Begründung:
Der Kläger war Angestellter der Beklagten und schloss mit ihr einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 1. 4. 2005 und Ablauf 31. 3. 2030 ab. Eine Rückstrittsbelehrung gemäß § 165a VersVG erhielt er nicht.Der Kläger war Angestellter der Beklagten und schloss mit ihr einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 1. 4. 2005 und Ablauf 31. 3. 2030 ab. Eine Rückstrittsbelehrung gemäß Paragraph 165 a, VersVG erhielt er nicht.
Im Weiteren kam es mit Antrag vom Kläger unterfertigt am 27. 1. 2006 und Versicherungsbeginn 1. 2. 2006, zu einer Änderung dieses Lebensversicherungsvertrags sowie mit Antrag vom 22. 1. 2007, Versicherungsbeginn 1. 2. 2007, zu einer Reduktion der monatlichen Prämie, weil der Kläger im Jänner 2008 das Unternehmen der Beklagten verließ.
Die den Änderungsanträgen vom 27. 1. 2006 und 22. 1. 2007 jeweils angeschlossenen „Informationen zur klassischen Lebensversicherung (gemäß §§ 91 und 18b VAG)“ lauten jeweils auszugsweise:Die den Änderungsanträgen vom 27. 1. 2006 und 22. 1. 2007 jeweils angeschlossenen „Informationen zur klassischen Lebensversicherung (gemäß Paragraphen 91 und 18 b VAG)“ lauten jeweils auszugsweise:
[...]
„8. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers
[…]
Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG: Sie können binnen zweier Wochen nach Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten.Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG: Sie können binnen zweier Wochen nach Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten.
[…]
Kündigungsrecht nach allgemeinen Versicherungsbedingungen:
Sie können Ihre Lebensversicherung schriftlich kündigen:
[…]“
Mit Schreiben vom 19. 7. 2007 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, dass sie aufgrund einer Anforderung der Finanzmarktaufsichtsbehörde verpflichtet sei, die Versicherung den gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Durch diese Umstellung ergäben sich für den Kläger keine Nachteile. Die genauen Vertragsdaten seien der beiliegenden neuen Polizze zu entnehmen, die bereits zugegangene Polizze habe keine Gültigkeit mehr. In der neuen Versicherungspolizze lautet der Punkt Rücktrittsrechte des Versicherungsnehmers:
„Die nachfolgend angeführten Absätze haben nur für den Fall Gültigkeit, dass die schriftliche Vertragserklärung (Antrag auf Änderung des Vertrages) auf eine inhaltliche Änderung hinsichtlich des Versicherungsobjektes oder der Versicherungssummen gerichtet ist.
Bei formalen Vertragsänderungen, wie Änderung der Zahlungsweise oder Zahlungsart, Änderung der begünstigten Person, Änderung der Anschrift etc. sind sie nicht anzuwenden.
[...]
Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG:Rücktrittsrecht nach Paragraph 165 a, VersVG:
Sie sind berechtigt, binnen 30 Tagen nach Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages von diesem zurückzutreten.
[…]“
Mit Schreiben vom 28. 2. 2018 teilte der Kläger der Beklagten seinen Rücktritt vom Vertrag wegen fehlerhafter Belehrung über die ihm zustehenden Rücktrittsrechte bei Vertragsabschluss mit. Die Beklagte wies diesen als verspätet zurück.
