Begründung:
Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage ursprünglich S 239.953,76 an restlichem Werklohn für Baumeisterarbeiten am Haus der Beklagten.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete mangelnde Fälligkeit zufolge diverser Mängel ein.
Nach Erstattung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens im Prozeß schlossen die beiden Parteien nachstehenden Generalvergleich:
"Die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG sowie Frau Dr.Zora K***** vereinbaren in Erledigung des Rechtssreites 1 Cg ***** des Landesgerichtes Linz folgendes:
1. Frau Dr.Zora K***** verpflichtet sich, binnen 14 Tagen einen Betrag von S 700.000,-- inklusive 20 % Mehrwertsteuer an die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG zu Handen Rechtsanwalt Dr.Karl Krückl zu bezahlen.
2. Im Verfahren 1 Cg ***** des LG Linz tritt ewiges Ruhen ein, wobei die bisher angefallenen und allenfalls noch anfallenden Sachverständigengebühren durch Frau Dr.Zora K*****, die Gerichtsgebühren aber durch die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG zu tragen sind. Die Anwaltskosten werden durch den jeweiligen Auftraggeber getragen.
3. Die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG verpflichtet sich, über Anforderung von Frau Dr.Zora K***** hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen einen Befund gemäß § 42 Oö BauO 1994 auszustellen, wobei die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG davon ausgeht, daß die Hauskanalanlage entspricht. Für den Fall, daß die Baubehörde diesbezüglich anderer Meinung sein sollte, verpflichtet sich Frau Dr.Zora K***** vorerst, hiegegen alle möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, die sich auf die entsprechende Sach- und Rechtsansicht der Fa. A.E***** GesmbH & KG KG stützen. Sollte rechtskräftig feststehen, daß die Hauskanalanlage bauordnungswidrig ist, verpflichtet sich die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG, eine bauordnungskonforme Hauskanalanlage unter Berücksichtigung der Kriterien der Sparsamkeit in angemessener Zeit auf eigene Kosten zu errichten.3. Die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG verpflichtet sich, über Anforderung von Frau Dr.Zora K***** hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen einen Befund gemäß Paragraph 42, Oö BauO 1994 auszustellen, wobei die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG davon ausgeht, daß die Hauskanalanlage entspricht. Für den Fall, daß die Baubehörde diesbezüglich anderer Meinung sein sollte, verpflichtet sich Frau Dr.Zora K***** vorerst, hiegegen alle möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, die sich auf die entsprechende Sach- und Rechtsansicht der Fa. A.E***** GesmbH & KG KG stützen. Sollte rechtskräftig feststehen, daß die Hauskanalanlage bauordnungswidrig ist, verpflichtet sich die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG, eine bauordnungskonforme Hauskanalanlage unter Berücksichtigung der Kriterien der Sparsamkeit in angemessener Zeit auf eigene Kosten zu errichten.
Sollte bereits eine Benützungsbewilligung vorliegen, entfällt die Verpflichtung zur Erstattung eines Befundes gemäß § 42 Oö BauO 1994.Sollte bereits eine Benützungsbewilligung vorliegen, entfällt die Verpflichtung zur Erstattung eines Befundes gemäß Paragraph 42, Oö BauO 1994.
4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bauvorhaben G*****straße 9, ***** T*****, bereinigt und verglichen."
Bei der vom Klagevertreter initiierten außergerichtlichen Streitbereinigung am 10.1.1996 war neben ihm der Geschäftsführer der klagenden Partei, der Beklagtenvertreter sowie der technische Berater der Beklagten Ing.Karl W***** anwesend. Der Vergleichsvorschlag der klagenden Partei auf Zahlung weiterer S 1,200.000,-- wurde vom Beklagtenvertreter mit der Begründung abgelehnt, daß die beklagte Partei bereits 2,3 Mill.S bezahlt habe. In der Folge wurde der sich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergebende, der Klägerin zustehende Gesamtbetrag von 3,400.000,-- S den bisherigen Zahlungen der Beklagten von S 2,300.000,-- gegenübergestellt, obwohl der Klagevertreter und der Geschäftsführer der Klägerin im Gegensatz zum Beklagtenvertreter und Ing.W***** wußten, daß die Beklagte bisher bereits fast 3 Mill.S bezahlt hatte. In Unkenntnis dieser Mehrzahlung machte der Beklagtenvertreter den Vorschlag, den sich aus der zuvor wiedergegebenen Aufstellung ergebenden Differenzbetrag von 1,100.000,-- S zu teilen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei machte daraufhin den Gegenvorschlag, diesen Betrag unter Berücksichtigung der zwischenzeitig aufgelaufenen Zinsen und Kosten auf S 700.000,-- anzuheben. Der Beklagtenvertreter teilte einige Tage später dem Klagevertreter mit, daß die Beklagte unter der zusätzlichen Bedingung, daß sie diesen Betrag in Raten zahlen könne, damit einverstanden sei. Mit einer Ratenzahlung war der Klagevertreter einverstanden. Obwohl am 10.1.1996 nicht ausdrücklich darüber gesprochen wurde, war es aufgrund des Gespräches klar, daß die Beklagte der klagenden Partei insgesamt nur einen Betrag von S 3,000.000,-- zahlen wollte und sich nur aufgrund der von ihr irrig angenommenen Teilzahlungen von 2,3 Mill.S zu einer weiteren Zahlung von S 700.000,-- verpflichten wollte.
