Begründung:
Die klagende Partei wird in dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung im vorliegenden Verfahren noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren ***** des Handelsgerichtes Wien von der Firma B*****gesellschaft mbH in Heidelberg BRD als "Einlagerer" von von Portugal nach Österreich gelieferten Schuhen auf Bezahlung von S 4,832.544,-- s.A. in Anspruch genommen. Der dort erstbeklagten Klägerin (im folgenden nur Klägerin) wird vorgeworfen, entgegen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen die bei ihr eingelagerten Waren im eingeklagten Wert "erst nach Freistellung" durch die dort klagende Partei an jeweilige Adressaten auszufolgen, ohne entsprechende Genehmigung an Dritte ausgefolgt zu haben. Die Übernahme sämtlicher aus Portugal angelieferter Waren sei durch CMR-Frachtbriefe belegbar. Aufgrund der grob fahrlässigen Vorgangsweise der Klägerin sei dieser jegliche Haftungsbefreiung verwehrt. Die Waren seien durch von der B*****gesellschaft mbH beauftragte Frächtern von Portugal nach Österreich angeliefert worden und seien von der Klägerin in deren Lagerräumen einzulagern gewesen. In zahlreichen Fällen hätte die Klägerin nicht über genügend Lagerräume verfügt, sodaß die angelieferten Waren mit Zustimmung der Auftraggeberin bei anderen Speditionen eingelagert worden seien, wobei aber über die Waren stets die Klägerin allein verfügungsberechtigt gewesen sei. Die Klägerin sei ausschließlich als Empfangsspediteur und Lagerhalter tätig gewesen. Die CMR sei daher nicht anwendbar. Die Klägerin hätte sich nicht um das Schicksal der eingelagerten Waren ausreichend gekümmert.
Das im ersten Rechtsgang im Verfahren ***** des Handelsgerichtes Wien ergangene klagsstattgebende Urteil wurde über Berufung der dort beklagten Klägerin durch Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.3.1996, GZ *****, aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dem angefochtenen Ersturteil hafteten schwere Feststellungsmängel an, die einer erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Rechtssache entgegenstünden. Da die nachzutragenden Feststellungen damit in einem engen Konnex stünden, werde das Erstgericht eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen haben. Das Erstgericht werde festzustellen haben, welche Vereinbarungen den vorliegenden Lieferungen zugrunde gelegen seien, welche Sendungen erfolgt und welche Waren mit welchen Papieren abgeliefert und wo eingelagert worden seien. Der CMR-Vertrag ende regelmäßig mit der Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger des Gutes sei daher nicht mehr Partei des Beförderungsvertrages. Das CMR-Abkommen gelte ausschließlich für die Beförderung von Gütern. Lager- und Verwahrungsgeschäfte sowie Speditionsgeschäfte fielen nicht unter den Geltungsbereich dieses Übereinkommens. Die Klägerin habe keine Beförderungsleistung erbracht, weshalb CMR-Recht auf den vorliegenden Rechtsfall nicht anwendbar sei. Im übrigen wurde in diesem Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht noch aufgetragen, Feststellungen zur Frage der Bezahlung der ausgelieferten Waren zu treffen.
Erst im zweiten Rechtsgang schloß sich die hier beklagte Partei (ohne dazu aufgefordert worden zu sein), als Nebenintervenientin auf seiten der hier klagenden Partei an. Der Beitritt erfolge unpräjudiziell hinsichtlich ihres Rechtsstandpunktes. Sie habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der hier klagenden Partei, weil dann ihre Inanspruchnahme als Speditionsversicherung ausgeschlossen sei. Die Klägerin hätte nicht für ihre Erfüllungsgehilfen zu haften. Den Vertragsbeziehungen zwischen der B*****gesellschaft mbH und der hier klagenden Partei lägen die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) zugrunde. Daraus ergebe sich, daß die hier klagende Partei kein Verschulden für allfällige Schäden treffe. Selbst wenn ihr ein Eigenverschulden als Spediteurverschulden angelastet werden sollte, sei sie nicht passiv klagslegitimiert, weil sie sich mit einer Speditionsversicherung nach den SVS eingedeckt habe, die gemäß den §§ 39 und 41 AÖSp ihre Haftungsbefreiung bewirke. Soweit dennoch eine Haftung der dort erstbeklagten Klägerin bestehe, unterliege diese den Haftungsgrundsätzen