Der Kläger begehrte unter Berufung auf eine nicht bzw nur fehlerhaft erfolgte Belehrung über sein Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags und dem daraus resultierenden unbefristeten Rücktrittsrecht die Bezahlung von 13.784,76 EUR sA, und hilfsweise den Ausspruch, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ex tunc aufgehoben und die Beklagte schuldig sei, den Betrag von 13.634,44 EUR sA zu bezahlen. Die Beklagte habe den Kläger nicht über § 165a VersVG in der Fassung BGBl I Nr 62/2004 belehrt. Die späteren Belehrungen in den Änderungsanträgen seien insofern fehlerhaft gewesen, als sie über ein Rücktrittsrecht binnen zwei Wochen ab Zustandekommen des Vertrags belehrt hätten, während dem Kläger tatsächlich ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen zugestanden hätte. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass auch für den Rücktritt nach § 165a VersVG Schriftlichkeit erforderlich sei. Werde einer Leistung der Rechtsgrund entzogen, sei lediglich die Leistung des Kondiktionsgläubigers an den Kondiktionsschuldner relevant, nicht hingegen, wer Steuerschuldner der Versicherungssteuer gewesen sei.Der Kläger begehrte unter Berufung auf eine nicht bzw nur fehlerhaft erfolgte Belehrung über sein Rücktrittsrecht vom Lebensversicherungsvertrag nach Paragraph 165 a, VersVG im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags und dem daraus resultierenden unbefristeten Rücktrittsrecht die Bezahlung von 13.784,76 EUR sA, und hilfsweise den Ausspruch, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ex tunc aufgehoben und die Beklagte schuldig sei, den Betrag von 13.634,44 EUR sA zu bezahlen. Die Beklagte habe den Kläger nicht über Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2004, belehrt. Die späteren Belehrungen in den Änderungsanträgen seien insofern fehlerhaft gewesen, als sie über ein Rücktrittsrecht binnen zwei Wochen ab Zustandekommen des Vertrags belehrt hätten, während dem Kläger tatsächlich ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen zugestanden hätte. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wie der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass auch für den Rücktritt nach Paragraph 165 a, VersVG Schriftlichkeit erforderlich sei. Werde einer Leistung der Rechtsgrund entzogen, sei lediglich die Leistung des Kondiktionsgläubigers an den Kondiktionsschuldner relevant, nicht hingegen, wer Steuerschuldner der Versicherungssteuer gewesen sei.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Rücktrittsbelehrung des Klägers sei ordnungsgemäß und fehlerfrei erfolgt. Ein unbefristetes Rücktrittsrecht stehe ihm nicht zu. Die Rücktrittsfrist des § 165a VersVG sei auch wegen späterer Kenntnis des Klägers von dieser bereits mehr als 30 Tage vor Abgabe der Rücktrittserklärung abgelaufen und zwar unabhängig von einer zutreffenden Belehrung. Es stehe überdies nur ein Anspruch auf den Rückkaufswert nach § 176 VersVG zu und es sei jedenfalls die Versicherungssteuer von 414,26 EUR in Abzug zu bringen.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren. Die Rücktrittsbelehrung des Klägers sei ordnungsgemäß und fehlerfrei erfolgt. Ein unbefristetes Rücktrittsrecht stehe ihm nicht zu. Die Rücktrittsfrist des Paragraph 165 a, VersVG sei auch wegen späterer Kenntnis des Klägers von dieser bereits mehr als 30 Tage vor Abgabe der Rücktrittserklärung abgelaufen und zwar unabhängig von einer zutreffenden Belehrung. Es stehe überdies nur ein Anspruch auf den Rückkaufswert nach Paragraph 176, VersVG zu und es sei jedenfalls die Versicherungssteuer von 414,26 EUR in Abzug zu bringen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht wies den auf die Versicherungssteuer entfallenden Klagsbetrag ab und bestätigte im Übrigen das Ersturteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 107/15h mit den bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen eines Rücktritts nach § 165a VersVG nicht im Detail auseinandergesetzt habe.Das Berufungsgericht wies den auf die Versicherungssteuer entfallenden Klagsbetrag ab und bestätigte im Übrigen das Ersturteil. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil sich der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 107/15h mit den bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen eines Rücktritts nach Paragraph 165 a, VersVG nicht im Detail auseinandergesetzt habe.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagestattgebung bzw Klageabweisung. Hilfsweise stellen beide Aufhebungsanträge.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen sie jeweils die Zurück- bzw Abweisung der gegnerischen Revision.