Mit Schreiben vom 12.1.1996 wurde dem Erstgericht eine von beiden Parteien unterfertigte "einvernehmliche Ruhensanzeige" übermittelt. Erst nach dieser gemeinsamen Ruhenszusage teilte die Beklagte ihrem technischen Berater Ing.Karl W***** mit, daß sie nicht nur Zahlungen in der Gesamthöhe von S 2,300.000,-- geleistet habe, sondern vielmehr solche in der Gesamthöhe von S 2,929.680,--. Dies teilte Ing.Karl W***** sofort dem Beklagtenvertreter mit Fax vom 17.1.1996 mit. Am 18.1.1996 richtete der Beklagtenvertreter nachstehendes Schreiben an den Klagsvertreter:
"In obiger Angelegenheit werde ich heute von meiner Mandantschaft informiert, daß sie entgegen unserer bisherigen Annahme nicht Vorauszahlungen von insgesamt S 2,300.000,--, sondern von insgesamt S 2,929.680,-- geleistet haben soll.
Bei unseren Besprechungen wurde, wie aus dem Beklagtenvorbringen und auch der Stellungnahme von Ing.W***** vom 2.10.1995 hervorgeht, immer davon ausgegangen, daß ein Betrag von S 2,300.000,-- bisher geleistet wurde und der Vergleichsbetrag auf dieser Basis festgelegt. ...
Ich darf Dich höflich ersuchen, Deinen Mandanten zu veranlassen, zu überprüfen, wie weit diese Zahlungen geleistet wurden. Gegebenenfalls müßten diese meines Erachtens berücksichtigt und von der Vergleichssumme in Abzug gebracht werden, womit der Vergleich bis auf einen Betrag von S 44.428,-- erfüllt wäre. Ich darf Dich höflich um Überprüfung ersuchen und sehe Deiner geschätzten Rückäußerung entgegen.
Der Klagsvertreter antwortete dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 9.2.1996: "In der oben bezeichneten Rechtssache hat meine Mandantschaft Gesamtforderungen gegen Deine Mandantschaft in Höhe von S 963.612,76 zuzüglich Verzugszinsen, sodaß sich ein offener Betrag in Höhe von S 1,220.040,65 ergibt.
Vor diesem Hintergrund ist der getroffene Vergleich jedenfalls sachgerecht und ersuche ich um Überweisung der restlichen Februarrate und der folgenden Raten".
Auf dieses Schreiben antwortete der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter mit Schreiben vom 12.2.1996 nachstehenden Inhaltes:
"In Beantwortung Deines werten Schreibens vom 9.2.1996 darf ich folgendes mitteilen:
Ausgangspunkt unserer Vergleichsverhanldungen am 10.1.1996 war das Sachverständigengutachten von Ing.L*****, welches eine offene Gesamtsumme von ca. S 3,4 Millionen ausgewiesen hat.
Basis war weiters die Annahme, daß von meiner Mandantin bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungen von insgeamt S 2,3 Millionen geleistet worden sind.
Dem Sachverständigengutachten von Ing.L***** wurde die Stellungnahme von Ing.W***** vom 2.10.1995 entgegengehalten, welche zu dem Ergebnis gelangt, daß keine Forderung Deiner Mandantschaft mehr offen ist.
Von diesen Umständen ausgehend erfolgte eine Einigung dahingehend, daß mit der Bezahlung von S 700.000,-- durch meine Mandantschaft die restlichen Ansprüche Deiner Mandantschaft gänzlich abgefunden sind.
Unter Einbeziehung der bislang nicht berücksichtigten Zahlungen meiner Mandantin und zwar
9.2.1994 S 437.532,--
7.4.1994 S 192.148,--
sowie der am 2.2.1996 erfolgten Zahlung
von S 70.320,--
ergibt insgesamt S 700.000,--
ist der abgeschlossene Vergleich zur Gänze erfüllt. Meine Mandantin wird daher keine weiteren Zahlungen leisten".
Am 19.4.1996 beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (ON 18).
