Der Obmann der Beklagten habe jedoch gegen diese Vereinbarung aus 1959 verstoßen, was zu erheblichen Prozesskosten aus verlorenen Prozessen geführt habe. Aus der Abrechnung 1994 habe der klagende Verein dann entnehmen können, dass diese Prozesskosten mit den Geldern der Flugplatzgemeinschaft bezahlt worden seien. Die unrichtige Abrechnung sei für das Jahr 1992 gelegt worden. Überhaupt habe der beklagte Verein in rechtswidriger Weise dem klagenden Verein und den übrigen Vereinsmitgliedern diesen Prozessverlust in Rechnung gestellt und ein Guthaben der Klägerin einfach einbehalten. Aus den Vereinbarungen ergebe es sich auch, dass die beklagte Partei als Bestandnehmerin Treuhänderin der übrigen Vereine, die das Flugfeld nützt, sein sollte. Nach der Vereinbarung dürften den Vereinen nur Kosten verrechnet werden, die zur Herstellung und Erhaltung des Flugplatzes dienten vergleiche AS 76). Der klagende Verein vertrete insgesamt 60 % der Mitglieder, sodass er zur Forderung von 60 % der S 122.387,80 berechtigt sei (AS 129).

Der beklagte Verein beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen hinsichtlich des hier maßgeblichen Zahlungsbegehrens ein, dass er gar nicht passiv legitimiert sei, da nach dem Vorbringen des klagenden Vereins nicht die beklagte Partei, sondern sein Obmann zahlungspflichtig wäre. Tatsächlich habe eine Solidarhaftung bestanden. Auch wäre der klagende Verein, da damals insgesamt 4 Vereine an der Vereinbarung beteiligt gewesen seien, jedenfalls nur hinsichtlich 25 % regressberechtigt. Der Rückforderungsanspruch stehe aber schon deshalb nicht zu, da die beklagte Partei als verantwortlicher Platzhalter zur ordnungsgemäßen Besorgung der Geschäfte und zur Verhängung des Platzverbotes verpflichtet gewesen sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass der klagende Verein bereits im Jahre 1990 Kenntnis von den Abrechnungen gehabt habe, sei ein allfälliger Anspruch auch verjährt. Generell hätte der beklagte Verein die Einnahmen aus dem Flugplatz zu verwalten, weshalb die Klägerin keinerlei Verrechnungsanspruch habe. Im Falle einer Auflösung des beklagten Vereins würde das Vermögen dem Dachverband, nicht jedoch dem klagenden Verein zufallen. Die Vereinbarung aus 1959 (Blg römisch eins) habe nur die Absicht hinsichtlich der Gründung einer Flugplatzbetriebsgemeinschaft betroffen und sei im Übrigen auch nicht mit dem klagenden Verein abgeschlossen worden. Allenfalls sei der Flugplatzverein passiv klagslegitimiert. Die Prozessführung des Beklagten im Vorverfahren sei auch weder aussichtslos noch mutwillig gewesen. Da die Zahlungspflicht hinsichtlich der Landegebührenpauschalen die Piloten treffe und die Klägerin nur Zahlstelle sei, sei die Klägerin jedenfalls nicht aktiv klagslegitimiert (AS 135).