des § 54 lit a Z 2 AÖSp. Im übrigen wären allfällige Ansprüche der B*****gesellschaft mbH gegenüber der Erstbeklagten gemäß § 64 AÖSp verjährt.Erst im zweiten Rechtsgang schloß sich die hier beklagte Partei (ohne dazu aufgefordert worden zu sein), als Nebenintervenientin auf seiten der hier klagenden Partei an. Der Beitritt erfolge unpräjudiziell hinsichtlich ihres Rechtsstandpunktes. Sie habe ein rechtliches Interesse am Obsiegen der hier klagenden Partei, weil dann ihre Inanspruchnahme als Speditionsversicherung ausgeschlossen sei. Die Klägerin hätte nicht für ihre Erfüllungsgehilfen zu haften. Den Vertragsbeziehungen zwischen der B*****gesellschaft mbH und der hier klagenden Partei lägen die Allgemeinen Österreichischen Speditionsbedingungen (AÖSp) zugrunde. Daraus ergebe sich, daß die hier klagende Partei kein Verschulden für allfällige Schäden treffe. Selbst wenn ihr ein Eigenverschulden als Spediteurverschulden angelastet werden sollte, sei sie nicht passiv klagslegitimiert, weil sie sich mit einer Speditionsversicherung nach den SVS eingedeckt habe, die gemäß den Paragraphen 39 und 41 AÖSp ihre Haftungsbefreiung bewirke. Soweit dennoch eine Haftung der dort erstbeklagten Klägerin bestehe, unterliege diese den Haftungsgrundsätzen des Paragraph 54, Litera a, Ziffer 2, AÖSp. Im übrigen wären allfällige Ansprüche der B*****gesellschaft mbH gegenüber der Erstbeklagten gemäß Paragraph 64, AÖSp verjährt.
Das Verfahren ***** des Handelsgerichtes Wien war bei Ergehen der im vorliegenden Verfahren bekämpften Berufungsentscheidung noch nicht rechskräftig beendet.
Im vorliegenden Verfahren hat das Erstgericht noch folgendes festgestellt:
Der (auf den Auftrag der Klägerin mit der B*****gesellschaft mbH bezogene) Speditionsversicherungsschein (SVS) lautet auszugsweise:
"§ 1 Versicherter. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
§ 2 Haftpflicht im allgemeinen.Paragraph 2, Haftpflicht im allgemeinen.
1.) Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur aufgrund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2.) Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen: Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs ...
3.) Umfang der Versicherung im allgemeinen.
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrag. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsgebräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte. ...
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
§ 4 Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur ...Paragraph 4, Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur ...
§ 10Paragraph 10
1.) Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften ... oder über den Spediteur schriftlich anzumelden.
...
3.) Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt weden kann. Werden diese Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner Zweigniederlassung grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so ist der Spediteur den Gesellschaften für den dadurch entstandenen Schaden im vollen Umfang ersatzpflichtig.
4.) Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten oder seinen Beauftragten. ...
§ 11Paragraph 11
1.) Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrag gegen die Gesellschaften nach einem Schadensfall an andere Personen als an den Spediteur ist unzulässig. ..."
Die hier klagende Partei erstattete am 26.6.1996 eine Schadensmeldung an das Versichertenbüro Dr.Ignaz F*****, in der sie auf die Frage, wie der ihr erteilte Auftrag lautete, antwortete, daß kein Auftrag erteilt worden sei.
Mit Schreiben vom 6.12.1995 teilte das Versicherungsbüro Dr.Ignaz F***** der klagenden Partei unter anderem mit: "Diesen Schadensfall mußten wir der führenden Versicherungsgesellschaft, der W***** A***** vorlegen, die nach Prüfung, auch durch einen Rechtsanwalt, zur Auffassung gelangt ist, daß der SVS hier nicht einzutreten hat. Der Geschädigte hätte entsprechend den Bestimmungen der AÖSp gegen den SVS vorgehen müssen. Dieser Anspruch des Geschädigten ist nun aber gegenüber dem SVS verjährt. ... Trotz dieses Sachverhaltes ist es uns gelungen, von den SVS-Versicherern einen nicht unbedeutenden Betrag für Vergleichsverhandlungen bzw Prozeßkostenabdeckung zu erhalten .
..."
Die Klägerin begehrte mit der am 3.7.1996 eingebrachten vorliegenden Klage die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages (Speditionsversicherungsschein, SVS) für die zu ***** des Handelsgerichtes Wien geltend gemachten Schadensfälle Versicherungsdeckung zu gewähren habe. Dort werde zu Unrecht behauptet, sie hätte schuldhaft die Ausfolgung eingelagerter Waren ungeachtet eines Sperrvermerkes an Nichtberechtigte zugelassen, wodurch der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Für eine solche Anspruchstellung sei die klagende Partei gemäß § 2 des abgeschlossenen Speditionsversicherungsscheines (SVS) bei einer Versicherungsgemeinschaft, die von der beklagten Partei vertreten werde, versichert. Ein effektiver Schaden stehe noch nicht fest. Es seien jedoch Vergleichsverhandlungen geführt worden. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe schon deshalb, weil sie auf Zahlung des genannten Betrages belangt werde. Der Klägerin stünde, obwohl die Versicherung für Rechnung der Auftragnehmerin geschlossen worden sei, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung zu. Aus dem Schreiben des die vorliegende Versicherungsangelegenheit abwickelnden Versicherungsmaklers Dr.Ignaz F***** vom 27.6.1996 sei aus der dort ausgewiesenen vergleichsweisen Teilregelung ein Anerkenntnis der Deckungspflicht der beklagten Partei abzuleiten. Die Schadensmeldung sei rechtzeitig erfolgt.Die Klägerin begehrte mit der am 3.7.1996 eingebrachten vorliegenden Klage die Feststellung, daß ihr die beklagte Partei nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages (Speditionsversicherungsschein, SVS) für die zu ***** des Handelsgerichtes Wien geltend gemachten Schadensfälle Versicherungsdeckung zu gewähren habe. Dort werde zu Unrecht behauptet, sie hätte schuldhaft die Ausfolgung eingelagerter Waren ungeachtet eines Sperrvermerkes an Nichtberechtigte zugelassen, wodurch der geltend gemachte Schaden entstanden sei. Für eine solche Anspruchstellung sei die klagende Partei gemäß Paragraph 2, des abgeschlossenen Speditionsversicherungsscheines (SVS) bei einer Versicherungsgemeinschaft, die von der beklagten Partei vertreten werde, versichert. Ein effektiver Schaden stehe noch nicht fest. Es seien jedoch Vergleichsverhandlungen geführt worden. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe schon deshalb, weil sie auf Zahlung des genannten Betrages belangt werde. Der Klägerin stünde, obwohl die Versicherung für Rechnung der Auftragnehmerin geschlossen worden sei, ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung zu. Aus dem Schreiben des die vorliegende Versicherungsangelegenheit abwickelnden Versicherungsmaklers Dr.Ignaz F***** vom 27.6.1996 sei aus der dort ausgewiesenen vergleichsweisen Teilregelung ein Anerkenntnis der Deckungspflicht der beklagten Partei abzuleiten. Die Schadensmeldung sei rechtzeitig erfolgt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, da Schäden im Rahmen des Speditionsversicherungsscheines (SVS) immer nur vom Wareninteressenten als Auftraggeber oder demjenigen, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Anspruch verursachenden Ereignisses zugestanden sei, geltend gemacht werden könnten. Die Speditionsversicherung sei eine Versicherung für fremde Rechnung, weshalb allfällige Ansprüche daraus nur die zu hg. ***** des Handelsgerichtes Wien klagende Partei geltend machen könne. Schon daraus ergebe sich, daß die Klägerin kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe. Im übrigen habe die Klägerin Obliegenheiten verletzt, weil sie keine ordnungsgemäße Schadensmeldung erstattet habe. Im Verfahren ***** des Handelsgerichtes Wien habe die Klägerin als dort beklagte Partei behauptet, es hätte keine Vertragsbeziehung mit der dort klagenden Partei bestanden, was die Anwendung der AÖSp und somit auch des SVS ausschließe, weshalb ein Anspruch auch aus diesem Grund nicht gegeben wäre.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe einerseits in ihrer Schadensmeldung behauptet, mit der sie zu ***** des Handelsgerichtes Wien in Anspruch nehmenden Gesellschaft bestünde kein Vertragsverhältnis, andererseits bringe sie vor, der Anspruch sei nach SVS versichert. Gehe man von der Anwendung der Bestimmungen des Versicherungsscheines aus, sei gemäß § 1 SVS nicht die Klägerin, sondern ihr Auftraggeber oder derjenige, den das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden sei, versichert. Dies sei die im Verfahren ***** des Handelsgerichtes Wien klagende Partei. Zugunsten des Versicherungsnehmers (gemeint: der Klägerin als Spediteur) selbst bestehe seitens der Versicherung keine