In der Streitverhandlung vom 10.10.1996 (ON 20) dehnte die klagende Partei zunächst das Klagebegehren unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens Ing.L***** (ON 11) auch hinsichtlich der Außenputzrechnung Nr. 9029/9495 unter unpräjudizieller Akzeptanz der Sachverständigenberechnung gemäß Seite 11 in ON 11, sohin einer berechtigten Forderung der klagenden Partei von
S 3,426.535,20
und unter Berücksichtigung der ge
leisteten Zahlung in Höhe von S 2,929,680,--
aus auf S 496.855,20.
Die beklagte Partei wendete daraufhin die Unzulässigkeit des Fortsetzungsantrages wegen des zwischen den Streitteilen vereinbarten ewigen Ruhens ein; der abgeschlossene Vergleich sei von ihr erfüllt worden, weil sie den der Klägerin zustehenden vereinbarten Gesamtanspruch von S 3,000.000,-- schon bei Vergleichsabschluß mit S 2,929.680,-- und danach mit weiteren S 70.000,-- beglichen habe. Bei Vergleichsabschluß habe die klagende Partei erkannt, daß die beklagte Partei bei der Auflistung ihrer Teilzahlungen eine solche von mehr als S 600.000,-- übersehen habe.
Die klagende Partei replizierte darauf, daß ihr Ausgangspunkt für den Vergleichsabschluß die Geltendmachung einer Gesamtforderung von S 1,200.000,-- zuzüglich Zinsen und Kosten gewesen sei. Hauptstreitpunkt sei die Haftung der klagenden Partei für den angeblich falsch verlegten Kanal mit Sanierungskosten in der Größenordnung von S 453.800,-- netto gewesen. Die Einigung am 10.1.1996 auf eine weitere Zahlung der Beklagten in Höhe von S 700.000,-- basiere darauf, daß die klagende Partei noch Zinsen und Verfahrenskosten zu erhalten habe und die Haftung für die allfällige Neuerrichtung der Hauskanalanlage übernehme. Dieser Vergleich sei von der beklagten Partei außergerichtlich angefochten worden, wobei die klagende Partei einen Vergleich des Inhalts, sie würde nur S 70.000,-- erhalten und gleichzeitig die allfälligen Sanierungskosten der Hauskanalanlage in Höhe von S 450.000,-- zuzüglich übernehmen, niemals abgeschlossen hätte. Mit darauffolgendem Schreiben vom 18.11.1996 erklärte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter für den Fall, daß der offene Vergleichsbetrag nicht bis längstens 25.11.1996 bei ihm einlangen sollte, den Rücktritt vom geschlossenen Vergleich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach der neueren Rechtsprechung sei die Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens prozeßrechtlich unbeachtlich. Im fortgesetzten Verfahren sei dann die materiellrechtliche Seite der Ruhensvereinbarung der Sachentscheidung über das Klagebegehren zugrundezulegen. Die Streitteile hätten am 10.1.1996 einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB abgeschlossen, aufgrund dessen ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Ein Vergleich könne zwar wegen Irrtums angefochten werden, wenn eine Partei über einen wesentlichen Umstand geirrt habe, den die Vertragschließenden als feststehend angenommen hätten, die klagende Partei habe aber mit Schreiben vom 18.11.1996 den Rücktritt vom getroffenen Vergleich erklärt und das gesamte Klagebegehren nicht auf diesen Vergleich gestützt, sondern auf die Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens abzüglich der geleisteten Teilzahlungen. Die klagende Partei habe dabei übersehen, daß Verträge, auch wenn sie durch List oder Irreführung zustandekämen, aufrecht bleiben, wenn sie nicht im Prozeß angefochten und dann rechtskräftig für nichtig erklärt werden. Dieser Vergleich hätte wegen Irreführung aber nicht von der klagenden Partei, sondern nur von der beklagten Partei erfolgversprechend angefochten werden können, da diese hinsichtlich der Höhe der von ihr geleisteten Teilzahlungen in einem Irrtum befangen gewesen sei, der der klagenden Partei offenbar auffallen hätte müssen. Bei einem richtigerweise auf den außergerichtlichen Vergleich gestützten Klagebegehren auf Bezahlung eines Betrages von S 700.000,-- müsse sich aber die klagende Partei den Differenzbetrag zwischen den tatsächlich geleisteten Teilzahlungen von insgesamt S 2,929.680,-- und der nach Annahme der beklagten Partei geleisteten Teilzahlung von nur S 2,300.000,--, sohin einen Betrag von S 629.680,-- nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs anrechnen lassen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach der neueren Rechtsprechung sei die Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens prozeßrechtlich unbeachtlich. Im fortgesetzten Verfahren sei dann die materiellrechtliche Seite der Ruhensvereinbarung der Sachentscheidung über das Klagebegehren zugrundezulegen. Die Streitteile