[4] 1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). 1. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[5] 2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RS0116978). Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RS0043728 [insb T4], RS0081313 [T21]). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat (vgl RS0116979), was der Versicherungsnehmer zu behaupten und strikt zu beweisen hat (RS0081313, RS0043728, RS0079993). 2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu (RS0116978). Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313). Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RS0043728 [insb T4], RS0081313 [T21]). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat vergleiche RS0116979), was der Versicherungsnehmer zu behaupten und strikt zu beweisen hat (RS0081313, RS0043728, RS0079993).
[6] 3. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls gilt für die Rechtsschutzversicherung während aufrechten Versicherungsvertrags nur eingeschränkt, weil der Versicherungsnehmer den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz „begehrt“. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Versicherer kein Interesse daran haben kann, von jedem möglichen Schadenereignis oder Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Rechtspflichten zu erfahren, ohne dass feststeht, dass dies zu einer kostenauslösenden Reaktion führen kann. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung soweit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht bei ihm die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Dessen Unterrichtung hat spätestens in einem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären (7 Ob 206/19y mwN).
[7] 4. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aufgrund der Sichtbarkeit der behaupteten Beschädigung seiner Hecke für den Kläger im Sommer 2021, der Klagevorbereitung im Oktober 2022 und der bereits erfolgten Neupflanzung seiner Hecke im Spätsommer 2023 die am 29. 11. 2023 erstmals erstattete Schadenmeldung als grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach Art 8.1.1 ARB beurteilt. Sie sind weiters – auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Neupflanzung – davon ausgegangen, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist. Das ist nicht korrekturbedürftig. 4. Ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung haben die Vorinstanzen aufgrund der Sichtbarkeit der behaupteten Beschädigung seiner Hecke für den Kläger im Sommer 2021, der Klagevorbereitung im Oktober 2022 und der bereits erfolgten Neupflanzung seiner Hecke im Spätsommer 2023 die am 29. 11. 2023 erstmals erstattete Schadenmeldung als grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB beurteilt. Sie sind weiters – auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Neupflanzung – davon ausgegangen, dass dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen ist. Das ist nicht korrekturbedürftig.
[8] 5. Das während der Vorbereitung seiner Klage gegen das Land Steiermark laufende Kündigungsverfahren seiner Rechtsschutzversicherung gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass der Kläger, wenn er der Meinung war, ein Versicherungsfall sei noch während aufrechten Vertrags eingetreten, seine Anzeigeobliegenheit – gegebenenfalls sogar in verschärfter Form (vgl etwa 7 Ob 186/25s) – weiterhin erfüllen musste. § 158n VersVG regelt die Pflichten des Versicherers nach (rechtzeitiger) Geltendmachung eines Deckungsanspruchs und hat daher auf die dem Kläger hier vorgeworfene bereits ursprünglich verspätete Schadensmeldung keinen Einfluss. 5. Das während der Vorbereitung seiner Klage gegen das Land Steiermark laufende Kündigungsverfahren seiner Rechtsschutzversicherung gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass der Kläger, wenn er der Meinung war, ein Versicherungsfall sei noch während aufrechten Vertrags eingetreten, seine Anzeigeobliegenheit – gegebenenfalls sogar in verschärfter Form vergleiche etwa 7 Ob 186/25s) – weiterhin erfüllen musste. Paragraph 158 n, VersVG regelt die Pflichten des Versicherers nach (rechtzeitiger) Geltendmachung eines Deckungsanspruchs und hat daher auf die dem Kläger hier vorgeworfene bereits ursprünglich verspätete Schadensmeldung keinen Einfluss.
[9] 6. Die Revision des Klägers ist insgesamt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[10] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.