Haftung. Dies ergebe sich schon aus der ausdrücklichen Anordnung, daß die Versicherung für fremde Rechnung erfolge. Das Wesen einer solchen Versicherung bestehe eben darin, daß nicht das Risiko des Versicherungsnehmers, sondern jenes des Versicherten gedeckt sein solle (§§ 74 ff VersVG). Auch aus der Gesamtheit der Bestimmungen des SVS ergebe sich, daß nur Schäden, die dem Versicherten erwüchsen, von der Deckung erfaßt seien. Werde der Spediteur fälschlich von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen, obwohl der Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt sei, könne er jede Haftung von sich weisen und sein Auftraggeber müsse sich an den Versicherer wenden (§ 41 lit a AÖSp). Sei der Schaden durch die Speditionsversicherung nicht gedeckt, komme auch kein Regreß des Spediteurs in Frage. In beiden Fällen fehle dem Spediteur somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer allfälligen Haftung des Speditionsversicherers, da nach den Bestimmungen der AÖSp und der SVS der Spediteur bei Deckungspflicht der Versicherung haftungsfrei sei und bei mangelnder Deckungsvoraussetzung jedenfalls selbst hafte. Die Klägerin sei nach dem Speditionsversicherungsschein gegenüber der Speditionsversicherung weder anspruchs- noch regreßberechtigt, sodaß es ihr am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Eine Abtretung gemäß § 11 SVS sei nicht einmal behauptet worden. Ein Anerkenntnis oder eine Deckungszusage sei im Schreiben vom 6.12.1995 nicht zu erblicken.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe einerseits in ihrer Schadensmeldung behauptet, mit der sie zu ***** des Handelsgerichtes Wien in Anspruch nehmenden Gesellschaft bestünde kein Vertragsverhältnis, andererseits bringe sie vor, der Anspruch sei nach SVS versichert. Gehe man von der Anwendung der Bestimmungen des Versicherungsscheines aus, sei gemäß Paragraph eins, SVS nicht die Klägerin, sondern ihr Auftraggeber oder derjenige, den das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden sei, versichert. Dies sei die im Verfahren ***** des Handelsgerichtes Wien klagende Partei. Zugunsten des Versicherungsnehmers (gemeint: der Klägerin als Spediteur) selbst bestehe seitens der Versicherung keine Haftung. Dies ergebe sich schon aus der ausdrücklichen Anordnung, daß die Versicherung für fremde Rechnung erfolge. Das Wesen einer solchen Versicherung bestehe eben darin, daß nicht das Risiko des Versicherungsnehmers, sondern jenes des Versicherten gedeckt sein solle (Paragraphen 74, ff VersVG). Auch aus der Gesamtheit der Bestimmungen des SVS ergebe sich, daß nur Schäden, die dem Versicherten erwüchsen, von der Deckung erfaßt seien. Werde der Spediteur fälschlich von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen, obwohl der Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt sei, könne er jede Haftung von sich weisen und sein Auftraggeber müsse sich an den Versicherer wenden (Paragraph 41, Litera a, AÖSp). Sei der Schaden durch die Speditionsversicherung nicht gedeckt, komme auch kein Regreß des Spediteurs in Frage. In beiden Fällen fehle dem Spediteur somit ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer allfälligen Haftung des Speditionsversicherers, da nach den Bestimmungen der AÖSp und der SVS der Spediteur bei Deckungspflicht der Versicherung haftungsfrei sei und bei mangelnder Deckungsvoraussetzung jedenfalls selbst hafte. Die Klägerin sei nach dem Speditionsversicherungsschein gegenüber der Speditionsversicherung weder anspruchs- noch regreßberechtigt, sodaß es ihr am rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Eine Abtretung gemäß Paragraph 11, SVS sei nicht einmal behauptet worden. Ein Anerkenntnis oder eine Deckungszusage sei im Schreiben vom 6.12.1995 nicht zu erblicken.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig. Nach § 39 lit a AÖSP sei der Spediteur, wenn es der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich untersage, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Versicherung entsprechend dem Speditionsversicherungsschein geschehe für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG. Gemäß § 75 Abs 1 VersVG stünden die Rechte aus einem derartigen Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu, dennoch habe der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung (§ 76 Abs 1 VersVG). Der Versicherungsnehmer sei zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches legitimiert und könne der Versicherte trotz seiner Stellung als Anspruchsberechtigter über seine Ansprüche ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines sei. Die Speditionsversicherung stelle sich