Das Erstgericht wies das hier maßgebliche Leistungsbegehren in seinem Teilurteil ab. Es folgerte rechtlich, dass der klagende Verein nicht aktiv klagslegitimiert sei, da nicht er, sondern seine Mitglieder die Beiträge an die Beklagten gezahlt hätten. Auch hätten die einzelnen Vereine keinen Anspruch auf laufende, etwa jährliche Auszahlung der Überschüsse aus dem Betrieb des Flugplatzes. Denkbar wären nur eine Leistungsklage auf Rücküberweisung an das Konto bzw eine Feststellungsklage. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei jedenfalls verjährt. Eine Rückforderung nach Paragraph 1435, ABGB komme schon im Hinblick auf die mangelnde Zahlung durch die Klägerin nicht in Betracht bzw wären vom "Betrieb" des Flugplatzes auch die Fragen der Start- und Landeerlaubnis umfasst.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung des klagenden Vereins nicht Folge. Es verwies gemäß Paragraph 500 a, ZPO auf die Begründung des Erstgerichtes. Nicht der klagende Verein, sondern nur der Flugplatzverein sei durch ein allfälliges Fehlverhalten des beklagten Vereins geschädigt bzw entreichert. Auch seien die Landegebührenpauschale jedenfalls zu bezahlen gewesen und ersetzten die früheren Mitgliedsbeiträge der in dem Flugplatzverein vertretene Vereine. Eine allfällige zweckwidrige Verwendung von Vereinsgeldern könne nur einen Anspruch auf Feststellung der unberechtigten Belastung von Gemeinschaftskonten bewirken, aber keine Rechtsgrundlage für einen Kondiktionsanspruch.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung zur Frage, ob bei zweckwidriger Verwendung von Vereinsgeldern den einzelnen Mitgliedern Ansprüche auf Rückzahlung oder teilweise Rückzahlung ihrer Mitgliedsbeiträge zustehe, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Die Revision des klagenden Vereines ist zulässig aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich ist zwischen den Rechten der Mitglieder aus einem Vereinsverhältnis und gesondert davon bestehenden Vereinbarungen zwischen und zu Vereinsmitgliedern zu unterscheiden vergleiche dazu etwa auch Niederberger, Der Verein als Geschäftspartner seiner Mitglieder, 33; ähnlich Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine, 113). Tatsächlich beruft sich der klagende Verein auf eine gesonderte Vereinbarung aus dem Jahre 1959 (vor der Gründung des Flugplatzvereins). Aus den Feststellungen ergibt sich dazu, dass einerseits in den Statuten des Flugplatzvereines dessen Verantwortung für den Betrieb festgelegt wird, aber dort die Möglichkeit vorgesehen ist, diese zu übertragen und andererseits dass der beklagte Verein tatsächlich "Halter" des Flugplatzes ist. Es wurde zwischen den Vereinen "vereinbart", dass der beklagte Verein das "Flugplatzkonto" führt und ermächtigt ist, die darauf einbezahlten Beträge für den "Betrieb und die Instandhaltung" des Flugplatzes zu verwenden. Die Grundlage für die Führung dieses gemeinsamen Kontos und die Überlassung an den beklagten Verein ist daher die Vereinbarung zwischen den Vereinen. Grundsätzlich besteht ein Abrechnungsanspruch, inwieweit ein Rückzahlungsanspruch der vier Vereine daraus abzuleiten ist, wäre durch Behauptung und Nachweis einer derartigen Vereinbarung darzutun gewesen, von vornherein kann dies bei weiterer Aufrechterhaltung der Geschäftsführungsvereinbarung durch den beklagten Verein nicht angenommen werden vergleiche allgemein dazu, dass dann, wenn es ein Rechtsverhältnis mit sich bringt, dass der Berechtigte über das Bestehen und den Umfang seines Vermögens im Ungewissen ist MGA ABGB35 Paragraph 914, E 158 = SZ 53/29, ecolex 1997, 343 = ÖBA 1997, 554 = SZ 69/260 sowie zur Kondiktion im Dreipersonenverhältnis, Rummel in Rummel ABGB2 vor Paragraph 1431, Rz 8 f; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Vorbem zu Paragraph 1431, ff).

Trotz mehrfacher Relativierung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vergleiche AS 62, 129) hat aber die Klägerin zur Frage der Art der Festlegung der Beiträge bzw aus welchem Grund nunmehr die Vereinsmitglieder diese leisten und inwieweit die Beiträge auf einen bestimmten Zeitraum zu beziehen sind bzw was mit allfällig erwirtschafteten Guthaben zu geschehen hat, kein Vorbringen erstattet.

Inwieweit aber aus dieser auf Dauer im Zusammenhang mit der Verwaltung einer Sache getroffenen Vereinbarung hinsichtlich bestimmter Zahlungen oder periodenbezogen Rückforderungsansprüche bestehen, könnte nur anhand eines weiteren - hier trotz Erörterung nicht erstatteten - Vorbringens geprüft werden. Nur daraus würde sich ergeben, ob diese Zahlungen jeweils für bestimmte Kosten einer Periode geleistet wurden, oder nur ganz allgemein einen Vorschuss vergleiche etwa MGA ABGB35 Paragraph 837, E 18a = SZ 58/158) für die - wann immer - anfallenden Kosten des Betriebes und der Instandhaltung darstellten.

Da dazu jedoch ein solches Vorbringen fehlt, war dem auf die Vereinbarung gestützten Klagebegehren schon mangels Schlüssigkeit nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.

Anmerkung

E58978 07A03229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00322.99Z.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0070OB00322_99Z0000_000