hätten am 10.1.1996 einen Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB abgeschlossen, aufgrund dessen ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Ein Vergleich könne zwar wegen Irrtums angefochten werden, wenn eine Partei über einen wesentlichen Umstand geirrt habe, den die Vertragschließenden als feststehend angenommen hätten, die klagende Partei habe aber mit Schreiben vom 18.11.1996 den Rücktritt vom getroffenen Vergleich erklärt und das gesamte Klagebegehren nicht auf diesen Vergleich gestützt, sondern auf die Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens abzüglich der geleisteten Teilzahlungen. Die klagende Partei habe dabei übersehen, daß Verträge, auch wenn sie durch List oder Irreführung zustandekämen, aufrecht bleiben, wenn sie nicht im Prozeß angefochten und dann rechtskräftig für nichtig erklärt werden. Dieser Vergleich hätte wegen Irreführung aber nicht von der klagenden Partei, sondern nur von der beklagten Partei erfolgversprechend angefochten werden können, da diese hinsichtlich der Höhe der von ihr geleisteten Teilzahlungen in einem Irrtum befangen gewesen sei, der der klagenden Partei offenbar auffallen hätte müssen. Bei einem richtigerweise auf den außergerichtlichen Vergleich gestützten Klagebegehren auf Bezahlung eines Betrages von S 700.000,-- müsse sich aber die klagende Partei den Differenzbetrag zwischen den tatsächlich geleisteten Teilzahlungen von insgesamt S 2,929.680,-- und der nach Annahme der beklagten Partei geleisteten Teilzahlung von nur S 2,300.000,--, sohin einen Betrag von S 629.680,-- nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs anrechnen lassen.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der klagenden Partei dieses Urteil mit dem angefochtenen Beschluß auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Ohne auf die Mängel- und Beweisrüge der klagenden Partei einzugehen, folgerte es rechtlich, daß die Beklagte den Vergleich mangels einer Anfechtung und Anpassung durch Anrechnung der nicht berücksichtigten Teilzahlungen so gegen sich gelten lassen müsse, wie er geschlossen worden sei, nämlich mit einer von ihr zu zahlenden Vergleichssumme von S 700.000,--. Die Anrechnung der vor Vergleichsabschluß geleisteten, den Behauptungen der Beklagten zufolge irrtümlich nicht berücksichtigten Vorauszahlungen sei ihr wegen der Bereinigungswirkung des Vergleiches verwehrt. Daraus folge, daß die Beklagte mit der Teilzahlung von S 70.000,-- den Vergleich nicht erfüllt habe. Die neuere Rechtsprechung erachte einen Rücktritt vom außergerichtlichen Vergleich entsprechend den §§ 918 ff ABGB für zulässig. Der Rücktritt lasse den ursprünglichen Vertrag wieder aufleben. Da sich die Beklagte mit der Erfüllung des Vergleiches im Teilverzug befunden habe, sei der Rücktritt der Klägerin vom außergerichtlichen Vergleich berechtigt gewesen. Dieser sei durch den Rücktritt beseitigt worden. Das Erstgericht habe daher die Klage zu Unrecht wegen verglichener Sache abgewiesen. Es hätte vielmehr den Klagsanspruch auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen, nämlich des Werkvertrages, prüfen müssen.Das Berufungsgericht hob über Berufung der klagenden Partei dieses Urteil mit dem angefochtenen Beschluß auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Ohne auf die Mängel- und Beweisrüge der klagenden Partei einzugehen, folgerte es rechtlich, daß die Beklagte den Vergleich mangels einer Anfechtung und Anpassung durch Anrechnung der nicht berücksichtigten Teilzahlungen so gegen sich gelten lassen müsse, wie er geschlossen worden sei, nämlich mit einer von ihr zu zahlenden Vergleichssumme von S 700.000,--. Die Anrechnung der vor Vergleichsabschluß geleisteten, den Behauptungen der Beklagten zufolge irrtümlich nicht berücksichtigten Vorauszahlungen sei ihr wegen der Bereinigungswirkung des Vergleiches verwehrt. Daraus folge, daß die Beklagte mit der Teilzahlung von S 70.000,-- den Vergleich nicht erfüllt habe. Die neuere Rechtsprechung erachte einen Rücktritt vom außergerichtlichen Vergleich entsprechend den Paragraphen 918, ff ABGB für zulässig. Der Rücktritt lasse den ursprünglichen Vertrag wieder aufleben. Da sich die Beklagte mit der Erfüllung des Vergleiches im Teilverzug befunden habe, sei der Rücktritt der Klägerin vom außergerichtlichen Vergleich berechtigt gewesen. Dieser sei durch den Rücktritt beseitigt worden. Das Erstgericht habe daher die Klage zu Unrecht wegen verglichener Sache abgewiesen. Es hätte vielmehr den Klagsanspruch auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen, nämlich des Werkvertrages, prüfen müssen.