Der Rekurs des Beklagten ist nicht begründet.
Der Beklagte bemängelt, dass die Untergerichte nur die zweite Vereinbarung, nicht aber auch die erste Vereinbarung rechtlich beurteilt hätten. Diese könne nur als ein Gesellschaftsverhältnis nach § 1175 ABGB beurteilt werden. Aus den von den Untergerichten festgestellten Merkmalen folgert der Beklagte, dass eine gemeinsame wirtschaftliche Organisation bestanden habe, auf welche übrigens nur im Notfall zur Beurteilung zurückzugreifen sei. Da ein Austritt oder eine Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses nicht erfolgt sei und die Abänderungen nach der zweiten Vereinbarung nur die Organisationsform betreffen, bestehe das Gesellschaftsverhältnis fort. Eine Einwirkung auf die Geschäfte der Gesellschaft seitens des Klägers sei im Hinblick darauf, dass er nur Sachleistungen erbrachte, gar nicht zulässig gewesen. Übrigens habe der Kläger insofern ein Einwirkungsrecht gehabt, als ihm der Wagen an Samstagen und Sonntagen zur Verfügung stehen sollte und dass der Beklagte seine Zustimmung einzuholen hatte, wenn er den Wagen in einer über den Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses hinausgehenden Weise benützen wollte. Gegen die Annahme eines Mietverhältnisses spreche auch die Höhe des sogenannten Zinses.Der Beklagte bemängelt, dass die Untergerichte nur die zweite Vereinbarung, nicht aber auch die erste Vereinbarung rechtlich beurteilt hätten. Diese könne nur als ein Gesellschaftsverhältnis nach Paragraph 1175, ABGB beurteilt werden. Aus den von den Untergerichten festgestellten Merkmalen folgert der Beklagte, dass eine gemeinsame wirtschaftliche Organisation bestanden habe, auf welche übrigens nur im Notfall zur Beurteilung zurückzugreifen sei. Da ein Austritt oder eine Aufkündigung des Gesellschaftsverhältnisses nicht erfolgt sei und die Abänderungen nach der zweiten Vereinbarung nur die Organisationsform betreffen, bestehe das Gesellschaftsverhältnis fort. Eine Einwirkung auf die Geschäfte der Gesellschaft seitens des Klägers sei im Hinblick darauf, dass er nur Sachleistungen erbrachte, gar nicht zulässig gewesen. Übrigens habe der Kläger insofern ein Einwirkungsrecht gehabt, als ihm der Wagen an Samstagen und Sonntagen zur Verfügung stehen sollte und dass der Beklagte seine Zustimmung einzuholen hatte, wenn er den Wagen in einer über den Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses hinausgehenden Weise benützen wollte. Gegen die Annahme eines Mietverhältnisses spreche auch die Höhe des sogenannten Zinses.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Selbst wenn die ursprüngliche Vereinbarung ein Gesellschaftsverhältnis gewesen wäre, wäre für den Beklagten nichts gewonnen, weil dieses durch die spätere Vereinbarung dadurch konkludent aufgelöst wurde, dass an seiner Stelle ein Bestandverhältnis vereinbart wurde. Denn mit dieser zweiten Vereinbarung wurde jedenfalls eine allfällige, an sich schon lose Gemeinschaftsorganisation und ein ebenso schwaches Gestaltungsrecht der Gesellschafter völlig beseitigt und damit ein wesentliches Erfordernis des Bestandes einer Gesellschaft beseitigt. Die Ansicht des Beklagten, dieses Merkmal sei bloß subsidiärer Natur, kann nicht geteilt werden. Dazu kommt, dass weder eine Beteiligung am Gewinn noch am Umsatz nach der zweiten Vereinbarung bestanden hat. Auch dies ist aber ein sehr bedeutsames Indiz für das Nichtbestehen einer Gesellschaft. Dass die vereinbarte Entschädigung nach Ansicht des Beklagten über den üblichen Bestandzins wesentlich hinausging, ändert nichts daran, dass ein fixes Entgelt gegen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses spricht. Der Umstand, dass der Beklagte die Zustimmung des Klägers einholen musste, als er den Wagen zum Transport von Möbeln verwenden wollte, und dass sich der Kläger die Benützung des Wagens für gewisse Tage der Woche vorbehalten haben soll, schließt nicht die Annahme eines Bestandverhältnisses aus. Es ist mit dem Wesen des Bestandvertrages nicht unvereinbar, dass der Bestandgegenstand nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf und dem Bestandgeber für gewisse Zeiten zur Verfügung stehen muss.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.