Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Zum Teil unternimmt die Beklagte mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung vorinstanzlicher Feststellungen.
Was die Argumente zu der Frage, ob zwischen dem Kläger und Dr. G sen. ein Beaufsichtigungsvertrag zustandegekommen sei, anlangt, kann auf die folgenden Rechtsausführungen verwiesen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich einer Auslegung des Art. 6 Abs. 2 E dahin, daß ein Gebäude solange als benützt anzusehen sei, als es beheizt wird, richtig ist. Immerhin weicht diese Auslegung doch erheblich vom Wortlaut der zitierten Versicherungsbedingungen ab. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit gegenteilig entschieden (7 Ob 4/84).Was die Argumente zu der Frage, ob zwischen dem Kläger und Dr. G sen. ein Beaufsichtigungsvertrag zustandegekommen sei, anlangt, kann auf die folgenden Rechtsausführungen verwiesen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich einer Auslegung des Artikel 6, Absatz 2, E dahin, daß ein Gebäude solange als benützt anzusehen sei, als es beheizt wird, richtig ist. Immerhin weicht diese Auslegung doch erheblich vom Wortlaut der zitierten Versicherungsbedingungen ab. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit gegenteilig entschieden (7 Ob 4/84).
Voraussetzung für die behauptete Leistungsfreiheit der Beklagten wäre jedoch nach Art. 3 Abs. 2 ABS eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der in Art. 6 Abs. 2 E festgehaltenen Obliegenheit durch den Kläger. Eine derartige schuldhafte Verletzung der Obliegenheit hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es kann hier unerärtert bleiben, ob zwischen dem Kläger und Dr. G sen. tatsächlich ein Beaufsichtigungsvertrag zustandegekommen ist. Der Kläger hat Dr. G sen. mehrmals das Auslassen des Wassers aus den Heizkärpern nahegelegt, doch wurde er von diesem immer wieder mit beruhigenden Worten davon abgebracht. Ebenso hat Dr. G sen. auf den Vorschlag des Klägers, eine Wach- und Schließgesellschaft einzuschalten, reagiert. Dies konnte beim Kläger den Eindruck erwecken, Dr. G sen. werde die Überwachung der Liegenschaft in ausreichendem Maße veranlassen. Ob diese Annahme des Klägers einer gewissenhaften und eingehenden Prüfung standgehalten hätte, mag fraglich sein. Die objektive Verletzung der hier in Frage kommenden Obliegenheit führt aber nur bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Grobe Fahrlässigkeit ist aber nur dann anzunehmen, wenn eine ungewähnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als mäglich voraussehbar ist (Reischauer in Rummel, Rdz 3 zu § 1324, SZ 51/128, SZ 40/55 u.a.). Bei den gegebenen Umständen kann das Verhalten des Klägers nicht derart qualifiziert werden. Zu berücksichtigen ist schließlich auch die Notlage, in der sich der Kläger durch die Unmäglichkeit seiner Einreise nach §sterreich befunden hat.Voraussetzung für die behauptete Leistungsfreiheit der Beklagten wäre jedoch nach Artikel 3, Absatz 2, ABS eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der in Artikel 6, Absatz 2, E festgehaltenen Obliegenheit durch den Kläger. Eine derartige schuldhafte Verletzung der Obliegenheit hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es kann hier unerärtert bleiben, ob zwischen dem Kläger und Dr. G sen. tatsächlich ein Beaufsichtigungsvertrag zustandegekommen ist. Der Kläger hat Dr. G sen. mehrmals das Auslassen des Wassers aus den Heizkärpern nahegelegt, doch wurde er von diesem immer wieder mit beruhigenden Worten davon abgebracht. Ebenso hat Dr. G sen. auf den Vorschlag des Klägers, eine Wach- und Schließgesellschaft einzuschalten, reagiert. Dies konnte beim Kläger den Eindruck erwecken, Dr. G sen. werde die Überwachung der Liegenschaft in ausreichendem Maße veranlassen. Ob diese Annahme des Klägers einer gewissenhaften und eingehenden Prüfung standgehalten hätte, mag fraglich sein. Die objektive Verletzung der hier in Frage kommenden Obliegenheit führt aber nur bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Grobe Fahrlässigkeit ist aber nur dann anzunehmen, wenn eine ungewähnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als mäglich voraussehbar ist (Reischauer in Rummel, Rdz 3 zu Paragraph 1324,, SZ 51/128, SZ 40/55 u.a.). Bei den gegebenen Umständen kann das Verhalten des Klägers nicht derart qualifiziert werden. Zu berücksichtigen ist schließlich auch die Notlage, in der sich der Kläger durch die Unmäglichkeit seiner Einreise nach §sterreich befunden hat.
Der vorliegende Fall läßt sich nicht mit dem der Entscheidung 7 Ob 4/84 zugrundegelegenen Sachverhalt vergleichen, weil dort die Einschränkung der Leistungsfreiheit des Versicherers auf grob fahrlässige Verletzung der vorgenannten Obliegenheit nicht Gegenstand des Verfahrens war. Vielmehr war dort unbestritten, daß die Obliegenheitsverletzung schlechthin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen müsse.
Da hier bereits die getroffenen Feststellungen zu einer Verneinung einer groben Fahrlässigkeit des Klägers führen, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, wer bei Fällen wie diesem grundsätzlich für den Grad der Fahrlässigkeit beweispflichtig ist. Für ein Auswahlverschulden des Klägers fehlt es an jeglicher Sachgrundlage. Der Kläger hat sich eines Rechtsanwaltes bedient, bezüglich dessen Verläßlichkeit keine Bedenken rechtfertigende Umstände behauptet worden sind.
Es erhebt sich sohin lediglich die Frage, ob der Kläger ein allfälliges Verschulden Dris. G sen. zu vertreten hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Dr. G sen. ausschließlich als Vertreter des Klägers zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt worden wäre (Prälss-Martin, VVG 23, 78, SZ 53/100, VersR 1981, 1166). Hat dagegen Dr. G lediglich auf Grund eines tatsächlichen Vertretungsverhältnisses die Obhut über die versicherte Sache ausgeübt, so ist er nur als Repräsentant des Klägers anzusehen (Prälss-Martin, VVG 23, 79). Ein derartiger Repräsentant ist insbesondere auch der Makler, der ein leerstehendes Haus betreut, im Hinblick auf die Pflicht, die Wasserleitungen abzusperren (Prälss-Martin, VVG 23, 81). Eine Haftung des Versicherungsnehmers für den Repräsentanten hat aber die §sterreichische Rechtsprechung stets unter Hinweis auf das Fehlen einer gesetzlichen Deckung hiefür abgelehnt (SZ 52/92, EvBl. 1978/69 u. a.). Auch die Ausführungen der Revision zeigen nicht auf, inwieweit für eine solche Haftung eine gesetzliche Grundlage besteht, weshalb sie nicht geeignet sind, ein Abgehen von der Judikatur zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO (SZ 23/243).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (SZ 23/243).