im Zusammenhalt mit den AÖSp als lex specialis gegenüber dem VersVG dar. Nach den AÖSp werde der Spediteur im Falle der Versicherung von seiner Haftung zur Gänze befreit, sofern der Schaden durch die Versicherung gedeckt sei. Demnach komme es zu einer unmittelbaren Haftung des Spediteurs seinem Auftraggeber gegenüber nur dann, wenn der vom Spediteur zu vertretende Schaden von der Versicherung nicht gedeckt sei oder der Spediteur vertragswidrig die Eindeckung der Versicherung unterlassen habe (Csoklich in RdW 1987, 3). Im Falle der Eindeckung werde der Spediteur gegenüber dem Auftraggeber von seiner Haftung für alle vom SVS gedeckten Schäden befreit, sodaß in einem solchen Fall ausschließlich der Speditionsversicherer passiv legitimiert sei (Csoklich in RdW 1989, 150; Norak in Anw 10/1987, 515). Erst wenn feststehe, daß der Versicherer rechtlich nicht zur Erbringung der Versicherungsleistung verpflichtet sei, könne der Versender den Spediteur in Anspruch nehmen. Die Freistellung des Spediteurs von einer Haftung aus einer Verletzung der sich aus dem Speditionsvertrag ergebenden Sorgfaltspflicht komme also nur dann zum Zuge, wenn Gewißheit bestehe, daß der konkrete Schaden durch den Speditionsversicherer gedeckt sei. Unabhängig davon bleibe jedoch die Haftung des Spediteurs bestehen, wenn ihm oder seinen Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Spediteur könne, wenn er fälschlicherweise von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen werde, obwohl der Schaden durch die Speditionsversicherung abgedeckt sei, gemäß § 41a AÖSp jede Haftung von sich weisen und müsse sich sein Auftraggeber an den Versicherer wenden. Für den Fall, daß der Schaden durch die Speditionsversicherung jedoch nicht gedeckt sei, komme auch kein Regreß des Spediteurs in Frage. Der klagenden Partei fehle somit ein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig. Nach Paragraph 39, Litera a, AÖSP sei der Spediteur, wenn es der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich untersage, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Versicherung entsprechend dem Speditionsversicherungsschein geschehe für fremde Rechnung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, VersVG stünden die Rechte aus einem derartigen Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu, dennoch habe der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung (Paragraph 76, Absatz eins, VersVG). Der Versicherungsnehmer sei zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches legitimiert und könne der Versicherte trotz seiner Stellung als Anspruchsberechtigter über seine Ansprüche ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines sei. Die Speditionsversicherung stelle sich im Zusammenhalt mit den AÖSp als lex specialis gegenüber dem VersVG dar. Nach den AÖSp werde der Spediteur im Falle der Versicherung von seiner Haftung zur Gänze befreit, sofern der Schaden durch die Versicherung gedeckt sei. Demnach komme es zu einer unmittelbaren Haftung des Spediteurs seinem Auftraggeber gegenüber nur dann, wenn der vom Spediteur zu vertretende Schaden von der Versicherung nicht gedeckt sei oder der Spediteur vertragswidrig die Eindeckung der Versicherung unterlassen habe (Csoklich in RdW 1987, 3). Im Falle der Eindeckung werde der Spediteur gegenüber dem Auftraggeber von seiner Haftung für alle vom SVS gedeckten Schäden befreit, sodaß in einem solchen Fall ausschließlich der Speditionsversicherer passiv legitimiert sei (Csoklich in RdW 1989, 150; Norak in Anw 10 aus 1987,, 515). Erst wenn feststehe, daß der Versicherer rechtlich nicht zur Erbringung der Versicherungsleistung verpflichtet sei, könne der Versender den Spediteur in Anspruch nehmen. Die Freistellung des Spediteurs von einer Haftung aus einer Verletzung der sich aus dem Speditionsvertrag ergebenden Sorgfaltspflicht komme also nur dann zum Zuge, wenn Gewißheit bestehe, daß der konkrete Schaden durch den Speditionsversicherer gedeckt sei. Unabhängig davon bleibe jedoch die Haftung des Spediteurs bestehen, wenn ihm oder seinen Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Spediteur könne, wenn er fälschlicherweise von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen werde, obwohl der Schaden durch die Speditionsversicherung abgedeckt sei, gemäß Paragraph 41 a, AÖSp jede Haftung von sich weisen und müsse sich sein Auftraggeber an den Versicherer wenden. Für den Fall, daß der Schaden durch die Speditionsversicherung jedoch nicht gedeckt sei, komme auch kein Regreß des Spediteurs in Frage. Der klagenden Partei fehle somit ein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren.