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Entscheidung 7 Ob 33/26t×

Entscheidung 7 Ob 33/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob33/26t

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagte Partei E* AG, *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2025, GZ 50 R 115/25f-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. April 2025, GZ 10 C 773/24k-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin enthalten 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand von 1. 2. 2019 bis zum 1. 2. 2024 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018) zugrunde lagen. Sie lauten – soweit im Revisionsverfahren relevant – auszugsweise:

                                                        

                                                        „Artikel 8

                            

                            Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)

                            1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,

                            1.1. den Versicherer

                            1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,

                            1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und

                            1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 9)

                            […]

3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser allgemeinen Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe Paragraph 6, Absatz 3, VersVG im Anhang).“

[2]         Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage zur Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers gegen das Land Steiermark aufgrund der Beschädigung seiner Thujenhecke wegen Verletzung der in Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, der ARB 2018 in Verbindung mit Paragraph 33, VersVG) normierten Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls ab. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision – nachträglich – zu einer allfälligen „Schärfung der Grenzziehung“ der Rechtsprechung zu Melde- und Informationspflichten des Versicherten in der Rechtsschutzversicherung zu.

[3]         Da der Kläger in seiner Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

Rechtliche Beurteilung

[4]         1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[5]         2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RS0116978). Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RS0043728 [insb T4], RS0081313 [T21]). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat vergleiche RS0116979), was der Versicherungsnehmer zu behaupten und strikt zu beweisen hat (RS0081313, RS0043728, RS0079993).

[6]                 3. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung soweit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht bei ihm die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären (7 Ob 206/19y mwN).

[7]         4. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aufgrund der Sichtbarkeit der behaupteten Beschädigung seiner Hecke für den Kläger im Sommer 2021, der Klagevorbereitung im Oktober 2022 und der bereits erfolgten Neupflanzung seiner Hecke im Spätsommer 2023 die am 29. 11. 2023 erstmals erstattete Schadenmeldung als grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB beurteilt. Sie sind weiters – auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Neupflanzung – davon ausgegangen, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist. Das ist nicht korrekturbedürftig.

[8]         5. Das während der Vorbereitung seiner Klage gegen das Land Steiermark laufende Kündigungsverfahren seiner Rechtsschutzversicherung gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass der Kläger, wenn er der Meinung war, ein Versicherungsfall sei noch während aufrechten Vertrags eingetreten, seine Anzeigeobliegenheit – gegebenenfalls sogar in verschärfter Form vergleiche etwa 7 Ob 186/25s) – weiterhin erfüllen musste. Paragraph 158 n, VersVG regelt die Pflichten des Versicherers nach (rechtzeitiger) Geltendmachung eines Deckungsanspruchs und hat daher auf die dem Kläger hier vorgeworfene bereits ursprünglich verspätete Schadensmeldung keinen Einfluss.

[9]                 6. Die Revision des Klägers ist insgesamt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

[10]       7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E147235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00033.26T.0325.000

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0070OB00033_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung