Nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 502 Abs 3 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Rekursgericht nach § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei einer Anfechtungsklage ist hiebei der Wert des zu schützenden Anspruches maßgeblich (RIS-Justiz RS0042521), weshalb es auch keiner Rückleitung an das Rekursgericht zur Nachholung eines (gesonderten) Bewertungsausspruches bedarf.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000,--, nicht aber insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei einer Anfechtungsklage ist hiebei der Wert des zu schützenden Anspruches maßgeblich (RIS-Justiz RS0042521), weshalb es auch keiner Rückleitung an das Rekursgericht zur Nachholung eines (gesonderten) Bewertungsausspruches bedarf.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 508 Abs 1 und 2 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 528 Abs 1 ZPO der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag, in dem der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin ihr Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachtet. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde hiefür nicht, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages (7 Ob 259/98h). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (7 Ob 259/98h; EvBl 1998/139; RIS-Justiz RS0109505). Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Rekursgerichtes der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde hiefür nicht, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; dies gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages (7 Ob 259/98h). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (7 Ob 259/98h; EvBl 1998/139; RIS-Justiz RS0109505). Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.